Gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Revision der Beklagten, gegen den abweisenden Teil dieses Urteils die Revision der Klägerinnen; nur das Rechtsmittel der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.
I. Zur Revision der Beklagtenrömisch eins. Zur Revision der Beklagten
Die Zulassungsbeschwerde wendet sich allein gegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens. Die Beklagte übersieht, dass sie diese Frage nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsrüge vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Wurde aber die Entscheidung erster Instanz nur in einem selbstständig beurteilbaren Teilbereich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5; Zechner in Fasching, ZPO² § 503 Rz 56 iVm 191, je mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T33, T36]).Die Zulassungsbeschwerde wendet sich allein gegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens. Die Beklagte übersieht, dass sie diese Frage nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsrüge vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Wurde aber die Entscheidung erster Instanz nur in einem selbstständig beurteilbaren Teilbereich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5; Zechner in Fasching, ZPO² Paragraph 503, Rz 56 in Verbindung mit 191, je mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T33, T36]).
II. Zur Revision der Klägerinnenrömisch zwei. Zur Revision der Klägerinnen
1. Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Unterlassungsgebot sei in seinem allgemeinen Teil zu unbestimmt, weil es insoweit keine konkret umschriebenen Verhaltensweisen umfasse. Insbesondere in Verbindung mit konkreten Einzelverboten sei eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots zulässig.
Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp: 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vgl auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp: 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vergleiche auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).
Der Oberste Gerichtshof hat das Begehren, „die gesetzwidrige Bewerbung der Letztverbraucher" zu unterlassen, als völlig unbestimmt beurteilt (4 Ob 362/86). Zur Fassung des Unterlassungsbegehrens „entgegen einer Rechtsvorschrift oder wenn hiefür nicht alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden" hat der 3. Senat ausgesprochen, es sei vertretbar, wenn dieser Titel wegen Unbestimmtheit als nicht vollstreckbar beurteilt wird (3 Ob 119/05d).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so kann das allgemeine Gebot, Werbeeinrichtungen nicht entgegen einer Rechtsvorschrift aufzustellen, als zu unbestimmt nicht erlassen werden (so schon 4 Ob 177/05s und 4 Ob 180/05g). Es ist als bloße Aufforderung zu verstehen, nicht rechtswidrig zu handeln. Die Klägerinnen haben (nur) die Verletzung der Straßenverkehrsordnung und des Bundesstraßengesetzes geltend gemacht; ein auf einen solchen Verstoß abstellendes Unterlassungsgebot ist vom begehrten Gebot umfasst und aus den genannten Gründen (Schutz des Klägers vor allzu leichten Umgehungen durch den Beklagten) auch berechtigt.
Die Klägerinnen begehren weiters, der Beklagten das genannte Verhalten auch dann zu untersagen, wenn hiebei gegen eine behördliche Auflage verstoßen oder wenn dafür nicht alle Bewilligungen vorliegen. Mit diesem Gebot werden die Auflagen und Bewilligungen zwar nicht näher beschrieben; es sind aber eindeutig jene Bewilligungen gemeint, die vor dem Aufstellen von Werbeträgern auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den einschlägigen Vorschriften im Verwaltungsverfahren zu erwirken sind; klar ist auch, dass die in solchen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden müssen. Damit ist hinreichend bestimmt, wie sich die Beklagte verhalten muss, um dem Unterlassungsgebot zu entsprechen.
