Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Im Ergebnis beizupflichten ist den Ausführungen im Revisionsrekurs, daß das beantragte Verbot zu weit gefaßt ist. Der Beklagten soll verboten werden, Kondome in Verkehr zu bringen, die nicht "den" (also allen!) Bestimmungen der KPV entsprechen, insbesondere solche, die nicht gemäß § 4 KPV in Konsumentenpackungen verkauft oder überlassen werden, deren Einzelpackungen nicht die gemäß § 7 KPV vorgeschriebenen Angaben über den Hersteller oder Registrierungsträger aufweisen und bei denen sämtliche in den §§ 8 bis 10 KPV vorgeschriebenen Hinweise, insbesondere auch die Gebrauchsanweisung, fehlen. Bescheinigt ist nur, daß die Beklagte anläßlich eines Testkaufs "Condomis lose Ware" bloß in Einzelpackungen verkauft hat, die - neben anderen hier nicht maßgeblichen Aufschriften - nur die Kennzeichnungen "Condomis nature" und "Condomis strong" getragen haben. Der Kläger behauptete nur, daß die Einzelpackungen (vgl dazu die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 KPV) nicht die in §§ 8, 9 KPV für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben aufgewiesen hätten, nicht aber auch, daß Konsumentenpackungen (vgl § 2 Abs 6 KPV) der von der Beklagten vertriebenen Kondome keine solchen Angaben enthalten hätten. Daher ist zu prüfen, wie weit das Unterlassungsgebot angesichts der bescheinigten Verstöße gehen darf.Im Ergebnis beizupflichten ist den Ausführungen im Revisionsrekurs, daß das beantragte Verbot zu weit gefaßt ist. Der Beklagten soll verboten werden, Kondome in Verkehr zu bringen, die nicht "den" (also allen!) Bestimmungen der KPV entsprechen, insbesondere solche, die nicht gemäß Paragraph 4, KPV in Konsumentenpackungen verkauft oder überlassen werden, deren Einzelpackungen nicht die gemäß Paragraph 7, KPV vorgeschriebenen Angaben über den Hersteller oder Registrierungsträger aufweisen und bei denen sämtliche in den Paragraphen 8 bis 10 KPV vorgeschriebenen Hinweise, insbesondere auch die Gebrauchsanweisung, fehlen. Bescheinigt ist nur, daß die Beklagte anläßlich eines Testkaufs "Condomis lose Ware" bloß in Einzelpackungen verkauft hat, die - neben anderen hier nicht maßgeblichen Aufschriften - nur die Kennzeichnungen "Condomis nature" und "Condomis strong" getragen haben. Der Kläger behauptete nur, daß die Einzelpackungen vergleiche dazu die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, KPV) nicht die in Paragraphen 8, 9, KPV für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben aufgewiesen hätten, nicht aber auch, daß Konsumentenpackungen vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, KPV) der von der Beklagten vertriebenen Kondome keine solchen Angaben enthalten hätten. Daher ist zu prüfen, wie weit das Unterlassungsgebot angesichts der bescheinigten Verstöße gehen darf.
Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens sind zwei Fragen
auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend
bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder
drohenden - Rechts- verletzung gehen darf. Während die Bestimmtheit
des Begehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung ist, ist die Frage,
ob der Spruch zu weit gefaßt ist, nach materiellem Recht zu
beurteilen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser - Pickerln II). Dem
Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher
Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in
einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder
unmittelbar bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und -spruchs
ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse allgemeine Fassung des
Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist
schon zur Vermeidung allzu leichter Umgehungen notwendig (ÖBl 1980,
46 - Hol' Dir Geld vom Staat; ÖBl 1983, 134 - Thonet-Sessel; MR 1989,
104 - Löffelbisbuits; ÖBl 1991, 10 - Hundertwasser- Pickerln II).
Deshalb ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret
beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche (ÖBl 1990,
18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser- Pickerln II uva).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen (4 Ob 47/94), daß aus dem Verstoß gegen ein bestimmtes gesetzliches Verbot nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, dem Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die den dafür jeweils geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Das Unterlassungsgebot ist vielmehr auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,-).Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen (4 Ob 47/94), daß aus dem Verstoß gegen ein bestimmtes gesetzliches Verbot nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, dem Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die den dafür jeweils geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Das Unterlassungsgebot ist vielmehr auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,-).
