Rechtssatz RS0089508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089508
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
ÄrzteG 1998 §53
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C2
ZÄG §35
Rechtssatz
Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
- 4 Ob 233/03y
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y
Vgl; nur: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)
Beisatz: Hier: Standeswidriges Verhalten eines europäischen Rechtsanwalts. (T2)
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Beisatz: Ein Verstoß gegen § 35 Zahnärztegesetz und die diese Bestimmung konkretisierende Werberichtlinie kann zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen und fällt (zumindest) dann unter § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. (T3)
- 4 Ob 130/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
Vgl; Beisatz: Einem im Inland werbenden ausländischen Zahnarzt ist es zumutbar, sich aus Anlass der Werbemaßnahmen mit den für Zahnärzte geltenden inländischen Standesregeln vertraut zu machen. (T4)
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch
- 4 Ob 204/19g
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 204/19g
- 4 Ob 140/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 4 Ob 140/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089508
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_006