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Entscheidung 4 Ob 2170/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2170/96p

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer (Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.April 1996, GZ 1 R 41/96y-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über das Rechtsmittel ist auf die Aktenlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erster Instanz (23.8.1995) abzustellen. Die Hinweise des Revisionsrekurses auf Feststellungen in dem infolge Widerspruchs ergangenen Beschluß ON 17 sind daher unbeachtlich. Auch der Frage, ob dieser Beschluß schon in Rechtskraft erwachsen ist oder ob er in Wahrheit - entgegen den Angaben auf dem Rückschein (auf S. 95) - dem Vertreter der (Erst-)Beklagten vor dem 15.5.1996 gar nicht zugekommen war, kommt diesmal keine Bedeutung zu.

Geht man von dem der einstweiligen Verfügung ON 2 zugrunde liegenden Sachverhaltsbild aus, dann kann - wie die (Erst-)Beklagte in ihrem Widerspruch selbst eingeräumt hat (S. 39) - die Absicht der (Erst-)Beklagten, mit ihrer Broschüre den Wettbewerb der dort angeführten ungarischen Zahnärzte (= den am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligten anderen Beklagten) zu fördern, nicht zweifelhaft sein, mußte doch nach dem Inhalt und der Aufmachung der Broschüre davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit Wissen und Willen der angepriesenen Zahnärzte tätig sei. In seinem solchen Fall liegt aber jedenfalls eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vor, so daß die entsprechende Absicht weder behauptet noch bescheinigt zu werden brauchte (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten).

Nach Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen" ebenso wie Ärzten untersagt, (ua) unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes zu geben. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte eine früher bestandene Lücke im Verwaltungsstrafrecht geschlossen werden, um Umgehungen des für Ärzte statuierten Werbeverbots - welche wenigstens teilweise schon früher mit Klagen nach dem UWG verfolgt werden konnten - zu schließen (EB z. Regierungsvorlage der Ärztegesetznovelle BGBl 1987/314). Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich daher einer gegen Paragraph 25, ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muß auch die Konkretisierung der in Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG von der klagenden Partei erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten. Daß er es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht befreien. Freilich kann nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung rechtfertigen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins uva). Eine solche subjektiv vorwerfbare Mißachtung kann aber nur dann verneint werden, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz soweit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil sowohl die vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige (Artikel 3, Litera a, der Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit") als auch die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit (Artikel 3, Litera d, dieser Richtlinien) ausdrücklich verboten sind. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, sind (ua) diese Bestimmungen durch die Verordnungsermächtigung gedeckt (RdM 1996, 57). Daß diese Standesrichtlinien auch für jede im Inland vorgenommene Werbung zugunsten ausländischer Ärzte gelten, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/91 = ÖBl 1983, 138 - Zahnambulatorium Margareteninsel).

Anmerkung

E43080 04A21706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02170.96P.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19960812_OGH0002_0040OB02170_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051613 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin. "Za …
RS0077619 Rechtssatz 19.04.1977Zivilrecht
Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für eine Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Ta …
RS0077751 Rechtssatz 11.01.1983Zivilrecht
Das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil verlangt jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer …
RS0077771 Rechtssatz 11.01.1983Zivilrecht
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RS0106099 Rechtssatz 12.08.1996Zivilrecht
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österrei …