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Rechtssatz RS0109028×

Rechtssatz RS0109028

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109028

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 und später gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Veröff: SZ 70/201
  • 1 Ob 225/99s
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 225/99s
    Auch; nur: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. (T1); Veröff: SZ 72/162
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T3)
  • 7 Ob 241/02w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 241/02w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Falle eines Fahrtrechts müsste das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt beziehungsweise Genehmigungen nicht eingeholt wurden ("Schwarzbau"). (T4)
  • 5 Ob 70/04m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T5); Veröff: SZ 2004/55
  • 1 Ob 275/03b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
    vgl auch; Beisatz wie T5
    Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des § 1460 ABGB sein. (T6)
  • 1 Ob 89/10k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 89/10k
    nur T1; Beis wie T5
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142
  • 7 Ob 158/14g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
    Vgl
  • 1 Ob 50/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 50/23v
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109028

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00262_97D0000_001