Rechtssatz RS0061491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061491
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Ganz abgesehen vom Sinngehalt des Wortes "Aufsuchen", ergibt sich aus mehreren Bestimmungen der GewO eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, nur das persönliche Vorsprechen besonders zu regeln und in gewissen Fällen zu untersagen. Die Zusendung von Werbematerial fällt daher nicht unter den Begriff des "Aufsuchens".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061491
Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00118_9100000_001