Begründung:
Die Klägerin betreibt in L***** einen Baustoffhandel mit dem Schwerpunkt auf biologischen Baustoffen sowie ein technisches Zeichnungs- und Planungsbüro, führt in diesem Zusammenhang verschiedene Beratungen durch und hält Schulungen zur korrekten Be- und Verarbeitung dieser Baustoffe ab. Sie vertreibt in Österreich und den benachbarten Staaten auch Karphosit-Lehmbaustoffe einer deutschen Herstellerin.
Der Erstbeklagte betreibt unter der Bezeichnung "" in B***** und einer Niederlassung in Deutschland die Produktion und den Verkauf von Lehmbaustoffen, Lehmputzen, Lehmmauermörtel, Jute-Armierungsgeweben, Schilfdämmplatten und Putzträgern sowie den Handel mit "Kreidezeit"-giftfreien Naturfarben. Er bietet Lehmbauberatung, Lehmbauseminare und die Verarbeitung durch geschulte Fachbetriebe in ganz Österreich sowie den Verleih von Lehmputzmaschinen und die Errichtung moderner Niedrigenergie-Lehmhäuser an. Der Zweitbeklagte ist Angestellter im Unternehmen des Erstbeklagten.
Im Jänner 1999 wurde eine Karphosit-Lehmbauplatte von einem deutschen Umweltinstitut untersucht und erhielt als Ergebnis der erfolgreichen ökologischen Produktprüfung das Zertifikat "Raab Karcher Naturbaustoff-Siegel". Der Erstbeklagte hat an einem Karphosit-Lehmbaustein nach dem März 2000 folgenden Versuch vorgenommen: Der Stein wurde während einer nicht näher festgestellten Zeitspanne (offenbar: in Wasser) eingeweicht, zerfiel daraufhin in einen "Brei" und entwickelte einen "für ihn untypischen Geruch", ohne dass jedoch (offenbar: mit freiem Auge) eine Schimmelbildung erkennbar gewesen wäre; ein gleichzeitig eingeweichter Lehmbaustein eines anderen Herstellers zeigte demgegenüber (offenbar: mit freiem Auge erkennbare) Schimmelbildung. Nach Auffassung des Erstbeklagten, der kein Chemiker ist, wisse jeder, dass Lehm schimmle. Im August 2000 erklärte der Erstbeklagte gegenüber einem Interessenten von Lehmbauprodukten, von dem er auf Karphosit angesprochen worden war:
"Karphosit ist nicht biologisch, es ist etwas drinnen, wenn es feucht wird, dann schimmelt es nicht." Er sagte auch, dass er sich nicht erklären könne, wieso das Produkt ein biologisches Prüfzeichen habe. Der Zweitbeklagte führte im September 2000 ein Telefonat mit einem anderen Interessenten von Lehmbaustoffen und erklärte zum Karphosit-Lehmbaustein, dieser sei baubiologisch bedenklich, sein Dienstgeber habe selbst einen Schimmeltest gemacht und es sei nicht zu Schimmelbildung gekommen. Nach den Erfahrungen des eigenen Unternehmens müsse in dem Baumaterial etwas drinnen sein, was das Schimmeln verhindere; er könne es nicht empfehlen, weil es nicht biologisch sei.
In einem Schreiben der Herstellerfirma an den Erstbeklagten vom August 2000 behauptet diese von ihrem Karphosit-Lehmbaustein, dieser sei ein reines Naturprodukt aus Lehm und Stroh; das Anmachwasser habe Trinkwasserqualität. Die Herstellerfirma ließ ihr Produkt von Prof. Dr.-Ing. Minke, dem Leiter eines deutschen universitären Forschungslabors für experimentelles Bauen, untersuchen; dieser erklärte in einem Schreiben vom November 2000, "auf Ihre Anfrage, ob ich den Verdacht erhärten oder widerlegen kann, dass Ihre Lehmprodukte 'denaturierte' Stoffe enthalten, möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Lehmputz, den wir zur Erstellung der Proben für unsere Schlagregentests verwendet haben, bei einem Klima von ca 65% relativer Luftfeuchte und ca 21o C bereits nach wenigen Tagen eine Schimmelbildung aufwies. Daraus ist zu schließen, dass die im Lehm enthaltenen organischen Stoffe bei langanhaltender Feuchtigkeit und höherer Temperatur durch Mikroorganismen zersetzt werden."
