Rechtssatz RS0109028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109028
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Art VIII EGVG 1950 und später gemäß § 1 Abs 1 Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 und später gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
- 1 Ob 225/99s
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 225/99s
Auch; nur: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. (T1); Veröff: SZ 72/162
- 7 Ob 226/01p
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T3)
- 7 Ob 241/02w
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 241/02w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Falle eines Fahrtrechts müsste das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt beziehungsweise Genehmigungen nicht eingeholt wurden ("Schwarzbau"). (T4)
- 5 Ob 70/04m
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T5); Veröff: SZ 2004/55
- 1 Ob 275/03b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
vgl auch; Beisatz wie T5
Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des § 1460 ABGB sein. (T6)
- 1 Ob 89/10k
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 89/10k
nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 11/10x
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
Auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142
- 7 Ob 158/14g
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
Vgl
- 1 Ob 50/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 50/23v
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109028
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB00262_97D0000_001