Gegen den abweisenden Teil diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin (ON 111), gegen den stattgebenden Teil der außerordentliche Revisionsrekurs der Viertbeklagten (ON 110). Beide Rechtsmittel sind zulässig: Einerseits fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters, andererseits bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Fassung des Unterlassungsgebots; nur das Rechtsmittel der Viertbeklagten ist - teilweise - berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Klägerinrömisch eins. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
Nach Auffassung der Klägerin hat das Rekursgericht zu Unrecht eine Musterschutzverletzung verneint. Es komme in dieser Frage nicht auf eine Identität von Muster und Eingriffsgegenstand, sondern - wie im Markenrecht - auf die Verwechslungsgefahr an, die aufgrund des äußeren Bilds beider Gegenstände bestehe. Für den Gesamteindruck der geschützten Muster wesentlich sei die Art der Anbringung der Wände jeweils in einem Zickzackwinkel; die Befestigung der Plakatwechsler an der Wand in einer Form, die die Aufmerksamkeit auf die Plakatwechsler lenke; dass in den Werbeflächen Plakate abgerollt würden; sowie der Rahmen der Plakatwechsler. In diesen Punkten stimmten geschützte Muster und Plagiat verwechslungsfähig überein. Zu vernachlässigen sei hingegen der Seiten- und Höhenabstand zwischen Plakatwechsler und Wand.
Die Klägerin macht die Verletzung von Geschmacksmustern geltend, die für sie aufgrund der VO (EG) Nr 6/2002 des Rates vom 12. 12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) eingetragen worden sind.Die Klägerin macht die Verletzung von Geschmacksmustern geltend, die für sie aufgrund der VO (EG) Nr 6 aus 2002, des Rates vom 12. 12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) eingetragen worden sind.
Gegenstand des Schutzrechts nach der GGV ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Art 3 lit a GGV). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (Bulling/Langöhrig/Hellwig, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rz 14). Das Gemeinschaftsgeschmackmuster verfolgt als Innovationsschutzrecht den vorwiegenden Zweck, zu einer stetigen Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Designschaffens anzuregen und hat - anders als die Kennzeichenrechte - nicht die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Produktverwechslungen zu bewahren (Schramm, Der europaweite Schutz des Produktdesigns, 180 f und 200).Gegenstand des Schutzrechts nach der GGV ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Artikel 3, Litera a, GGV). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (Bulling/Langöhrig/Hellwig, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rz 14). Das Gemeinschaftsgeschmackmuster verfolgt als Innovationsschutzrecht den vorwiegenden Zweck, zu einer stetigen Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Designschaffens anzuregen und hat - anders als die Kennzeichenrechte - nicht die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Produktverwechslungen zu bewahren (Schramm, Der europaweite Schutz des Produktdesigns, 180 f und 200).
Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art 4 Abs 1 GGV). Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Art 6 Abs 1 GGV).Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Artikel 4, Absatz eins, GGV). Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Artikel 6, Absatz eins, GGV).
Bei der Prüfung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, kommt es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung der Merkmale zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und vorbekannten Geschmacksmustern an. Nicht die Merkmale im Einzelnen, sondern nur der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster sind auf Unterschiede zu prüfen. Der Gesamteindruck kann durch prägende Merkmale bestimmt sein. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks sind daher die einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters nach ihrem Beitrag zum Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten. Der Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist mit dem des vorbekannten Geschmacksmusters zu vergleichen. Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn keines der vorbekannten Geschmacksmuster alle prägenden Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufweist oder wenn ein vorbekanntes Geschmacksmuster prägende Merkmale umfasst, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht besitzt. Tragen alle Merkmale im gleichen Maße zum Gesamteindruck bei, ist die Eigenart dann zu bejahen, wenn sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das vorbekannte Geschmacksmuster in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden (Maier/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster 13).
Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art 10 Abs 1 GGV). Diese Definition folgt im Wortlaut spiegelbildlich der Definition der Eigenart. Die Frage der Schutzfähigkeit und die Verletzungsfrage sind somit nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen (Schramm aaO 158). Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen (Maier/Schlötelburg aaO 17 f). Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt (Schramm aaO 159).Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Artikel 10, Absatz eins, GGV). Diese Definition folgt im Wortlaut spiegelbildlich der Definition der Eigenart. Die Frage der Schutzfähigkeit und die Verletzungsfrage sind somit nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen (Schramm aaO 158). Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen (Maier/Schlötelburg aaO 17 f). Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt (Schramm aaO 159).
Durch die Verwendung der gleichen Terminologie für Schutzumfang und Eigenart führt die GGV zu gleichen Beurteilungsmaßstäben: Ein hohes Maß an Eigenart gibt Raum für einen großen Schutzumfang. Umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen (Maier/Schlötelburg aaO 17 f).
