Rechtssatz RS0119455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119455
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Die bloße Erklärung, Einwendungen nicht erheben zu wollen, beseitigt die Bewilligungspflicht nicht. Es bedarf selbst bei bloß unerheblicher Inanspruchnahme fremden Grundes einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss daher so beschaffen sein, dass sie einen tauglichen Titel für den Erwerb der jeweils erforderlichen Dienstbarkeit darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119455
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00275_03B0000_003