Rechtssatz RS0089504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089504
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lith
Rechtssatz
Von einem Arzt wird erwartet, daß er durch seine Qualifikation und seine ärztliche Leistung auf sich aufmerksam macht und es nicht notwendig hat, Flugblätter und ähnliche Werbemittel einzusetzen. Das Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation sind standeswidrig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
nur: Das Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung sind standeswidrig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089504
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_002