Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
1. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung liegt keine absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Grund des § 60 Abs 2 JN vor. Streitgegenstand ist der im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesene Weg der beklagten Gemeinde, für den kein steuerlicher Einheitswert existiert. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 60 JN; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 500 ZPO; 1 Ob 11/98v). Wenn - wie hier - keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend (Kodek aaO Rz 3).1. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung liegt keine absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Grund des Paragraph 60, Absatz 2, JN vor. Streitgegenstand ist der im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesene Weg der beklagten Gemeinde, für den kein steuerlicher Einheitswert existiert. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 60, JN; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 500, ZPO; 1 Ob 11/98v). Wenn - wie hier - keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend (Kodek aaO Rz 3).
2. In der Sache selbst verweisen die Revisionswerber zunächst zutreffend auf die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten zum Thema der Unredlichkeit der klagenden Ersitzungsbesitzer. Diese haben die Art und den Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer zu beweisen, dem beklagten Ersitzungsgegner obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1460 mwN; RS0010185; 1 Ob 382/97a mwN). Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Gespräche des Vaters der Zweitklägerin mit dem Bürgermeister der Beklagten über einen Tauschvertrag zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung genommen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger nicht redlich habe sein können, weil ihm das Eigentum der Gemeinde am Weg bekannt habe sein müssen. Auch wenn es dazu an konkreten Einwendungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz fehlte, durfte das Berufungsgericht die vom Erstgericht festgestellten Tauschgespräche des Jahres 1959 in seine rechtliche Beurteilung schon deshalb einbeziehen, weil der Sachverhalt sich nicht nur im Rahmen der Parteibehauptungen der Kläger hält (zum Rechtsgrund einer vertraglichen Grundlage der Klageansprüche), sondern gleichzeitig auch den Rahmen der Einwendungen der Beklagten nicht überschreitet, die für die Unredlichkeit der Ersitzungsbesitzer eine Unterbrechung der ungestörten Besitzausübung durch immer wiederkehrende Ausübung des Eigentumsrechts in Form des Gemeingebrauchs behauptete und einen Tauschvertrag und damit aber auch die festgestellten Tauschgespräche in Abrede stellte. Derartige noch in den Rahmen der Einwendungen fallende überschießende Feststellungen dürfen vom Berufungsgericht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden (RS0037972; RS0040318).2. In der Sache selbst verweisen die Revisionswerber zunächst zutreffend auf die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten zum Thema der Unredlichkeit der klagenden Ersitzungsbesitzer. Diese haben die Art und den Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer zu beweisen, dem beklagten Ersitzungsgegner obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß Paragraph 328, ABGB im Zweifel vermutet wird (Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1460, mwN; RS0010185; 1 Ob 382/97a mwN). Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Gespräche des Vaters der Zweitklägerin mit dem Bürgermeister der Beklagten über einen Tauschvertrag zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung genommen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger nicht redlich habe sein können, weil ihm das Eigentum der Gemeinde am Weg bekannt habe sein müssen. Auch wenn es dazu an konkreten Einwendungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz fehlte, durfte das Berufungsgericht die vom Erstgericht festgestellten Tauschgespräche des Jahres 1959 in seine rechtliche Beurteilung schon deshalb einbeziehen, weil der Sachverhalt sich nicht nur im Rahmen der Parteibehauptungen der Kläger hält (zum Rechtsgrund einer vertraglichen Grundlage der Klageansprüche), sondern gleichzeitig auch den Rahmen der Einwendungen der Beklagten nicht überschreitet, die für die Unredlichkeit der Ersitzungsbesitzer eine Unterbrechung der ungestörten Besitzausübung durch immer wiederkehrende Ausübung des Eigentumsrechts in Form des Gemeingebrauchs behauptete und einen Tauschvertrag und damit aber auch die festgestellten Tauschgespräche in Abrede stellte. Derartige noch in den Rahmen der Einwendungen fallende überschießende Feststellungen dürfen vom Berufungsgericht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden (RS0037972; RS0040318).
