Nach dem ersten Teil des Klage- und Sicherungsbegehrens soll der Beklagten ganz allgemein die Weitergabe von Informationen über die Klägerin, "zu deren Geheimhaltung sie sich nach außen verpflichtet hat", untersagt werden. Das Sicherungsbegehren umfasst damit ein nicht auf die konkreten Verletzungshandlungen (oder ähnliche Verletzungshandlungen) bezogenes Unterlassungsgebot, sondern das generelle Verbot der Weitergabe jener Informationen, die der Beklagten in ihrer Eigenschaft als - wenn auch unwirksam bestelltes - Vorstandsmitglied zugekommen sind. Dem Klageberechtigten steht aber ein Anspruch auf Unterlassung (nur) solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder unmittelbar bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und Urteilsspruchs ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon zur Vermeidung allzu leichter Umgehung notwendig (RIS-Justiz RS0037607), weshalb es zulässig ist, den Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Das Unterlassungsgebot ist aber auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass aus dem Verstoß gegen ein bestimmtes gesetzliches Verbot nicht der Anspruch abgeleitet werden könne, dem Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die den dafür jeweils geltenden Vorschriften nicht entsprechen (4 Ob 47/94; 4 Ob 2077/96m) oder dass dem Beklagten nicht ganz allgemein - wenn auch in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - untersagt werden könne, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (4 Ob 2283/96f; 6 Ob 98/01g = MR 2001, 163; RIS-Justiz RS0037581). Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt (4 Ob 147/89; 1 Ob 520/94). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (SZ 67/138). Das im ersten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens formulierte Unterlassungsgebot widerspricht diesen Grundsätzen. Abgesehen von der Schwierigkeit der exekutiven Durchsetzung der Unterlassung von "Informationen, zu deren Verschwiegenheit sich die Beklagte nach außen verpflichtet hat", besteht für ein derart allgemein gefasstes Unterlassungsgebot auch kein Anlass. Im Klagevorbringen, das ebenso dem Sicherungsantrag zugrunde liegt, werden nur ganz bestimmte, die Klägerin betreffende Angelegenheiten angeführt, die nicht an die Öffentlichkeit dringen sollen und die im Übrigen als unrichtig bezeichnet wurden. Die von der Klägerin befürchteten öffentlichen Äußerungen der Beklagten wurden ohnehin in den zweiten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens aufgenommen, wobei das Unterlassungsbegehren insoweit (zumindest auch) auf § 1330 ABGB gestützt wurde. Das Begehren nach einem generellen Verbot der Weitergabe von Informationen über die Stiftung ist damit nicht zu begründen. Daher ist der Sicherungsantrag, soweit er ganz allgemein auf die Abwehr der Verletzung der behaupteten Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen abzielt, abzuweisen, ohne dass auf die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage einzugehen ist, ob sich die Beklagte wirksam zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Es kann weiters dahin gestellt bleiben, ob - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - für Mitglieder des Vorstands einer Privatstiftung eine Geheimhaltungspflicht schon von Gesetzes wegen besteht und ob dies auch für abberufene und unwirksam bestellte Vorstandsmitglieder gilt.Nach dem ersten Teil des Klage- und Sicherungsbegehrens soll der Beklagten ganz allgemein die Weitergabe von Informationen über die Klägerin, "zu deren Geheimhaltung sie sich nach außen verpflichtet hat", untersagt werden. Das Sicherungsbegehren umfasst damit ein nicht auf die konkreten Verletzungshandlungen (oder ähnliche Verletzungshandlungen) bezogenes Unterlassungsgebot, sondern das generelle Verbot der Weitergabe jener Informationen, die der Beklagten in ihrer Eigenschaft als - wenn auch unwirksam bestelltes - Vorstandsmitglied zugekommen sind. Dem Klageberechtigten steht aber ein Anspruch auf Unterlassung (nur) solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder unmittelbar bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und Urteilsspruchs ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon zur Vermeidung allzu leichter Umgehung notwendig (RIS-Justiz RS0037607), weshalb es zulässig ist, den Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Das Unterlassungsgebot ist aber auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass aus dem Verstoß gegen ein bestimmtes gesetzliches Verbot nicht der Anspruch abgeleitet werden könne, dem Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die den dafür jeweils geltenden Vorschriften nicht entsprechen (4 Ob 47/94; 4 Ob 2077/96m) oder dass dem Beklagten nicht ganz allgemein - wenn auch in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - untersagt werden könne, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (4 Ob 2283/96f; 6 Ob 98/01g = MR 2001, 163; RIS-Justiz RS0037581). Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt (4 Ob 147/89; 1 Ob 520/94). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (SZ 67/138). Das im ersten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens formulierte Unterlassungsgebot widerspricht diesen Grundsätzen. Abgesehen von der Schwierigkeit der exekutiven Durchsetzung der Unterlassung von "Informationen, zu deren Verschwiegenheit sich die Beklagte nach außen verpflichtet hat", besteht für ein derart allgemein gefasstes Unterlassungsgebot auch kein Anlass. Im Klagevorbringen, das ebenso dem Sicherungsantrag zugrunde liegt, werden nur ganz bestimmte, die Klägerin betreffende Angelegenheiten angeführt, die nicht an die Öffentlichkeit dringen sollen und die im Übrigen als unrichtig bezeichnet wurden. Die von der Klägerin befürchteten öffentlichen Äußerungen der Beklagten wurden ohnehin in den zweiten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens aufgenommen, wobei das Unterlassungsbegehren insoweit (zumindest auch) auf Paragraph 1330, ABGB gestützt wurde. Das Begehren nach einem generellen Verbot der Weitergabe von Informationen über die Stiftung ist damit nicht zu begründen. Daher ist der Sicherungsantrag, soweit er ganz allgemein auf die Abwehr der Verletzung der behaupteten Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen abzielt, abzuweisen, ohne dass auf die vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichnete Frage einzugehen ist, ob sich die Beklagte wirksam zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Es kann weiters dahin gestellt bleiben, ob - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - für Mitglieder des Vorstands einer Privatstiftung eine Geheimhaltungspflicht schon von Gesetzes wegen besteht und ob dies auch für abberufene und unwirksam bestellte Vorstandsmitglieder gilt.
Im zweiten Teil des Urteils- und des Sicherungsbegehrens wird der Unterlassungsanspruch ausreichend konkret umschrieben. Der Umstand, dass die Klägerin den ersten, allgemein gefassten Teil ihres Begehrens und den zweiten Teil mit dem Wort "sohin" verbunden hat, zwingt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht zur Fällung einer gleichen Entscheidung über beide Teile des Begehrens. Ein allgemein gefasstes Unterlassungsgebot umfasst zwar damit verbundene und das allgemeine Verbot erläuternde Einzelverbote (4 Ob 147/89). Umgekehrt aber stellen die begehrten Einzelverbote gegenüber einem zu weit gefassten allgemeinen Verbot ein minus dar, das bei Abweisung des generellen Unterlassungsbegehrens nur dann nicht zugesprochen werden könnte, wenn aus dem Urteils-(Sicherungs-)begehren im Zusammenhang mit dem dieses stützenden Sachvorbringen abgeleitet werden könnte, dass bloß erläuternd und beispielhaft Fälle genannt werden, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Unterlassungsbegehrens seien und daher nur gemeinsam mit den allgemein dargestellten Handlungen untersagt werden sollen (wie dies in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 377/82 der Fall war). Dies kann der Klägerin hier aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil sie ihr Begehren insoweit (zumindest auch) auf § 1330 ABGB gestützt hat. Sie behauptete, dass die konkret zu befürchtenden und zu unterlassenden Äußerungen der Beklagten unwahr seien. Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend erkannt hat, können über die Klägerin verbreitete Tatsachen nicht gleichzeitig ihr Geheimnis und unrichtig sein. Da vordergründig unklare und widersprüchlich erscheinende Parteibehauptungen im Zweifel nicht dahin auszulegen sind, dass daraus eine Unschlüssigkeit des Begehrens resultiert, ist hier zu unterstellen, dass die Klägerin - im Gegensatz zu dem allgemein gefassten, auf die Geheimhaltungspflicht gegründeten Unterlassungsanspruch - die Einzelverbote in erster Linie auf das gesetzliche Verbot rufschädigender unwahrer Behauptungen nach § 1330 ABGB stützen wollte. Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut wird in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0041254). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann daher der zweite Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Beklagte nicht gegen eine sie treffende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Das die konkret beschriebenen Unterlassungspflichten betreffende Sicherungsbegehren ist vielmehr einer Prüfung dahin zu unterziehen, ob es nach § 1330 ABGB berechtigt ist.Im zweiten Teil des Urteils- und des Sicherungsbegehrens wird der Unterlassungsanspruch ausreichend konkret umschrieben. Der Umstand, dass die Klägerin den ersten, allgemein gefassten Teil ihres Begehrens und den zweiten Teil mit dem Wort "sohin" verbunden hat, zwingt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht zur Fällung einer gleichen Entscheidung über beide Teile des Begehrens. Ein allgemein gefasstes Unterlassungsgebot umfasst zwar damit verbundene und das allgemeine Verbot erläuternde Einzelverbote (4 Ob 147/89). Umgekehrt aber stellen die begehrten Einzelverbote gegenüber einem zu weit gefassten allgemeinen Verbot ein minus dar, das bei Abweisung des generellen Unterlassungsbegehrens nur dann nicht zugesprochen werden könnte, wenn aus dem Urteils-(Sicherungs-)begehren im Zusammenhang mit dem dieses stützenden Sachvorbringen abgeleitet werden könnte, dass bloß erläuternd und beispielhaft Fälle genannt werden, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Unterlassungsbegehrens seien und daher nur gemeinsam mit den allgemein dargestellten Handlungen untersagt werden sollen (wie dies in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 377/82 der Fall war). Dies kann der Klägerin hier aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil sie ihr Begehren insoweit (zumindest auch) auf Paragraph 1330, ABGB gestützt hat. Sie behauptete, dass die konkret zu befürchtenden und zu unterlassenden Äußerungen der Beklagten unwahr seien. Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend erkannt hat, können über die Klägerin verbreitete Tatsachen nicht gleichzeitig ihr Geheimnis und unrichtig sein. Da vordergründig unklare und widersprüchlich erscheinende Parteibehauptungen im Zweifel nicht dahin auszulegen sind, dass daraus eine Unschlüssigkeit des Begehrens resultiert, ist hier zu unterstellen, dass die Klägerin - im Gegensatz zu dem allgemein gefassten, auf die Geheimhaltungspflicht gegründeten Unterlassungsanspruch - die Einzelverbote in erster Linie auf das gesetzliche Verbot rufschädigender unwahrer Behauptungen nach Paragraph 1330, ABGB stützen wollte. Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut wird in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0041254). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann daher der zweite Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Beklagte nicht gegen eine sie treffende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Das die konkret beschriebenen Unterlassungspflichten betreffende Sicherungsbegehren ist vielmehr einer Prüfung dahin zu unterziehen, ob es nach Paragraph 1330, ABGB berechtigt ist.
Das Erstgericht nahm das gesamte Vorbringen der Klägerin als bescheinigt an, daher insbesondere auch, dass die Beklagte ankündigte, sie werde sich teils selbst, teils mit Hilfe ihres Ehemanns und teils über einen "ghost-writer" an die Medien und die Politiker wenden und insbesondere die im Sicherungsbegehren konkret bezeichneten Behauptungen öffentlich verbreiten. Insoweit wurde der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Rekurs der Beklagten nicht bekämpft. Die Rekurswerberin wandte sich lediglich dagegen, dass das Erstgericht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen als bescheinigt ansah. Ein Eingehen auf dieses Rekursvorbringen erübrigt sich aber:
Dem Rekursgericht ist zwar nicht dahin zu folgen, dass die Vorwürfe, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere gemäß § 41 PSG begangen, reine Werturteile darstellten, die einer Überprüfung gar nicht zugänglich seien. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (SZ 68/177; SZ 71/96 ua). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen könnten, sind dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (4 Ob 79/01y = MR 2001, 314 mwN). Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 69/113 ua). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen (RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf eine Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z uva). Dies trifft auf sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Behauptungen zu, auch wenn diese teilweise allgemein gefasst sind. Ob eine Stiftung eine gesetzwidrige Tätigkeit ausübt, ist ebenso nachvollziehbar wie die Frage, ob Vorstandsmitglieder strafbare Handlungen begangen haben. Für die Annahme, dass die Beklagte all diese Behauptungen, die sie nach dem als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt veröffentlichen will, durch eine entsprechend umfangreiche, wahrheitsgetreue Darstellung konkreter Begebenheiten untermauern werde, sodass eindeutig erkennbar sein werde, dass mit den Begriffen der Gesetzwidrigkeit und der Strafgesetzwidrigkeit nur eine reine Rechtsfolgenbehauptung aufstellt werden solle, bietet der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt keine Grundlage. Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die einer objektiver Nachprüfung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0032494).Dem Rekursgericht ist zwar nicht dahin zu folgen, dass die Vorwürfe, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere gemäß Paragraph 41, PSG begangen, reine Werturteile darstellten, die einer Überprüfung gar nicht zugänglich seien. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (SZ 68/177; SZ 71/96 ua). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen könnten, sind dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (4 Ob 79/01y = MR 2001, 314 mwN). Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 69/113 ua). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen (RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf eine Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z uva). Dies trifft auf sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Behauptungen zu, auch wenn diese teilweise allgemein gefasst sind. Ob eine Stiftung eine gesetzwidrige Tätigkeit ausübt, ist ebenso nachvollziehbar wie die Frage, ob Vorstandsmitglieder strafbare Handlungen begangen haben. Für die Annahme, dass die Beklagte all diese Behauptungen, die sie nach dem als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt veröffentlichen will, durch eine entsprechend umfangreiche, wahrheitsgetreue Darstellung konkreter Begebenheiten untermauern werde, sodass eindeutig erkennbar sein werde, dass mit den Begriffen der Gesetzwidrigkeit und der Strafgesetzwidrigkeit nur eine reine Rechtsfolgenbehauptung aufstellt werden solle, bietet der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt keine Grundlage. Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die einer objektiver Nachprüfung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0032494).
Die zu untersagenden Äußerungen sind allesamt kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB. Der dort verwendete Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). Es genügt eine abstrakte Geschäfts- und Betriebsgefährdung (4 Ob 58/92 = ÖBl 1992, 210). Geschützt ist auch der "wirtschaftliche Ruf" einer juristischen Person (RIS-Justiz RS0008985). Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (RIS-Justiz RS0031845). Auch eine Privatstiftung ist hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Rufs schutzwürdig, hat sie doch das Stiftungsvermögen zur Umsetzung des Stiftungszwecks zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten (§ 1 Abs 1 PSG). Werden ihr bzw ihren Organen Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, besteht die Gefahr, dass sich bestehende oder potenzielle Geschäftspartner von ihr abwenden und der Stiftungszweck nicht mehr bestmöglich erfüllt werden kann. Unter die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen; eine Gefährdung, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zufolge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (4 Ob 19/93).Die zu untersagenden Äußerungen sind allesamt kreditschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Der dort verwendete Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). Es genügt eine abstrakte Geschäfts- und Betriebsgefährdung (4 Ob 58/92 = ÖBl 1992, 210). Geschützt ist auch der "wirtschaftliche Ruf" einer juristischen Person (RIS-Justiz RS0008985). Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (RIS-Justiz RS0031845). Auch eine Privatstiftung ist hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Rufs schutzwürdig, hat sie doch das Stiftungsvermögen zur Umsetzung des Stiftungszwecks zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten (Paragraph eins, Absatz eins, PSG). Werden ihr bzw ihren Organen Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, besteht die Gefahr, dass sich bestehende oder potenzielle Geschäftspartner von ihr abwenden und der Stiftungszweck nicht mehr bestmöglich erfüllt werden kann. Unter die Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen; eine Gefährdung, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zufolge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin (4 Ob 19/93).
Sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Vorwürfe stehen miteinander in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf strafgesetzwidrigen Vorgehens auch ehrenrührig iSd § 1330 Abs 1 ABGB. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB - insbesondere bezüglich des Unterlassungsanspruchs - nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) hat der Täter zu erbringen (RIS-Justiz RS0079738). Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft in diesem Fall auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (4 Ob 2/89; 4 Ob 15/02p mwN). Diese Verteilung der Bescheinigungslast führt dazu, dass der Gegner, der vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag nicht einvernommen wurde (§ 397 Abs 1 EO), von der Möglichkeit, im Rekursverfahren die Wahrheit der Behauptung darzutun, ausgeschlossen ist. Er ist insoweit, wie auch sonst zur Geltendmachung von Neuerungen, auf die Möglichkeit des Widerspruchs zu verweisen (9 ObA 1/92). Auf die Ausführungen des Rekurses, die Behauptungen der Beklagten entsprächen entgegen dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der Wahrheit, ist daher nicht einzugehen. Es schadet auch nicht, dass das Rekursgericht den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung, Buchhaltung und Abschlussprüfung werde von derselben Person gemacht, nicht übernommen hat. Aufgrund der dargelegten Bescheinigungslast ist dennoch bis zur Bescheinigung des Gegenteils von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen.Sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Vorwürfe stehen miteinander in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf strafgesetzwidrigen Vorgehens auch ehrenrührig iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - insbesondere bezüglich des Unterlassungsanspruchs - nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) hat der Täter zu erbringen (RIS-Justiz RS0079738). Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft in diesem Fall auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (4 Ob 2/89; 4 Ob 15/02p mwN). Diese Verteilung der Bescheinigungslast führt dazu, dass der Gegner, der vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag nicht einvernommen wurde (Paragraph 397, Absatz eins, EO), von der Möglichkeit, im Rekursverfahren die Wahrheit der Behauptung darzutun, ausgeschlossen ist. Er ist insoweit, wie auch sonst zur Geltendmachung von Neuerungen, auf die Möglichkeit des Widerspruchs zu verweisen (9 ObA 1/92). Auf die Ausführungen des Rekurses, die Behauptungen der Beklagten entsprächen entgegen dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der Wahrheit, ist daher nicht einzugehen. Es schadet auch nicht, dass das Rekursgericht den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung, Buchhaltung und Abschlussprüfung werde von derselben Person gemacht, nicht übernommen hat. Aufgrund der dargelegten Bescheinigungslast ist dennoch bis zur Bescheinigung des Gegenteils von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen.
Ein wegen einer Ehrverletzung oder kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Dass das Erstgericht unterstellte, es drohe unmittelbar die Gefahr der Veröffentlichung der strittigen Äußerungen, ist nicht zu beanstanden, blieb doch die Einschaltung der Medien durch die Beklagte und ihr Veröffentlichungsvorhaben, wie dies vom Erstgericht als bescheinigt angenommen wurde, im Rekurs der Beklagten im Wesentlichen unbestritten.
Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen, Disziplinaranzeigen und grundsätzlich für jede Prozessführung, für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (RIS-Justiz RS0114015; SZ 73/117). Durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung im Umfang der konkret bezeichneten Äußerungen wird die Beklagte daher in ihrem Recht, Prozesse über die strittigen Fragen zu führen, nicht beeinträchtigt, sofern sie derartige Behauptungen vor Gericht nicht wider besseres Wissen aufstellt. Es besteht aber kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann aufgrund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebots ohnehin nicht erfolgreich Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0114017).
Da somit hinsichtlich des zweiten Teils des Sicherungsbegehrens von einer gelungenen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO auszugehen ist, ist in diesem Umfang die antragstattgebende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.Da somit hinsichtlich des zweiten Teils des Sicherungsbegehrens von einer gelungenen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung iSd Paragraph 381, EO auszugehen ist, ist in diesem Umfang die antragstattgebende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren in diesem Provisorialverfahren beruht hinsichtlich der Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich jener der Beklagten auf den §§ 402, 78 EO und §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Hälfte ihres Antrags durchgedrungen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte waren die beiden Teile ihres Sicherungsbegehrens gleich zu bewerten. Konnte der Beklagte nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, der einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat viel mehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 237/99f = RZ 2000/3, 20 mwN). Da die Beklagte den Sicherungsanspruch der Klägerin im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis zur Hälfte abwehren konnte, steht ihr die Hälfte der Kosten ihres Rekurses und die Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren in diesem Provisorialverfahren beruht hinsichtlich der Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich jener der Beklagten auf den Paragraphen 402, 78, EO und Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Hälfte ihres Antrags durchgedrungen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte waren die beiden Teile ihres Sicherungsbegehrens gleich zu bewerten. Konnte der Beklagte nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann sind zufolge Paragraph 393, Absatz eins, EO, der einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat viel mehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 237/99f = RZ 2000/3, 20 mwN). Da die Beklagte den Sicherungsanspruch der Klägerin im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis zur Hälfte abwehren konnte, steht ihr die Hälfte der Kosten ihres Rekurses und die Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu.