Rechtssatz RS0106099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106099
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Norm
ÄrzteG §25
ÄrzteG §53 Abs1
UWG §1 C5b
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer allg
Rechtssatz
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG einer gegen Paragraph 25, ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2170/96p
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
Beisatz: Dies gilt auch für eine Sozialversicherungsanstalt, die für das von ihr betriebene Zahnambulatorium, somit für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, werbend auftritt. (T1)
- 4 Ob 319/97h
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h
Beisatz: Dass der Werbende es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn nicht entlasten. (T2)
- 4 Ob 228/98b
Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 228/98b
Vgl auch
- 3 Ob 136/03a
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 136/03a
Vgl auch
- 4 Ob 258/04a
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 258/04a
Beisatz: Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt. (T3)
Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T4)
- 4 Ob 122/12p
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 122/12p
Beis wie T2; Beisatz: Damit wird der Ärztekammer nicht das Recht zugestanden, für jedermann ärztliche Standesvorschriften zu erlassen, sondern nur sichergestellt, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte für den Arzt werben. (T5)
- 4 Ob 38/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 38/15i
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 254/15d
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
Auch; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österr. Zahnärztekammer nach § 35 ZÄG. (T6); Veröff: SZ 2016/40
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wirbt ein Dritter sowohl (rechtmäßig) für einen Arzt als auch für Heilbehelfe, sonstige medizinische Produkte oder deren Hersteller, verstößt er dann gegen Art 3 lit d WerbeV 2014 und ist lauterkeitsrechtlich haftbar, wenn die Werbung gemeinsam erfolgt und insofern eine Verknüpfung zwischen den Angeboten hergestellt wird. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106099
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02170_96P0000_001