In einer Broschüre zu einer Fachtagung im November 2000 schrieb der Erstbeklagte: "Wenn die nassgehaltene Materialprobe des Stroh-Planziegels eines norddeutschen Herstellers in wiederholten Versuchen im Labor auch nach Wochen immer noch keinerlei biologischen Abbau, keinen Schimmel und keine Fäulnis zeigt, dann kam in diesen Strohlehm etwas rein, das ihn denaturiert haben muss. Im Werbetext zu diesem Produkt steht jedoch: 'Lehmbausteine sind von Natur aus rein', eine Aussage, die dem ahnungslosen Verbraucher die Naturreinheit auch dieses Lehmsteines suggerieren soll. Das riecht nach Bioschwindel."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, der von der Klägerin vertriebene Karphosit-Lehmbaustein bzw Lehmbauziegel sei baubiologisch nicht in Ordnung, dieses Produkt sei denaturiert und praktisch biologisch tot, und es müsse irgendetwas drinnen sein, weil sonst würde der Stein unter Wasser schimmeln bzw faulen, obwohl die Klägerin mit der baubiologischen Einwandfreiheit werbe, oder ähnliches zu äußern. Der von der Klägerin in Österreich vertriebene Lehmbaustein der Firma Karphosit sei baubiologisch einwandfrei. Die Beklagten stellten dennoch gegenüber Kunden unrichtige Behauptungen über von der Klägerin vertriebene Produkte auf. Hiedurch würden potentielle Kunden der Klägerin vertrieben und vom Erstbeklagten abgeworben. Der durch die Behauptungen beim Kunden entstehende Eindruck, die Klägerin betrüge ihre Kunden durch unrichtige Angaben, greife die Geschäftstätigkeit der Klägerin an und treffe sie deshalb besonders hart, weil Interessenten an baubiologischem Bauen besonders sensibel reagierten und auch durch den Verweis auf klare und eindeutige Gutachten nicht mehr zu einem Geschäftsabschluss zu bewegen seien. Der erhobene Vorwurf sei unrichtig, was sich aus dem Gutachten der deutschen Baustoffprüfstelle ergebe. Die Beklagten handelten sittenwidrig iSd § 7 Abs 1 UWG und verstießen auch gegen §§ 1, 2 UWG und § 1330 ABGB. Der Zweitbeklagte hafte für eine sittenwidrige ad-hoc-Wettbewerbshandlung gem § 7 UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Zweitbeklagte bestreitet im Hinblick darauf, dass er weisungsgebundener Angestellter des Erstbeklagten ist, die passive Klagelegitimation. Die aufgestellten Behauptungen seien richtig. Der Erstbeklagte als anerkannter Lehmbaustoff-Fachmann habe das Produkt der Klägerin 1998 und 2000 unter Heranziehung eines aktuellen Musters geprüft. Den übereinstimmenden Prüfergebnissen zufolge baue das Produkt biologisch nicht ab, was zu erwarten wäre, wäre es naturrein und bestünde nur aus Lehm, Stroh und Wasser. Die Prüfungen des Erstbeklagten rechtfertigten daher die - ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen - Aussagen der Beklagten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des deutschen Umweltinstituts befasse sich nicht mit der Frage, ob das streitgegenständliche Material nur aus Lehm, Stroh und Wasser bestehe; nur wenn diese Bedingung erfüllt sei - darüber bestehe Einverständnis zwischen den Streitteilen -, könne aber davon gesprochen werden, dass das Produkt baubiologisch in Ordnung sei.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, der von der Klägerin vertriebene Karphosit-Lehmbaustein bzw Lehmbauziegel sei baubiologisch nicht in Ordnung, dieses Produkt sei denaturiert und praktisch biologisch tot, und es müsse irgendetwas drinnen sein, weil sonst würde der Stein unter Wasser schimmeln bzw faulen, obwohl die Klägerin mit der baubiologischen Einwandfreiheit werbe, oder ähnliches zu äußern. Der von der Klägerin in Österreich vertriebene Lehmbaustein der Firma Karphosit sei baubiologisch einwandfrei. Die Beklagten stellten dennoch gegenüber Kunden unrichtige Behauptungen über von der Klägerin vertriebene Produkte auf. Hiedurch würden potentielle Kunden der Klägerin vertrieben und vom Erstbeklagten abgeworben. Der durch die Behauptungen beim Kunden entstehende Eindruck, die Klägerin betrüge ihre