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger daher keinen Anspruch auf einen jeden möglichen Verstoß gegen die KondomprüfungsV erfassenden Unterlassungstitel. Hat er nur bescheinigt, daß die Beklagte - entgegen § 4 KPV - Kondome in Einzelpackungen verkauft hat, dann können der Beklagten nicht auch künftig mögliche Verstöße gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Konsumentenpackungen verboten werden, deren Verletzung beim Verkauf von Kondomen durch die Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Daß die Beklagte Kondome in Einzelpackungen verkauft hat, läßt - ohne konkretes Vorbringen - auch nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß sie die in der KondomprüfungsV für Konsumentenpackungen vorgesehenen Kennzeichnungs- vorschriften bei Konsumentenpackungen nicht einhalten werde.Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger daher keinen Anspruch auf einen jeden möglichen Verstoß gegen die KondomprüfungsV erfassenden Unterlassungstitel. Hat er nur bescheinigt, daß die Beklagte - entgegen Paragraph 4, KPV - Kondome in Einzelpackungen verkauft hat, dann können der Beklagten nicht auch künftig mögliche Verstöße gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Konsumentenpackungen verboten werden, deren Verletzung beim Verkauf von Kondomen durch die Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Daß die Beklagte Kondome in Einzelpackungen verkauft hat, läßt - ohne konkretes Vorbringen - auch nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß sie die in der KondomprüfungsV für Konsumentenpackungen vorgesehenen Kennzeichnungs- vorschriften bei Konsumentenpackungen nicht einhalten werde.
Daher war der Antrag, das In-Verkehr-bringen von Kondomen zu verbieten, die schlechthin den Bestimmungen der KondomprüfungsV nicht entsprechen, insbesondere solcher, bei denen sämtliche in den §§ 8 bis 10 KPV vorgeschriebenen Hinweise, insbesondere die Gebrauchsanweisung, fehlen, abzuweisen.Daher war der Antrag, das In-Verkehr-bringen von Kondomen zu verbieten, die schlechthin den Bestimmungen der KondomprüfungsV nicht entsprechen, insbesondere solcher, bei denen sämtliche in den Paragraphen 8 bis 10 KPV vorgeschriebenen Hinweise, insbesondere die Gebrauchsanweisung, fehlen, abzuweisen.
Zu prüfen sind daher nur noch die Verstöße gegen §§ 4 und 7 KPV.Zu prüfen sind daher nur noch die Verstöße gegen Paragraphen 4 und 7 KPV.
Gemäß § 4 Abs 1 KPV dürfen Kondome nur in Konsumentenpackungen verkauft oder sonst überlassen werden. § 4 Abs 2 KPV (neu eingeführt durch die Novelle BGBl 1996/130) normiert, daß die Abgabe von Kondomen abweichend von Abs 1 dann zulässig ist, wenn die Abgabe nicht der Gewinnerzielung dient, sondern im Interesse des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Prävention von sexuell übertragbaren Erkrankungen gelegen ist und wenn dabei bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der von der Beklagten getätigte Verkauf von Kondomen in Einzelpackungen diente aber nicht den in § 4 Abs 2 KPV genannten Zwecken.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KPV dürfen Kondome nur in Konsumentenpackungen verkauft oder sonst überlassen werden. Paragraph 4, Absatz 2, KPV (neu eingeführt durch die Novelle BGBl 1996/130) normiert, daß die Abgabe von Kondomen abweichend von Absatz eins, dann zulässig ist, wenn die Abgabe nicht der Gewinnerzielung dient, sondern im Interesse des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Prävention von sexuell übertragbaren Erkrankungen gelegen ist und wenn dabei bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der von der Beklagten getätigte Verkauf von Kondomen in Einzelpackungen diente aber nicht den in Paragraph 4, Absatz 2, KPV genannten Zwecken.
Für die Kennzeichnung von Einzelpackungen sieht § 7 KPV als notwendige Angaben vor:Für die Kennzeichnung von Einzelpackungen sieht Paragraph 7, KPV als notwendige Angaben vor:
1.) Name oder Firma des Herstellers oder Registrierungsträgers der Kondomtype, gegebenenfalls das Firmenzeichen oder ein eindeutig zuordenbarer Markenname;
2.) die Chargennummer;
3.) das Ablaufdatum, sofern es nicht aus der Chargennummer eindeutig und leicht ersichtlich ist.
