Rechtssatz RS0108832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108832
Entscheidungsdatum
08.02.2005
Rechtssatz
§ 13 KAG enthielt bis zur KAG-Novelle BGBl 1993/801 ein auf § 25 ÄrzteG alte Fassung abgestimmtes absolutes Werbeverbot. Nunmehr ist dem Träger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben (§ 13 KAG idF BGBl 1993/801). Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält § 24 WrKAG in der Fassung der WrKAG-N. 1995. Sowohl Ärzten als auch Krankenanstalten sind daher, jeweils im Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, unsachliche und unwahre Informationen verboten; den Ärzten ist darüber hinaus jede das Standesansehen beeinträchtigende Information untersagt. Die Werbebeschränkung des Krankenanstaltengesetzes gilt für den Rechtsträger der Krankenanstalt, der allerdings auch für eine gesetzwidrige Information durch andere physische oder juristische Personen einzustehen hat; die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes gilt hingegen auch für Dritte; auch Dritten sind jene Handlungen untersagt, die Ärzten verboten sind.Paragraph 13, KAG enthielt bis zur KAG-Novelle BGBl 1993/801 ein auf Paragraph 25, ÄrzteG alte Fassung abgestimmtes absolutes Werbeverbot. Nunmehr ist dem Träger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben (Paragraph 13, KAG in der Fassung BGBl 1993/801). Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält Paragraph 24, WrKAG in der Fassung der WrKAG-N. 1995. Sowohl Ärzten als auch Krankenanstalten sind daher, jeweils im Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, unsachliche und unwahre Informationen verboten; den Ärzten ist darüber hinaus jede das Standesansehen beeinträchtigende Information untersagt. Die Werbebeschränkung des Krankenanstaltengesetzes gilt für den Rechtsträger der Krankenanstalt, der allerdings auch für eine gesetzwidrige Information durch andere physische oder juristische Personen einzustehen hat; die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes gilt hingegen auch für Dritte; auch Dritten sind jene Handlungen untersagt, die Ärzten verboten sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/97h
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h
- 4 Ob 267/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 267/01w
Vgl auch
- 4 Ob 73/02t
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 73/02t
Auch
- 4 Ob 258/04a
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 258/04a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108832
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_002