Kunden durch unrichtige Angaben, greife die Geschäftstätigkeit der Klägerin an und treffe sie deshalb besonders hart, weil Interessenten an baubiologischem Bauen besonders sensibel reagierten und auch durch den Verweis auf klare und eindeutige Gutachten nicht mehr zu einem Geschäftsabschluss zu bewegen seien. Der erhobene Vorwurf sei unrichtig, was sich aus dem Gutachten der deutschen Baustoffprüfstelle ergebe. Die Beklagten handelten sittenwidrig iSd Paragraph 7, Absatz eins, UWG und verstießen auch gegen Paragraphen eins, 2, UWG und Paragraph 1330, ABGB. Der Zweitbeklagte hafte für eine sittenwidrige ad-hoc-Wettbewerbshandlung gem Paragraph 7, UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Zweitbeklagte bestreitet im Hinblick darauf, dass er weisungsgebundener Angestellter des Erstbeklagten ist, die passive Klagelegitimation. Die aufgestellten Behauptungen seien richtig. Der Erstbeklagte als anerkannter Lehmbaustoff-Fachmann habe das Produkt der Klägerin 1998 und 2000 unter Heranziehung eines aktuellen Musters geprüft. Den übereinstimmenden Prüfergebnissen zufolge baue das Produkt biologisch nicht ab, was zu erwarten wäre, wäre es naturrein und bestünde nur aus Lehm, Stroh und Wasser. Die Prüfungen des Erstbeklagten rechtfertigten daher die - ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen - Aussagen der Beklagten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des deutschen Umweltinstituts befasse sich nicht mit der Frage, ob das streitgegenständliche Material nur aus Lehm, Stroh und Wasser bestehe; nur wenn diese Bedingung erfüllt sei - darüber bestehe Einverständnis zwischen den Streitteilen -, könne aber davon gesprochen werden, dass das Produkt baubiologisch in Ordnung sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag auch im zweiten Rechtsgang ab. Die gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB und § 7 Abs 2 UWG beweispflichtige Klägerin habe die Unwahrheit der beanstandeten Behauptungen über den Karphosit-Lehmbaustein nicht bescheinigt, wogegen den Beklagten die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen auf Grund von - nach der Methode des anerkannten Fachmannes Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten - Versuchen gelungen sei.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag auch im zweiten Rechtsgang ab. Die gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB und Paragraph 7, Absatz 2, UWG beweispflichtige Klägerin habe die Unwahrheit der beanstandeten Behauptungen über den Karphosit-Lehmbaustein nicht bescheinigt, wogegen den Beklagten die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen auf Grund von - nach der Methode des anerkannten Fachmannes Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten - Versuchen gelungen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Dem Rekursgericht sei im Provisorialverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters insoweit verwehrt, als dieser den Sachverhalt - wie hier - auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- und Parteiaussagen als bescheinigt angenommen habe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei dem Erstgericht auch bei Verteilung der Beweislast kein Irrtum unterlaufen. Mit den paraten Bescheinigungsmitteln im Provisorialverfahren sei es der Klägerin nicht gelungen, die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen zu bescheinigen. Hingegen hätten die Beklagten plausibel dargelegt, dass auf Grund der von ihnen nach der - auch von der Klägerin anerkannten - Prüfmethode des Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten Versuche davon auszugehen sei, dass die Karphosit-Lehmbausteine biologisch nicht einwandfrei und damit ihre Äußerungen richtig seien. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, dass dann, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung erst im Hauptverfahren endgültig beurteilt werden könne, prima vista von deren Unrichtigkeit auszugehen sei.