Rechtssatz RS0106779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106779
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Norm
KondomprüfungsV §4 Abs1
KondomprüfungsV §7
KondomprüfungsV §8
Rechtssatz
Während die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelpackungen nur Identifikationselemente und - über die Angabe der Chargennummer und des Ablaufdatums - die Verwendbarkeit der Kondome umfassen, enthalten die Vorschriften für Konsumentenpackungen wesentlich umfassendere Kennzeichnungspflichten, die bei Einzel- packungen gar nicht eingehalten werden könnten. Werden Kondome - entgegen § 4 Abs 1 KondomprüfungsV - in Einzelpackungen verkauft, dann wird damit nicht auch gegen die §§ 8 und 9 KondomprüfungsV verstoßen, weil das Verbot des § 4 Abs 1 KondomprüfungsV lediglich bezweckt, den Verkauf in Einzelpackungen zu verhindern, die nicht alle für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen tragen müssen. Durch § 4 KondomprüfungsV soll demnach nur verhindert werden, daß (einzelverpackte) Kondome nur im Innenbehältnis (§ 2 Abs 5 KondomprüfungsV) ohne Konsumentenpackung also ohne (zusätzliches) Behältnis (§ 2 Abs 6 KondomprüfungsV) und damit ohne die für Konsumentenpackungen erforderlichen Angaben in den Verkehr gebracht werden.Während die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelpackungen nur Identifikationselemente und - über die Angabe der Chargennummer und des Ablaufdatums - die Verwendbarkeit der Kondome umfassen, enthalten die Vorschriften für Konsumentenpackungen wesentlich umfassendere Kennzeichnungspflichten, die bei Einzel- packungen gar nicht eingehalten werden könnten. Werden Kondome - entgegen Paragraph 4, Absatz eins, KondomprüfungsV - in Einzelpackungen verkauft, dann wird damit nicht auch gegen die Paragraphen 8 und 9 KondomprüfungsV verstoßen, weil das Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, KondomprüfungsV lediglich bezweckt, den Verkauf in Einzelpackungen zu verhindern, die nicht alle für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen tragen müssen. Durch Paragraph 4, KondomprüfungsV soll demnach nur verhindert werden, daß (einzelverpackte) Kondome nur im Innenbehältnis (Paragraph 2, Absatz 5, KondomprüfungsV) ohne Konsumentenpackung also ohne (zusätzliches) Behältnis (Paragraph 2, Absatz 6, KondomprüfungsV) und damit ohne die für Konsumentenpackungen erforderlichen Angaben in den Verkehr gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106779
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02077_96M0000_001