Rechtssatz RS0016930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016930
Geschäftszahl
5Ob205/73; 7Ob226/01p; 9Ob4/09t
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach Paragraph eins, oöBauONov 1846).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
Veröff: JBl 1975,206
- 7 Ob 226/01p
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016930
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_003