Konsumentenpackungen müssen gemäß § 8 Abs 1 KPV Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype, Markenbezeichnung und Registrierungs- nummer der Kondomtype, Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms, allfällig verwendete Beschichtungsmittel, Chargennummer, Ablaufdatum, Angabe über Länge, Breite und Dicke der Kondome, Angaben über die Anzahl der enthaltenen Kondome, einen Lagerhinweis sowie einen Hinweis auf die beiliegende Gebrauchsanweisung enthalten. Weiters enthält § 8 Abs 2 - 4 KPV Kennzeichnungspflichten für Kondomtypen, die im Ausland hergestellt wurden und für Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, sowie für Scherzkondome. § 9 KPV enthält die (näheren) Vorschriften über die den Konsumentenpackungen beizugebenden Gebrauchsanweisungen. § 10 KPV bestimmt schließlich, daß die genannten Angaben deutlich, übersichtlich und dauerhaft angebracht, leicht verständlich, in deutscher Sprache und in arabischen Ziffern zu erfolgen haben.Konsumentenpackungen müssen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KPV Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype, Markenbezeichnung und Registrierungs- nummer der Kondomtype, Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms, allfällig verwendete Beschichtungsmittel, Chargennummer, Ablaufdatum, Angabe über Länge, Breite und Dicke der Kondome, Angaben über die Anzahl der enthaltenen Kondome, einen Lagerhinweis sowie einen Hinweis auf die beiliegende Gebrauchsanweisung enthalten. Weiters enthält Paragraph 8, Absatz 2, - 4 KPV Kennzeichnungspflichten für Kondomtypen, die im Ausland hergestellt wurden und für Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, sowie für Scherzkondome. Paragraph 9, KPV enthält die (näheren) Vorschriften über die den Konsumentenpackungen beizugebenden Gebrauchsanweisungen. Paragraph 10, KPV bestimmt schließlich, daß die genannten Angaben deutlich, übersichtlich und dauerhaft angebracht, leicht verständlich, in deutscher Sprache und in arabischen Ziffern zu erfolgen haben.
Während also die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelpackungen nur Identifikationselemente und - über die Angabe der Chargennummer und des Ablaufdatums - die Verwendbarkeit der Kondome umfassen, enthalten die Vorschriften für Konsumentenpackungen wesentlich umfassendere Kennzeichnungspflichten, die bei Einzel- packungen gar nicht eingehalten werden könnten. Werden Kondome - entgegen § 4 Abs 1 KPV - in Einzelpackungen verkauft, dann wird damit nicht auch gegen die §§ 8 und 9 KPV verstoßen, weil dieses Verbot lediglich bezweckt, den Verkauf in Einzelpackungen zu verhindern, die nicht alle für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen tragen müssen. Durch § 4 KPV soll demnach nur verhindert werden, daß (einzelverpackte) Kondome nur im Innenbehältnis (§ 2 Abs 5 KPV) ohne Konsumentenpackung also ohne (zusätzliches) Behältnis (§ 2 Abs 6 KPV) und damit ohne die für Konsumenten- packungen erforderlichen Angaben in den Verkehr gebracht werden.Während also die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelpackungen nur Identifikationselemente und - über die Angabe der Chargennummer und des Ablaufdatums - die Verwendbarkeit der Kondome umfassen, enthalten die Vorschriften für Konsumentenpackungen wesentlich umfassendere Kennzeichnungspflichten, die bei Einzel- packungen gar nicht eingehalten werden könnten. Werden Kondome - entgegen Paragraph 4, Absatz eins, KPV - in Einzelpackungen verkauft, dann wird damit nicht auch gegen die Paragraphen 8 und 9 KPV verstoßen, weil dieses Verbot lediglich bezweckt, den Verkauf in Einzelpackungen zu verhindern, die nicht alle für Konsumentenpackungen vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen tragen müssen. Durch Paragraph 4, KPV soll demnach nur verhindert werden, daß (einzelverpackte) Kondome nur im Innenbehältnis (Paragraph 2, Absatz 5, KPV) ohne Konsumentenpackung also ohne (zusätzliches) Behältnis (Paragraph 2, Absatz 6, KPV) und damit ohne die für Konsumenten- packungen erforderlichen Angaben in den Verkehr gebracht werden.