Für die Ersitzung von Eigentum nach § 1460 ABGB verlangt § 1463 ABGB die Redlichkeit des Besitzers. Redlich ist nach § 326 ABGB derjenige, der die Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die Seinige hält. Maßgeblich ist also der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung, also das Vertrauen auf einen gültigen Titel (Spielbüchler in Rummel3 Rz 3 zu § 326 ABGB). Diese Frage kann mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Tauschgespräche des Jahres 1959 allein noch nicht verlässlich beurteilt werden, auch wenn diese Feststellungen durchaus ein Indiz im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes darstellen können. Zwingend ausgeschlossen ist eine Redlichkeit des Rechtsvorgängers der Kläger damit aber noch nicht. Es ist denkbar, dass der Vater der Zweitklägerin aus irgendwelchen Gründen damals der Meinung war, bereits außerbücherlicher Eigentümer des Grundstücks zu sein (beispielsweise wegen einer damals schon eingetretenen Ersitzung) und dass er nur deshalb zur Abtretung dieses Grundstückstreifens im Tauschweg bereit war, weil er eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden oder der Gemeinde entgegenkommen wollte. Andeutungsweise lässt sich ein solcher Sachverhalt schon aus der Klageerzählung entnehmen, in der noch nicht von einem Tauschvertrag, sondern von einem Anerkenntnis der Gemeinde die Rede ist. Da die Bedeutung der Tauschgespräche für den Rechtsgrund der Ersitzung weder von den Klägern noch von der Beklagten im Verfahren erster Instanz näher dargelegt wurde, bestand für das Berufungsgericht die Verpflichtung, auf eine Klarstellung hinzuwirken, um die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht zu überraschen (zur Unzulässigkeit einer "Überraschungsentscheidung": RS0037300). Das Berufungsverfahren ist wegen der von den Revisionswerbern auch gerügten Verletzung der Anleitungspflicht mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht wird das aufgezeigte Thema mit den Parteien zu erörtern und ergänzendes Parteivorbringen zuzulassen haben.Für die Ersitzung von Eigentum nach Paragraph 1460, ABGB verlangt Paragraph 1463, ABGB die Redlichkeit des Besitzers. Redlich ist nach Paragraph 326, ABGB derjenige, der die Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die Seinige hält. Maßgeblich ist also der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung, also das Vertrauen auf einen gültigen Titel (Spielbüchler in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 326, ABGB). Diese Frage kann mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Tauschgespräche des Jahres 1959 allein noch nicht verlässlich beurteilt werden, auch wenn diese Feststellungen durchaus ein Indiz im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes darstellen können. Zwingend ausgeschlossen ist eine Redlichkeit des Rechtsvorgängers der Kläger damit aber noch nicht. Es ist denkbar, dass der Vater der Zweitklägerin aus irgendwelchen Gründen damals der Meinung war, bereits außerbücherlicher Eigentümer des Grundstücks zu sein (beispielsweise wegen einer damals schon eingetretenen Ersitzung) und dass er nur deshalb zur Abtretung dieses Grundstückstreifens im Tauschweg bereit war, weil er eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden oder der Gemeinde entgegenkommen wollte. Andeutungsweise lässt sich ein solcher Sachverhalt schon aus der Klageerzählung entnehmen, in der noch nicht von einem Tauschvertrag, sondern von einem Anerkenntnis der Gemeinde die Rede ist. Da die Bedeutung der Tauschgespräche für den Rechtsgrund der Ersitzung weder von den Klägern noch von der Beklagten im Verfahren erster Instanz näher dargelegt wurde, bestand für das Berufungsgericht die Verpflichtung, auf eine Klarstellung hinzuwirken, um die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht zu überraschen (zur Unzulässigkeit einer "Überraschungsentscheidung": RS0037300). Das Berufungsverfahren ist wegen der von den Revisionswerbern auch gerügten Verletzung der Anleitungspflicht mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht wird das aufgezeigte Thema mit den Parteien zu erörtern und ergänzendes Parteivorbringen zuzulassen haben.
In diesem Verfahrensstadium ist zu der von den Revisionswerbern weiters angeschnittenen Frage, ob schon leichte Fahrlässigkeit oder erst positive Kenntnis des Ersitzungsbesitzers über das Eigentumsrecht des anderen die Redlichkeit ausschließt, nur kurz dahin Stellung zu nehmen, dass der gute Glaube während der gesamten Ersitzungszeit vorliegen muss (Mader aaO Rz 3 zu § 1463; SZ 69/135; RS0010175) und dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung entgegen einem Teil der Lehre (zitiert von Mader aaO) schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes die Redlichkeit ausschließen (Mader aaO mwN; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1463 ABGB; SZ 50/91; SZ 55/46; 1 Ob 382/97a).In diesem Verfahrensstadium ist zu der von den Revisionswerbern weiters angeschnittenen Frage, ob schon leichte Fahrlässigkeit oder erst positive Kenntnis des Ersitzungsbesitzers über das Eigentumsrecht des anderen die Redlichkeit ausschließt, nur kurz dahin Stellung zu nehmen, dass der gute Glaube während der gesamten Ersitzungszeit vorliegen muss (Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 1463,; SZ 69/135; RS0010175) und dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung entgegen einem Teil der Lehre (zitiert von Mader aaO) schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes die Redlichkeit ausschließen (Mader aaO mwN; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1463, ABGB; SZ 50/91; SZ 55/46; 1 Ob 382/97a).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.