Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Dritt- und Viertbeklagten (ON 104, ON 106) und der außerordentliche Revisionsrekurse des Fünftbeklagten (ON 105). Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
1. Die Rechtsmittel bestreiten die Befugnis der Klägerin, nach ergangener einstweiliger Verfügung einen weiteren Sicherungsantrag „nachzuschieben"; auch hielten sich die damit zu sichernden Ansprüche nicht im Rahmen des Hauptverfahrens.
Im Sicherungsverfahren besteht keine Eventualmaxime. Mit Klage geltend gemachte Ansprüche sind daher so lange sicherungsfähig, als sie nicht verjährt sind, ohne dass es darauf ankäme, ob und wie lange zuvor schon eine einstweilige Verfügung, die andere Ansprüche derselben Klage betrifft, erlassen worden ist. Einer besonderen „Eilbedürftigkeit" als Bewilligungsvoraussetzung bedarf es entgegen der in den Rechtsmitteln vertretenen Auffassung nicht.
Mit einstweiliger Verfügung kann jeder Anspruch gesichert werden, der sich im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hält (RIS-Justiz RS0004815[T2]). Das hier gegenständliche (weitere) Sicherungsbegehren, das sich gegen eine Wettbewerbswidrigkeit durch Rechtsbruch (Fehlen erforderlicher Bewilligungen nach StVO und anderen Gesetzen, Überschreiten der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bogengröße für die Plakatwechsler) richtet, entspricht Punkt 4. des Klagebegehrens. Der vom Erstgericht beigesetzte einschränkende Zusatz dient der räumlichen Abgrenzung dieser Entscheidung zur zeitlich früheren Entscheidung ON 60 im Sicherungsverfahren betreffend den Standort Parlament; der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch wird dadurch jedoch nicht überschritten.
2. Die Rechtsmittelwerber verweisen darauf, dass Vorschriften über die Größe von Werbeeinrichtungen städtebauliche und verkehrstechnische Zwecke verfolgten, aber nicht vor wirtschaftlichen Beeinträchtigungen schützen sollten. Auch sei die Formatüberschreitung einer Werbeeinrichtung an einem - einem einzigen Unternehmen zugewiesenen - Standort nicht geeignet, eine spürbare Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass nach der jüngeren einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Fallgruppe des Rechtsbruchs nach § 1 UWG die Sittenwidrigkeit nicht mehr davon abhängt, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, sondern dass es darauf ankommt, ob der Gesetzesverstoß geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 93 mwN). Im vorliegenden Fall ist an der Eignung des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Größe von Werbeeinrichtungen nicht zu zweifeln, die Wettbewerbslage spürbar zugunsten des Eingreifers zu beeinträchtigen und ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Werbewirkung nicht allein vom Standort, sondern auch von der Größe der Werbeeinrichtung bestimmt wird. Je wirksamer eine Werbung ist, desto größer wird auch das Interesse sein, sich der Werbeeinrichtung zu bedienen. Eine Überschreitung der bewilligten Größe ist daher geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen (vgl RIS-Justiz RS0113000 [T4]).Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass nach der jüngeren einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Fallgruppe des Rechtsbruchs nach Paragraph eins, UWG die Sittenwidrigkeit nicht mehr davon abhängt, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, sondern dass es darauf ankommt, ob der Gesetzesverstoß geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 93 mwN). Im vorliegenden Fall ist an der Eignung des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Größe von Werbeeinrichtungen nicht zu zweifeln, die Wettbewerbslage spürbar zugunsten des Eingreifers zu beeinträchtigen und ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Werbewirkung nicht allein vom Standort, sondern auch von der Größe der Werbeeinrichtung bestimmt wird. Je wirksamer eine Werbung ist, desto größer wird auch das Interesse sein, sich der Werbeeinrichtung zu bedienen. Eine Überschreitung der bewilligten Größe ist daher geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen vergleiche RIS-Justiz RS0113000 [T4]).
3. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen das Unterlassungsgebot als zu unbestimmt, soweit ihnen damit ganz allgemein untersagt werden soll, Werbeträger „entgegen einer Rechtsvorschrift oder wenn hiefür nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen" aufzustellen.
Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vgl auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vergleiche auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]).
Der Oberste Gerichtshof hat das Begehren, „die gesetzwidrige Bewerbung der Letztverbraucher" zu unterlassen, als völlig unbestimmt beurteilt (4 Ob 362/86). Zur Fassung des Unterlassungsbegehrens „entgegen einer Rechtsvorschrift oder wenn hiefür nicht alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden" hat der 3. Senat ausgesprochen, es sei vertretbar, wenn dieser Titel wegen Unbestimmtheit als nicht vollstreckbar beurteilt wird (3 Ob 119/05d).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so kann das allgemeine Gebot, beim Aufstellen von Werbeträgern und Anbringen von Plakaten nicht gegen eine Rechtsvorschrift zu verstoßen, als zu unbestimmt nicht erlassen werden. Es ist als bloße Aufforderung zu verstehen, nicht rechtswidrig zu handeln. Die Klägerin hat die Verletzung bestimmter Gesetze, und zwar der Straßenverkehrsordnung und des Gebrauchsabgabengesetzes, geltend gemacht; das darauf abstellende Unterlassungsgebot ist vom begehrten Gebot umfasst. Das Unterlassungsgebot war daher dahin zu konkretisieren, dass der Beklagten das Aufstellen von Werbeträgern und das Anbringen von Plakaten untersagt ist, wenn sie damit gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen das Gebrauchsabgabengesetz verstößt.
Die Klägerin begehrt weiters, den Beklagten das Aufstellen von Werbeträgern und das Anbringen von Plakaten auch dann zu untersagen, wenn hiefür nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Mit diesem Gebot werden die Genehmigungen zwar nicht näher beschrieben; es ist aber klargestellt, dass jene Genehmigungen vorliegen müssen, die vor dem Aufstellen von Werbeträgern auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den einschlägigen Vorschriften im Verwaltungsverfahren zu erwirken sind. Damit ist hinreichend bestimmt, wie sich die Beklagten verhalten müssen, um dem Unterlassungsgebot zu entsprechen.
Den Revisionsrekursen war teilweise Folge zu geben und das Unterlassungsgebot durch Nennung der im Sicherungsantrag angeführten Gesetze ausreichend zu verdeutlichen; das unbestimmte Mehrbegehren war abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den mit 21.000 EUR bewerteten Sicherungsantrag teilweise zu unbestimmt gefasst; ihr Erfolg im Sicherungsverfahren ist mit 90 % zu bemessen. Am 15. 12. 2004 bestand die Erstbeklagte nicht mehr; der in ihrem Namen überreichte Rekurs war daher nicht zu honorieren. Der von der drittbeklagten Partei am 24. 6. 2005 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs war noch zulässig, weil die Fusion mit der viertbeklagten Partei erst mit der nachfolgenden Eintragung ins Firmenbuch am 12. 7. 2005 wirksam geworden ist. Für seine Äußerung ON 35 hat der Fünftbeklagten keine Kosten verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat den mit 21.000 EUR bewerteten Sicherungsantrag teilweise zu unbestimmt gefasst; ihr Erfolg im Sicherungsverfahren ist mit 90 % zu bemessen. Am 15. 12. 2004 bestand die Erstbeklagte nicht mehr; der in ihrem Namen überreichte Rekurs war daher nicht zu honorieren. Der von der drittbeklagten Partei am 24. 6. 2005 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs war noch zulässig, weil die Fusion mit der viertbeklagten Partei erst mit der nachfolgenden Eintragung ins Firmenbuch am 12. 7. 2005 wirksam geworden ist. Für seine Äußerung ON 35 hat der Fünftbeklagten keine Kosten verzeichnet.