Die Erscheinungsform der beanstandeten Plakatwechsler (vgl Lichtbilder Beil./B) wird dadurch geprägt, dass a) zwei b) gleich große Plakatwechsler ein solches Format aufweisen, dass sie c) mit der zickzackförmigen Wand, an der sie befestigt sind, d) seitlich und am oberen Rand bündig abschließen. Damit unterscheidet sich diese Gestaltung ihrem Gesamteindruck nach vom Gesamteindruck sämtlicher als verletzt bezeichneten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin.Die Erscheinungsform der beanstandeten Plakatwechsler vergleiche Lichtbilder Beil./B) wird dadurch geprägt, dass a) zwei b) gleich große Plakatwechsler ein solches Format aufweisen, dass sie c) mit der zickzackförmigen Wand, an der sie befestigt sind, d) seitlich und am oberen Rand bündig abschließen. Damit unterscheidet sich diese Gestaltung ihrem Gesamteindruck nach vom Gesamteindruck sämtlicher als verletzt bezeichneten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin.
Diese weisen insgesamt eine nur geringe Eigenart auf, weil die Unterschiede zwischen vorbekanntem Formenschatz und Geschmacksmuster klein sind. Die gestalterische Idee beschränkt sich darauf, dass jeweils a) drei Plakatwechsler b) unterschiedlicher Größe an einer senkrecht stehenden Wand in verschiedenen Höhen angebracht sind. Bei den Ausführungsvarianten mit c) geradliniger oder wellenförmiger Befestigungswand unterscheidet sich auch dieses prägende Merkmal von der angegriffenen Ausführungsform; unter den Ausführungsvarianten mit c) zickzackförmigen Wand gibt es keine, bei der die Plakatwechsler d) seitlich bündig mit der Befestigungswand abschließen.
Bei der geringen Eigenart der Gemeinschaftsgeschmacksmuster bewirken die aufgezeigten Unterschiede zur angegriffenen Ausführungsform einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Ob zwischen den zu vergleichenden Gestaltungsformen Verwechslungsgefahr besteht, ist hingegen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nach dem zuvor dargestellten Schutzzweck des Geschmacksmusterrechts ohne Bedeutung. Es handelt sich dabei um kein Kennzeichenrecht. Das Rekursgericht hat somit zutreffend einen Eingriff in die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin verneint.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das auf eine Verletzung von Rechtsvorschriften gestützte Unterlassungsbegehren wurde von der Klägerin insgesamt mit 21.000 EUR bewertet; ihr Rechtsmittel hat nur die behauptete Geschmacksmusterverletzung zum Gegenstand, weshalb die Hälfte dieser Bewertung als Bemessungsgrundlage dient.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Das auf eine Verletzung von Rechtsvorschriften gestützte Unterlassungsbegehren wurde von der Klägerin insgesamt mit 21.000 EUR bewertet; ihr Rechtsmittel hat nur die behauptete Geschmacksmusterverletzung zum Gegenstand, weshalb die Hälfte dieser Bewertung als Bemessungsgrundlage dient.
II. Zum Revisionsrekurs der Viertbeklagtenrömisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Viertbeklagten
1. Mit einstweiliger Verfügung kann jeder Anspruch gesichert werden, der sich im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hält (RIS-Justiz RS0004815 [T2]) und nicht verjährt ist; einer besonderen „Eilbedürftigkeit" bedarf es - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - nicht. Die genannten Voraussetzungen treffen auf das (weitere) Sicherungsbegehren zu, mit dem die Überschreitung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bogengröße für die Plakatwechsler bekämpft wird (vgl Punkt 4. des Klagebegehrens), auch wenn es die Klägerin erst nach der Entscheidung über ihren ersten Sicherungsantrag eingebracht hat.1. Mit einstweiliger Verfügung kann jeder Anspruch gesichert werden, der sich im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hält (RIS-Justiz RS0004815 [T2]) und nicht verjährt ist; einer besonderen „Eilbedürftigkeit" bedarf es - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - nicht. Die genannten Voraussetzungen treffen auf das (weitere) Sicherungsbegehren zu, mit dem die Überschreitung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bogengröße für die Plakatwechsler bekämpft wird vergleiche Punkt 4. des Klagebegehrens), auch wenn es die Klägerin erst nach der Entscheidung über ihren ersten Sicherungsantrag eingebracht hat.
