Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO). Das Rekursgericht ist im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden und kann daher nach der Aktenlage einen von der Tatsachengrundlage des Erstgerichtes abweichenden oder diese ergänzenden Sachverhalt als bescheinigt annehmen (ÖBl 1976, 164; ÖBl 1980, 138 uva). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann vom Obersten Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nicht überprüft werden (ÖBl 1980, 139; ÖBl 1988, 74 uva). Die zweite Instanz hat ihr Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes begründet (S 6, vorletzter Absatz); eine Denkgesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers gehen zum Teil von Annahmen aus, die in der Aktenlage keine Deckung finden. Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Das Rekursgericht ist im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden und kann daher nach der Aktenlage einen von der Tatsachengrundlage des Erstgerichtes abweichenden oder diese ergänzenden Sachverhalt als bescheinigt annehmen (ÖBl 1976, 164; ÖBl 1980, 138 uva). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann vom Obersten Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nicht überprüft werden (ÖBl 1980, 139; ÖBl 1988, 74 uva). Die zweite Instanz hat ihr Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes begründet (S 6, vorletzter Absatz); eine Denkgesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers gehen zum Teil von Annahmen aus, die in der Aktenlage keine Deckung finden. Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet; der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe (§ 7 Abs 1 UWG). "Tatsachen" iS dieser Gesetzesstelle sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; ebenso Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39). Die Rechtsprechung legt also den Begriff der "Tatsache" iS des § 7 UWG - zum Schutz des Verletzten - weit aus (JBl 1988, 174). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl 1974, 114; ÖBl 1981, 122). Unterscheidendes Kriterium zwischen Tatsache und Werturteil ist, ob die Behauptung - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt (SZ 34/76; SZ 35/113; SZ 37/176; ÖBl 1973, 105 ua). Der Beklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; entsprechendes gilt für die Verteilung der Bescheinigungslast im Provisorialverfahren (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115; ÖBl 1978, 92 = SZ 51/39). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner aaO; 4 Ob 99/88). Gegenstand des vom Kläger erhobenen und zu sichernden Unterlassungsanspruches ist nur die Behauptung der Beklagten, bei der Abwicklung von Anzeigenaufträgen der Kunden des Klägers sei es zu "groben Unregelmäßigkeiten" gekommen. Hiebei handelt es sich im Sinne der oben wiedergegebenen Leitsätze der Rechtsprechung um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Der Ansicht der zweiten Instanz, die Beklagten hätten die Wahrheit ihrer Behauptung bescheinigt, ist zuzustimmen. Der Kläger hält dem entgegen, daß es während der fast zehnjährigen Zusammenarbeit lediglich in etwa zwanzig Fällen in bezug auf die Auftragserteilung Unstimmigkeiten gegeben habe und die Kunden nicht geschädigt worden seien, so daß der auf eine Schädigung hindeutende Vorwurf "grober Unregelmäßigkeiten" nicht erwiesen sei. Mit diesem, nur einen Teil des bescheinigten Sachverhaltes berücksichtigenden Vorbringen verniedlicht der Kläger seine Vorgangsweise: Das Rekursgericht hat aus der Vielzahl der Fälle, in denen er eine von ihm vermittelte Anzeige nach Kundenreklamationen schließlich selbst bezahlte - was dann, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Bestreitung durch Kunden gehandelt hätte, angesichts der hohen Einschaltgebühren (Beilagen 6, 7) höchst ungewöhnlich gewesen wäre - den Schluß gezogen, daß das Verhalten des Klägers nicht mit bloßen Mißverständnissen bei der Auftragserteilung erklärt werden kann. Abgesehen von den ca. zwanzig (früheren) vom Kläger durch Zahlung der von den (vermeintlichen) Auftraggebern bestrittenen Anzeigengebühren erledigten Fällen, hat die Erstbeklagte in der kurzen Zeitspanne zwischen 22.2.1988 bis knapp nach dem Ausscheiden des Klägers nicht weniger als sechs Reklamationen (namhafter) Kunden erhalten, von denen sich fünf auf das Fehlen jeder Auftragserteilung berufen hatten. Der Drittbeklagte hat daher dem Kläger wegen dieser neuen Beschwerdefälle eine "Revision aller seiner Inseratenkunden" angekündigt, worauf der Kläger seine geschäftlichen Beziehungen zur Erstbeklagten abbrach. Diese auftragslosen Inserate aus dem Jahr 1988 hat der Kläger auch nicht bezahlt.Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet; der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). "Tatsachen" iS dieser Gesetzesstelle sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; ebenso Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39). Die Rechtsprechung legt also den Begriff der "Tatsache" iS des Paragraph 7, UWG - zum Schutz des Verletzten - weit aus (JBl 1988, 174). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl 1974, 114; ÖBl 1981, 122). Unterscheidendes Kriterium zwischen Tatsache und Werturteil ist, ob die Behauptung - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt (SZ 34/76; SZ 35/113; SZ 37/176; ÖBl 1973, 105 ua). Der Beklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; entsprechendes gilt für die Verteilung der Bescheinigungslast im Provisorialverfahren (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 115; ÖBl 1978, 92 = SZ 51/39). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner aaO; 4 Ob 99/88). Gegenstand des vom Kläger erhobenen und zu sichernden Unterlassungsanspruches ist nur die Behauptung der Beklagten, bei der Abwicklung von Anzeigenaufträgen der Kunden des Klägers sei es zu "groben Unregelmäßigkeiten" gekommen. Hiebei handelt es sich im Sinne der oben wiedergegebenen Leitsätze der Rechtsprechung um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Der Ansicht der zweiten Instanz, die Beklagten hätten die Wahrheit ihrer Behauptung bescheinigt, ist zuzustimmen. Der Kläger hält dem entgegen, daß es während der fast zehnjährigen Zusammenarbeit lediglich in etwa zwanzig Fällen in bezug auf die Auftragserteilung Unstimmigkeiten gegeben habe und die Kunden nicht geschädigt worden seien, so daß der auf eine Schädigung hindeutende Vorwurf "grober Unregelmäßigkeiten" nicht erwiesen sei. Mit diesem, nur einen Teil des bescheinigten Sachverhaltes berücksichtigenden Vorbringen verniedlicht der Kläger seine Vorgangsweise: Das Rekursgericht hat aus der Vielzahl der Fälle, in denen er eine von ihm vermittelte Anzeige nach Kundenreklamationen schließlich selbst bezahlte - was dann, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Bestreitung durch Kunden gehandelt hätte, angesichts der hohen Einschaltgebühren (Beilagen 6, 7) höchst ungewöhnlich gewesen wäre - den Schluß gezogen, daß das Verhalten des Klägers nicht mit bloßen Mißverständnissen bei der Auftragserteilung erklärt werden kann. Abgesehen von den ca. zwanzig (früheren) vom Kläger durch Zahlung der von den (vermeintlichen) Auftraggebern bestrittenen Anzeigengebühren erledigten Fällen, hat die Erstbeklagte in der kurzen Zeitspanne zwischen 22.2.1988 bis knapp nach dem Ausscheiden des Klägers nicht weniger als sechs Reklamationen (namhafter) Kunden erhalten, von denen sich fünf auf das Fehlen jeder Auftragserteilung berufen hatten. Der Drittbeklagte hat daher dem Kläger wegen dieser neuen Beschwerdefälle eine "Revision aller seiner Inseratenkunden" angekündigt, worauf der Kläger seine geschäftlichen Beziehungen zur Erstbeklagten abbrach. Diese auftragslosen Inserate aus dem Jahr 1988 hat der Kläger auch nicht bezahlt.
Die Beklagten haben daher in ihrer Mitteilung in der Zeitschrift "Fremdenverkehr" mit Recht auf "grobe Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Anzeigenaufträgen der Kunden des Klägers" hingewiesen. Auch wenn der Kläger die älteren Streitfälle, bei denen keine Einigung mit den betreffenden Unternehmen zustande gekommen war, durch Zahlung der Anzeigengebühren erledigt hatte, konnte bei den Unternehmen, die gar kein Inserat in Auftrag gegeben hatten und dennoch eine Rechnung erhielten, eine beträchtliche Verärgerung entstehen und dadurch der Ruf der Erstbeklagten empfindlich geschädigt werden, ja es konnte sogar, wenn einem bisher (zufriedenen) Kunden ein nicht bestelltes Inserat in Rechnung gestellt wurde, zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen kommen. Das Vortäuschen von Anzeigenaufträgen durch einen selbständigen Werbungsmittler ist daher ein grober Vertrauensbruch, der den Vorwurf "grober Unregelmäßigkeit bei der Abwicklung von Inseratenaufträgen" rechtfertigt.
Dieser nachprüfbare, hinreichend konkretisierte Vorwurf ist auch keine dem Wahrheitsbeweis entzogene Pauschalverdächtigung. Auch liegt kein Fall persönlicher herabsetzender Werbung (Koppensteiner aaO 198 mwN FN 80) vor; die Beklagten hatten vielmehr hinreichenden Anlaß, ihre Kunden zur Wahrung ihres geschäftlichen Rufes auf die Vorgangsweise des nunmehr ausgeschiedenen Klägers aufmerksam zu machen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO, 41, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50 ZPO.