Rechtssatz RS0089507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089507
Entscheidungsdatum
19.09.1995
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art6
UWG §18
Rechtssatz
Die dem Arzt in Art 6 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt, ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat. Art 6 der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach § 18 UWG ohnedies gilt.Die dem Arzt in Artikel 6, der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt, ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat. Artikel 6, der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach Paragraph 18, UWG ohnedies gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089507
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_005