Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist zulässig und berechtigt.
Die Exekution nach § 355 EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1991, 280; ÖBl 1991, 38; WBl 1991, 204; ÖBl 1983, 149; ÖBl 1982, 51 ua). Es kommt nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (WBl 1991, 204; ÖBl 1985, 49; ÖBl 1983, 149; ÖBl 1978, 75 ua).Die Exekution nach Paragraph 355, EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1991, 280; ÖBl 1991, 38; WBl 1991, 204; ÖBl 1983, 149; ÖBl 1982, 51 ua). Es kommt nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (WBl 1991, 204; ÖBl 1985, 49; ÖBl 1983, 149; ÖBl 1978, 75 ua).
Hier wurde der Verpflichteten mit einstweiliger Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis auf eine gegen sie eingebrachte Klage wegen unlauteren Wettbewerbs für ihr eigenes Angebot zu werben. Wird dem Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten allgemein verboten, so wird dieses Verbot - anders als etwa beim Gebrauch der Worte "und zwar" - nicht dadurch eingeschränkt, daß nach dem Wort "insbesondere" ein bestimmtes Verhalten angeführt wird. Ein allgemein gehaltenes Verbot ist nicht unbestimmt im Sinn des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO, kann doch aufgrund eines solches Verbotes ohne weiteres geprüft werden, ob das im Exekutionsantrag konkret zu behauptende Verhalten des Verpflichteten dagegen verstoßen hat. Es kann daher aufgrund eines allgemeinen Verbotes wegen jedes Handelns, das ihm widerspricht, Exekution geführt werden (Jus extra 1994 Z 1587). Aus der Verbindung des generellen Verbotes mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich somit keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt (vgl ÖBl 1991, 105).Hier wurde der Verpflichteten mit einstweiliger Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis auf eine gegen sie eingebrachte Klage wegen unlauteren Wettbewerbs für ihr eigenes Angebot zu werben. Wird dem Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten allgemein verboten, so wird dieses Verbot - anders als etwa beim Gebrauch der Worte "und zwar" - nicht dadurch eingeschränkt, daß nach dem Wort "insbesondere" ein bestimmtes Verhalten angeführt wird. Ein allgemein gehaltenes Verbot ist nicht unbestimmt im Sinn des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 7, Absatz eins, EO, kann doch aufgrund eines solches Verbotes ohne weiteres geprüft werden, ob das im Exekutionsantrag konkret zu behauptende Verhalten des Verpflichteten dagegen verstoßen hat. Es kann daher aufgrund eines allgemeinen Verbotes wegen jedes Handelns, das ihm widerspricht, Exekution geführt werden (Jus extra 1994 Ziffer 1587,). Aus der Verbindung des generellen Verbotes mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich somit keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt vergleiche ÖBl 1991, 105).
In jüngster Zeit ist allerdings Swoboda (in ÖJZ 1994, 311 ff) dafür eingetreten, daß ein allgemein formulierter Unterlassungstitel gegebenenfalls auf die darin angeführten Beispiele und diesen ähnliche Fälle eingeschränkt werden müsse und die Exekution nur wegen Zuwiderhandlungen gegen das in diesem Sinn eingeschränkte Unterlassungsgebot bewilligt werden dürfe. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 93/94 ausgeführt hat, verkennt Swoboda, daß sich das Gericht bei der Frage der Bewilligung einer Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten hat (RZ 1994/7; EF 44.142; NZ 1980, 4 ua) und daß es dabei auf den Sinn der Worte ankommt, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird (ÖBl 1980, 164; Heller/Berger/Stix I 187; vgl auch RZ 1994/7). Der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" besteht aber allein darin, daß damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden. Eine Einschränkung in der Richtung, daß der Inhalt dieses Satzes oder Satzteiles nur in den beispielsweise angeführten oder ihnen vergleichbaren Fällen gilt, wird durch das Wort "insbesondere" hingegen nicht zum Ausdruck gebracht. Die Erwägungen, die Swoboda für die Einschränkung des Unterlassungsgebotes ins Treffen führt, können daher nur im Titelverfahren bei der Fassung des Unterlassungsgebotes zum Tragen kommen; hiezu ist hier aber nicht Stellung zu nehmen. Enthält der Exekutionstitel ein allgemein gehaltenes Unterlassungsgebot, so ist das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht daran gebunden und es darf dem Exekutionstitel keinen Sinn beilegen, der durch dessen Wortlaut nicht gedeckt ist. Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages stellt die verpflichtete Partei eine der einstweiligen Verfügung zuwiderlaufende Verbindung von Klagen der Konkurrenz, zu der auch die betreibenden Parteien zählen, mit ihren (niedrigen) Preisen her. Ein Titelverstoß wird demnach dargetan.In jüngster Zeit ist allerdings Swoboda (in ÖJZ 1994, 311 ff) dafür eingetreten, daß ein allgemein formulierter Unterlassungstitel gegebenenfalls auf die darin angeführten Beispiele und diesen ähnliche Fälle eingeschränkt werden müsse und die Exekution nur wegen Zuwiderhandlungen gegen das in diesem Sinn eingeschränkte Unterlassungsgebot bewilligt werden dürfe. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 93/94 ausgeführt hat, verkennt Swoboda, daß sich das Gericht bei der Frage der Bewilligung einer Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten hat (RZ 1994/7; EF 44.142; NZ 1980, 4 ua) und daß es dabei auf den Sinn der Worte ankommt, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird (ÖBl 1980, 164; Heller/Berger/Stix römisch eins 187; vergleiche auch RZ 1994/7). Der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" besteht aber allein darin, daß damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden. Eine Einschränkung in der Richtung, daß der Inhalt dieses Satzes oder Satzteiles nur in den beispielsweise angeführten oder ihnen vergleichbaren Fällen gilt, wird durch das Wort "insbesondere" hingegen nicht zum Ausdruck gebracht. Die Erwägungen, die Swoboda für die Einschränkung des Unterlassungsgebotes ins Treffen führt, können daher nur im Titelverfahren bei der Fassung des Unterlassungsgebotes zum Tragen kommen; hiezu ist hier aber nicht Stellung zu nehmen. Enthält der Exekutionstitel ein allgemein gehaltenes Unterlassungsgebot, so ist das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht daran gebunden und es darf dem Exekutionstitel keinen Sinn beilegen, der durch dessen Wortlaut nicht gedeckt ist. Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages stellt die verpflichtete Partei eine der einstweiligen Verfügung zuwiderlaufende Verbindung von Klagen der Konkurrenz, zu der auch die betreibenden Parteien zählen, mit ihren (niedrigen) Preisen her. Ein Titelverstoß wird demnach dargetan.
Es war somit in Stattgebung des Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.