Der von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungsvergleich war daher - gemessen am berechtigten Anspruch - zu eng gefasst. Er hat den Klägerinnen nicht alles geboten, was sie durch ein ihrem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätten erlangen können, nämlich einen Titel, welcher sie auch dann zur Exekution nach § 355 EO berechtigt, wenn die Beklagte durch das Aufstellen von Werbeeinrichtungen in anderer Weise als durch zu geringe Abstände, zu geringe Standzeiten oder fehlende Synchronschaltung gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Bundesstraßengesetz verstößt, ihr erteilte Auflagen nicht einhält oder notwendige Bewilligungen nicht eingeholt hat. Damit besteht die Wiederholungsgefahr nach wie vor und das Unterlassungsbegehren ist im aufgezeigten Umfang ebenso berechtigt wie - in seinem noch streitgegenständlichen Umfang - das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.Der von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungsvergleich war daher - gemessen am berechtigten Anspruch - zu eng gefasst. Er hat den Klägerinnen nicht alles geboten, was sie durch ein ihrem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätten erlangen können, nämlich einen Titel, welcher sie auch dann zur Exekution nach Paragraph 355, EO berechtigt, wenn die Beklagte durch das Aufstellen von Werbeeinrichtungen in anderer Weise als durch zu geringe Abstände, zu geringe Standzeiten oder fehlende Synchronschaltung gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Bundesstraßengesetz verstößt, ihr erteilte Auflagen nicht einhält oder notwendige Bewilligungen nicht eingeholt hat. Damit besteht die Wiederholungsgefahr nach wie vor und das Unterlassungsbegehren ist im aufgezeigten Umfang ebenso berechtigt wie - in seinem noch streitgegenständlichen Umfang - das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
2. Dass das Berufungsgericht - wie unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit aufgezeigt - unzutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe bereits bei Abgabe ihres Vergleichsangebots ihr rechtswidriges Verhalten eingestellt und den rechtmäßigen Zustand hergestellt, ändert am zuvor gewonnenen Ergebnis nichts.
3. Der Revision ist teilweise Folge zu geben. Das Unterlassungsgebot war dabei durch Nennung der in der Klage angeführten Gesetze ausreichend zu verdeutlichen und das unbestimmte Mehrbegehren abzuweisen.
4. Der Zuspruch betreffend die Urteilsveröffentlichung war gem § 25 Abs 1 UWG als Ermächtigung zu fassen. Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in § 25 Abs 3 UWG nicht vorgesehen. Haben die Verletzten - wie hier - keine Frist in ihr Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies ihrem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen (vgl 4 Ob 216/04z = MR 2005, 132 - Format Money II; RIS-Justiz RS0119654).4. Der Zuspruch betreffend die Urteilsveröffentlichung war gem Paragraph 25, Absatz eins, UWG als Ermächtigung zu fassen. Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in Paragraph 25, Absatz 3, UWG nicht vorgesehen. Haben die Verletzten - wie hier - keine Frist in ihr Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies ihrem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des Paragraph 409, Absatz 2, ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen vergleiche 4 Ob 216/04z = MR 2005, 132 - Format Money römisch zwei; RIS-Justiz RS0119654).
5. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrem teilweise zu unbestimmt gefassten Unterlassungbegehren zu rund 10 %, mit ihrem Urteilsveröffentlichungsbegehren weit überwiegend (rund 80 %) unterlegen, woraus sich eine Obsiegensquote von insgesamt rund 75 % ergibt. Sie erhalten deshalb die Hälfte ihrer Vertretungskosten und drei Viertel der Barauslagen ersetzt. Im Berufungsverfahren (Bemessungsgrundlage 37.000 EUR) hat die Beklage mit rund 10 % ihres Begehrens obsiegt, im Revisionsverfahren (Bemessungsgrundlage 27.000 EUR) haben die Klägerinnen mit rund 90 % ihres Begehrens obsiegt.5. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrem teilweise zu unbestimmt gefassten Unterlassungbegehren zu rund 10 %, mit ihrem Urteilsveröffentlichungsbegehren weit überwiegend (rund 80 %) unterlegen, woraus sich eine Obsiegensquote von insgesamt rund 75 % ergibt. Sie erhalten deshalb die Hälfte ihrer Vertretungskosten und drei Viertel der Barauslagen ersetzt. Im Berufungsverfahren (Bemessungsgrundlage 37.000 EUR) hat die Beklage mit rund 10 % ihres Begehrens obsiegt, im Revisionsverfahren (Bemessungsgrundlage 27.000 EUR) haben die Klägerinnen mit rund 90 % ihres Begehrens obsiegt.