Die Frage, ob die KondomprüfungsV insgesamt gegen EU-Recht verstößt, muß im vorliegenden Fall, in dem es nur um einen Verstoß wegen des Verkaufs von Einzelpackungen geht, nicht geprüft werden. Das Verbot des Verkaufs von Kondomen in Einzelpackungen steht mit dem EU-Recht durchaus im Einklang. Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über Medizinprodukte ABl Nr.L 169/1, wozu gemäß Art 1 Abs 2 lit a dieser Richtlinie auch Produkte zur Empfängnisregelung gehören, sieht zu deren Kennzeichnung im Anhang I Abschnitt II Z 13 die Bereitstellung einer Reihe von Informationen durch den Hersteller vor, die aus Angaben auf der Kennzeichnung und solchen in der Gebrauchsanweisung bestehen und ebenfalls Angaben über Name oder Firma und Anschrift des Herstellers (Z 13. 3. lit a) und das Ablaufdatum (lit e) umfassen. In Z 13. 3 sind aber auch den Vorschriften der KondomprüfungsV für die Kennzeichnung von Konsumenten- packungen weitgehend entsprechende Angaben enthalten. Aus der Verpflichtung, diese Informationen dem Produkt beizugeben (Z 13.1.) ergibt sich ganz deutlich der Zweck dieser Richtlinie, daß der Verkauf von Medizinprodukten ohne derartige Informationen verhindert werden soll. Ein Verbot, Kondome in Einzelpackungen zu verkaufen, für die nach österreichischem Recht nur geringere Kennzeichnungspflichten bestehen, verstößt damit nicht gegen die genannte Richtlinie. Damit erübrigt sich aber auch eine Prüfung, ob andere Maßnahmen nach der KondomprüfungsV an sich geeignet wären, sonst den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen. Denn Art 30 und Art 36 EGV dienen nur insoweit der Sicherung des unbehinderten Warenverkehrs, soweit eine Gemeinschaftsregelung nicht vorliegt (Groeben/Thiesing/Ehlermann, EWG-Vertrag, Komm4 Rz 74 zu Art 30).Die Frage, ob die KondomprüfungsV insgesamt gegen EU-Recht verstößt, muß im vorliegenden Fall, in dem es nur um einen Verstoß wegen des Verkaufs von Einzelpackungen geht, nicht geprüft werden. Das Verbot des Verkaufs von Kondomen in Einzelpackungen steht mit dem EU-Recht durchaus im Einklang. Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über Medizinprodukte ABl Nr.L 169/1, wozu gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, dieser Richtlinie auch Produkte zur Empfängnisregelung gehören, sieht zu deren Kennzeichnung im Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 13, die Bereitstellung einer Reihe von Informationen durch den Hersteller vor, die aus Angaben auf der Kennzeichnung und solchen in der Gebrauchsanweisung bestehen und ebenfalls Angaben über Name oder Firma und Anschrift des Herstellers (Ziffer 13, 3. Litera a,) und das Ablaufdatum (Litera e,) umfassen. In Ziffer 13, 3 sind aber auch den Vorschriften der KondomprüfungsV für die Kennzeichnung von Konsumenten- packungen weitgehend entsprechende Angaben enthalten. Aus der Verpflichtung, diese Informationen dem Produkt beizugeben (Ziffer 13 Punkt eins,) ergibt sich ganz deutlich der Zweck dieser Richtlinie, daß der Verkauf von Medizinprodukten ohne derartige Informationen verhindert werden soll. Ein Verbot, Kondome in Einzelpackungen zu verkaufen, für die nach österreichischem Recht nur geringere Kennzeichnungspflichten bestehen, verstößt damit nicht gegen die genannte Richtlinie. Damit erübrigt sich aber auch eine Prüfung, ob andere Maßnahmen nach der KondomprüfungsV an sich geeignet wären, sonst den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen. Denn Artikel 30 und Artikel 36, EGV dienen nur insoweit der Sicherung des unbehinderten Warenverkehrs, soweit eine Gemeinschaftsregelung nicht vorliegt (Groeben/Thiesing/Ehlermann, EWG-Vertrag, Komm4 Rz 74 zu Artikel 30,).
Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs bestehen gegen die Gesetzmäßigkeit der KondomprüfungsV keine Bedenken wegen Überschreitung der erteilten Verordnungsermächtigung. Anders als § 8 Produkt- sicherheitsG 1994 (PSG 1994) BGBl 1995/63 sah § 7 des ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 idF des BG BGBl 1983/617, auf dem die KondomprüfungsV beruht, ua vor, daß die in § 5 ProduktsicherheitsG angeführten Maßnahmen ua durch Verordnung zu treffen sind, wenn es der Schutz der in § 1 ProduktsicherheitsG umschriebenen Interessen erfordert. Nach § 1 ProduktsicherheitsG regelt dieses Bundesgesetz behördliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche Produkte. Zum Maßnahmenkatalog des § 5 ProduktsicherheitsG gehört ua die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen Maßnahmen betreffend die Darbietung (insbesondere die Art und die Beschaffenheit der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten (Z 1) sowie Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs oder sonstiger Überlassung von Produkten (zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart oder der Verpackung) (Z 3). Eine Überschreitung dieser Verordnungsermächtigung ist nicht ersichtlich. Die KondomprüfungsV aber wurde durch das ProduktsicherheitsG 1994 BGBl 1995/63 nicht aufgehoben. Dieses Gesetz regelt die Produktsicherheit in einer dem durch § 24 PSG 1994 aufgehobenen ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 nicht widersprechenden Weise. Erst die Novelle zur KondomprüfungsV BGBl 1996/130 erging auf Grund des § 8 PSG 1994 BGBl 1995/63. Bedenken aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit stehen daher § 4 KPV nicht entgegen.Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs bestehen gegen die Gesetzmäßigkeit der KondomprüfungsV keine Bedenken wegen Überschreitung der erteilten Verordnungsermächtigung. Anders als Paragraph 8, Produkt- sicherheitsG 1994 (PSG 1994) BGBl 1995/63 sah Paragraph 7, des ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 in der Fassung des BG BGBl 1983/617, auf dem die KondomprüfungsV beruht, ua vor, daß die in Paragraph 5, ProduktsicherheitsG angeführten Maßnahmen ua durch Verordnung zu treffen sind, wenn es der Schutz der in Paragraph eins, ProduktsicherheitsG umschriebenen Interessen erfordert. Nach Paragraph eins, ProduktsicherheitsG regelt dieses Bundesgesetz behördliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche Produkte. Zum Maßnahmenkatalog des Paragraph 5, ProduktsicherheitsG gehört ua die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen Maßnahmen betreffend die Darbietung (insbesondere die Art und die Beschaffenheit der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten (Ziffer eins,) sowie Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs oder sonstiger Überlassung von Produkten (zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart oder der Verpackung) (Ziffer 3,). Eine Überschreitung dieser Verordnungsermächtigung ist nicht ersichtlich. Die KondomprüfungsV aber wurde durch das ProduktsicherheitsG 1994 BGBl 1995/63 nicht aufgehoben. Dieses Gesetz regelt die Produktsicherheit in einer dem durch Paragraph 24, PSG 1994 aufgehobenen ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 nicht widersprechenden Weise. Erst die Novelle zur KondomprüfungsV BGBl 1996/130 erging auf Grund des Paragraph 8, PSG 1994 BGBl 1995/63. Bedenken aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit stehen daher Paragraph 4, KPV nicht entgegen.
Da der Verstoß der Beklagten gegen § 4 KPV geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, liegen auch die Voraussetzungen nach § 1 UWG vor. Der Argumentation der Revisionsrekurswerberin, daß die Wiederholungsgefahr wegen des Anbots eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weggefallen sei, ist nicht beizupflichten. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn das Vergleichsangebot auch ein gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren mitumfaßt (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort ua). Obwohl hier keineswegs davon auszugehen ist, daß die von der Beklagten verteilten Prospekte, mit denen sie "Condomis lose Ware" angeboten hat, nur einem kleinen, überschaubaren Personenkreis zugänglich waren, hat sie das Ansinnen des Klägers auf Veröffentlichung des Vergleichs überhaupt abgelehnt.Da der Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 4, KPV geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, liegen auch die Voraussetzungen nach Paragraph eins, UWG vor. Der Argumentation der Revisionsrekurswerberin, daß die Wiederholungsgefahr wegen des Anbots eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weggefallen sei, ist nicht beizupflichten. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn das Vergleichsangebot auch ein gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren mitumfaßt (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort ua). Obwohl hier keineswegs davon auszugehen ist, daß die von der Beklagten verteilten Prospekte, mit denen sie "Condomis lose Ware" angeboten hat, nur einem kleinen, überschaubaren Personenkreis zugänglich waren, hat sie das Ansinnen des Klägers auf Veröffentlichung des Vergleichs überhaupt abgelehnt.