2. Unbestritten ist, dass der behördliche Bewilligungsbescheid die Größe der aufzustellenden Plakatwechsler mit 16 Bogen (8 m²) begrenzt, während die in Betrieb genommenen Werbeeinrichtungen eine Größe von 24 Bogen (12 m²) besitzen. Die Viertbeklagte bezweifelt die wettbewerbsrechtliche Relevanz ihres Rechtsbruchs und meint, dieser sei nicht geeignet, eine spürbare Nachfrageverlagerung zu bewirken; auch sei das Format der Werbeeinrichtung an einem ihr rechtmäßig zugesprochenen Standort „wettbewerbsneutral".
Die Rechtsmittelwerberin übersieht, dass nach der jüngeren einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Fallgruppe des Rechtsbruchs nach § 1 UWG die Sittenwidrigkeit nicht mehr davon abhängt, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, sondern dass es darauf ankommt, ob der Gesetzesverstoß geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 93 mwN). Im vorliegenden Fall ist an der Eignung des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Größe von Werbeeinrichtungen nicht zu zweifeln, die Wettbewerbslage spürbar zugunsten des Eingreifers zu beeinträchtigen und ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Werbewirkung nicht allein vom Standort, sondern auch von der Größe der Werbeeinrichtung bestimmt wird. Je wirksamer eine Werbung ist, desto größer wird auch das Interesse sein, sich der Werbeeinrichtung zu bedienen. Eine Überschreitung der bewilligten Größe ist daher geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen (vgl RIS-Justiz RS0113000 [T4]).Die Rechtsmittelwerberin übersieht, dass nach der jüngeren einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Fallgruppe des Rechtsbruchs nach Paragraph eins, UWG die Sittenwidrigkeit nicht mehr davon abhängt, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, sondern dass es darauf ankommt, ob der Gesetzesverstoß geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 93 mwN). Im vorliegenden Fall ist an der Eignung des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Größe von Werbeeinrichtungen nicht zu zweifeln, die Wettbewerbslage spürbar zugunsten des Eingreifers zu beeinträchtigen und ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Werbewirkung nicht allein vom Standort, sondern auch von der Größe der Werbeeinrichtung bestimmt wird. Je wirksamer eine Werbung ist, desto größer wird auch das Interesse sein, sich der Werbeeinrichtung zu bedienen. Eine Überschreitung der bewilligten Größe ist daher geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen vergleiche RIS-Justiz RS0113000 [T4]).
3. Die Viertbeklagte bekämpft das Unterlassungsgebot als zu unbestimmt, soweit ihr damit ganz allgemein untersagt werden soll, Werbeträger „entgegen sonstiger Rechtsvorschriften und behördlicher Auflagen" aufzustellen.
Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vgl auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vergleiche auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).
Der Oberste Gerichtshof hat das Begehren, „die gesetzwidrige Bewerbung der Letztverbraucher" zu unterlassen, als völlig unbestimmt beurteilt (4 Ob 362/86). Zur Fassung des Unterlassungsbegehrens „entgegen einer Rechtsvorschrift oder wenn hiefür nicht alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden" hat der 3. Senat ausgesprochen, es sei vertretbar, wenn dieser Titel wegen Unbestimmtheit als nicht vollstreckbar beurteilt wird (3 Ob 119/05d).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so kann das allgemeine Gebot, beim Aufstellen von Werbeträgern und Anbringen von Plakaten nicht gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, als zu unbestimmt nicht erlassen werden. Es ist als bloße Aufforderung zu verstehen, nicht rechtswidrig zu handeln. Anderes gilt für das Gebot, bei der genannten Handlung nicht gegen behördliche Auflagen zu verstoßen, weil die Aufforderung, eine individuelle, im Einzelfall über Rechte einer bestimmten Partei eines Verwaltungsverfahrens ergangene Entscheidung zu beachten, das geschuldete Verhalten noch hinreichend bestimmt umschreibt.
Dem Revisionsrekurs der Viertbeklagten war teilweise Folge zu geben und das Unterlassungsgebots auf den ausreichend bestimmten Teil zu beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Viertbeklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Dass die Klägerin mit einem weiteren geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, wirkt sich auf die Kostenentscheidung im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz nicht aus. Im Revisionsrekursverfahren ist der Erfolg der Viertbeklagte (bei einer Bemessungsgrundlage von 10.500 EUR; siehe dazu bei der Kostenentscheidung zu I.) mit 10 % zu bemessen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Viertbeklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Dass die Klägerin mit einem weiteren geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, wirkt sich auf die Kostenentscheidung im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz nicht aus. Im Revisionsrekursverfahren ist der Erfolg der Viertbeklagte (bei einer Bemessungsgrundlage von 10.500 EUR; siehe dazu bei der Kostenentscheidung zu römisch eins.) mit 10 % zu bemessen.