Rechtssatz RS0046073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046073
Geschäftszahl
1Ob113/75 (1Ob115/75); 1Ob3/77; 1Ob7/77; 1Ob25/79; 1Ob24/82; 1Ob5/87 (1Ob6/87); 1Ob13/93; 1Ob40/94
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
1.) Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen.
2.) Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 113/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 113/75
Veröff: EvBl 1976/93 S 181 = SZ 48/77
- 1 Ob 3/77
Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 3/77
Veröff: SZ 50/18
- 1 Ob 7/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 7/77
Vgl auch; nur: Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Auslegung eines Übereinkommens über die Bezahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung von Fischereirechten. (T2) Veröff: EvBl 1978/54 S 155
- 1 Ob 25/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 25/79
- 1 Ob 24/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 24/82
nur: Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. (T3)
- 1 Ob 5/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
Auch; nur T3; Veröff: SZ 60/84
- 1 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
Vgl auch; Veröff: SZ 66/98
- 1 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046073
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_003