Daß der Klagevertreter den Testkauf auf Grund einer Großhandelspreisliste vornahm - nur diesen Sachverhalt trug die Beklagte in erster Instanz vor - bewirkt nicht dessen Sittenwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt mwN).Daß der Klagevertreter den Testkauf auf Grund einer Großhandelspreisliste vornahm - nur diesen Sachverhalt trug die Beklagte in erster Instanz vor - bewirkt nicht dessen Sittenwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung vergleiche ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt mwN).
Der Beklagten ist daher zu verbieten, Kondome in Verkehr zu bringen, die entgegen § 4 KPV (jetzt: § 4 Abs 1 KPV) nicht in Konsumentenpackungen verkauft oder überlassen werden. Daß die verkauften Einzelpackungen (§ 2 Abs 6 KPV) nicht die gemäß § 7 Z 1 - 3 KPV vorgeschriebenen Angaben (Name oder Firma des Herstellers oder Registrierungsträgers der Kondomtype, gegebenenfalls das Firmenzeichen oder einen eindeutig zuordenbaren Markennamen enthalten, ist schon vom Verbot nach § 4 KPV, solche Packungen überhaupt in Verkehr zu bringen, erfaßt. Sollte die Beklagte künftig in gleicher Weise gegen die KondomprüfungV verstoßen, bietet dieses Verbot einen ausreichenden Exekutionstitel. Über die Frage, ob die Aufschriften "Condomis strong" und "Condomis nature" gegen § 7 KPV verstoßen, wenn sie auf den in Konsumentenpackungen enthaltenen Einzelpackungen enthalten wären, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Kläger einen solchen Sachverhalt gar nicht behauptet hat. Daher war auch der Sicherungsantrag in diesem Umfang abzuweisen.Der Beklagten ist daher zu verbieten, Kondome in Verkehr zu bringen, die entgegen Paragraph 4, KPV (jetzt: Paragraph 4, Absatz eins, KPV) nicht in Konsumentenpackungen verkauft oder überlassen werden. Daß die verkauften Einzelpackungen (Paragraph 2, Absatz 6, KPV) nicht die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, - 3 KPV vorgeschriebenen Angaben (Name oder Firma des Herstellers oder Registrierungsträgers der Kondomtype, gegebenenfalls das Firmenzeichen oder einen eindeutig zuordenbaren Markennamen enthalten, ist schon vom Verbot nach Paragraph 4, KPV, solche Packungen überhaupt in Verkehr zu bringen, erfaßt. Sollte die Beklagte künftig in gleicher Weise gegen die KondomprüfungV verstoßen, bietet dieses Verbot einen ausreichenden Exekutionstitel. Über die Frage, ob die Aufschriften "Condomis strong" und "Condomis nature" gegen Paragraph 7, KPV verstoßen, wenn sie auf den in Konsumentenpackungen enthaltenen Einzelpackungen enthalten wären, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Kläger einen solchen Sachverhalt gar nicht behauptet hat. Daher war auch der Sicherungsantrag in diesem Umfang abzuweisen.
Mangels gesonderter Bewertung der einzelnen Ansprüche ist anzunehmen, daß der Kläger mit rund 50 % seines Sicherungsbegehrens unterlegen ist. Er hat daher der Beklagten 50 % der Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen (§§ 78, 402 EO, §§ 43, Abs 1, 50, 52 Abs 1 ZPO). Soweit der Kläger aber durchgedrungen ist, hat er die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO); die Beklagte hat die Kosten, soweit sie unterlegen ist endgültig zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).Mangels gesonderter Bewertung der einzelnen Ansprüche ist anzunehmen, daß der Kläger mit rund 50 % seines Sicherungsbegehrens unterlegen ist. Er hat daher der Beklagten 50 % der Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 43,, Absatz eins, 50, 52, Absatz eins, ZPO). Soweit der Kläger aber durchgedrungen ist, hat er die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO); die Beklagte hat die Kosten, soweit sie unterlegen ist endgültig zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.