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Entscheidung 4 Ob 2077/96m×

Entscheidung 4 Ob 2077/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2077/96m

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer R*****verband *****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingrid M*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.Februar 1996, GZ 3 R 252/95-12, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei vom 19.7.1996 auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und die weitere Eingabe der beklagten Partei vom 29.7.1996 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 9.7.1996, 4 Ob 2077/96m, würde über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.2.1996, 3 R 252/95-12, entschieden. Die danach von der beklagten Partei im Rekursverfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen können schon aus diesem Grund keiner geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugeführt werden.

Anmerkung

E43609 04AT0776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02077.96M.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19960812_OGH0002_0040OB02077_96M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000845 Rechtssatz 1970 – zuletzt 18.01.2024Zivilrecht
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Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesag …
RS0037518 Rechtssatz 1991 – zuletzt 28.01.2026Zivilrecht
Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und Unterlassungsgebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf.
RS0037607 Rechtssatz 1964 – zuletzt 28.01.2026Zivilrecht
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertrieb …
RS0037634 Rechtssatz 1974 – zuletzt 08.10.2024Zivilrecht
Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden.
RS0037645 Rechtssatz 1982 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
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RS0077779 Rechtssatz 1929 – zuletzt 09.07.1996Zivilrecht; Strafrecht
Unlautere Wettbewerbshandlungen rechtfertigen eine Klage auf Unterlassung auch dann, wenn sie Abgesandten des Klägers gegenüber (agents provocateurs) vorgenommen worden sind.
RS0079180 Rechtssatz 1979 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist d …
RS0079278 Rechtssatz 1964 – zuletzt 21.02.2020Zivilrecht
Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf die tatsächlich erwiesenen Gesetzesverstöße des Beklagten.
RS0079921 Rechtssatz 1979 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.
RS0106779 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Während die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelpackungen nur Identifikationselemente und - über die Angabe der Chargennummer und des Ablaufdatums - die Verwendbarkeit der Kondome umfassen, enthalten die Vorschriften für Konsumentenpackungen wesentlich umf …
RS0106780 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Das Verbot des Verkaufs von Kondomen in Einzelpackungen steht mit dem EU-Recht im Einklang. Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über Medizinprodukte ABl Nr.L 169/1, wozu gemäß Art 1 Abs 2 lit a dieser Richtlinie auch Produkte zur Empfängnisr …
RS0106781 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Art 30 und Art 36 EGV dienen nur insoweit der Sicherung des unbehinderten Warenverkehrs, soweit eine Gemeinschaftsregelung nicht vorliegt.
RS0106782 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Gegen die Gesetzmäßigkeit der KondomprüfungsV bestehen keine Bedenken wegen Überschreitung der erteilten Verordnungsermächtigung. Anders als § 8 ProduktsicherheitsG 1994 BGBl 1995/63 sah § 7 des ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 in der Fassung des BG BGBl 1 …