Rechtssatz RS0106782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106782
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Norm
KondomprüfungsV allg
ProduktsicherheitsG 1983 §7
ProduktsicherheitsG 1994 §8
Rechtssatz
Gegen die Gesetzmäßigkeit der KondomprüfungsV bestehen keine Bedenken wegen Überschreitung der erteilten Verordnungsermächtigung. Anders als § 8 ProduktsicherheitsG 1994 BGBl 1995/63 sah § 7 des ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 in der Fassung des BG BGBl 1983/617, auf dem die KondomprüfungsV beruht, unter anderem vor, daß die in § 5 ProduktsicherheitsG angeführten Maßnahmen unter anderem durch Verordnung zu treffen sind, wenn es der Schutz der in § 1 ProduktsicherheitsG umschriebenen Interessen erfordert. Die KondomprüfungsV wurde durch das ProduktsicherheitsG 1994 nicht aufgehoben. Dieses Gesetz regelt die Produktsicherheit in einer dem - durch § 24 ProduktsicherheitsG 1994 aufgehobenen - ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 nicht widersprechenden Weise. Erst die Novelle zur KondomprüfungsV BGBl 1996/130 erging auf Grund des § 8 ProduktsicherheitsG 1994.Gegen die Gesetzmäßigkeit der KondomprüfungsV bestehen keine Bedenken wegen Überschreitung der erteilten Verordnungsermächtigung. Anders als Paragraph 8, ProduktsicherheitsG 1994 BGBl 1995/63 sah Paragraph 7, des ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 in der Fassung des BG BGBl 1983/617, auf dem die KondomprüfungsV beruht, unter anderem vor, daß die in Paragraph 5, ProduktsicherheitsG angeführten Maßnahmen unter anderem durch Verordnung zu treffen sind, wenn es der Schutz der in Paragraph eins, ProduktsicherheitsG umschriebenen Interessen erfordert. Die KondomprüfungsV wurde durch das ProduktsicherheitsG 1994 nicht aufgehoben. Dieses Gesetz regelt die Produktsicherheit in einer dem - durch Paragraph 24, ProduktsicherheitsG 1994 aufgehobenen - ProduktsicherheitsG BGBl 1983/171 nicht widersprechenden Weise. Erst die Novelle zur KondomprüfungsV BGBl 1996/130 erging auf Grund des Paragraph 8, ProduktsicherheitsG 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106782
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02077_96M0000_004