Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist, wie schon das Rekursgericht darlegte, in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 46/82; SZ 45/117 und 139; EvBl. 1972/157 und 204; SZ 36/79 u. v. a.; Fasching I, 63). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (SZ 46/82; EvBl. 1972/204 u. a.). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird; auch in diesem Fall ist das Klagebegehren bei Berechtigung der Einwendung sachlich mit Urteil abzuweisen, nicht aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (SZ 47/40 und die dort zitierte zahlreiche Judikatur). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden und für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (vgl. Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, 287). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 46/82). Als Privatrechtstitel kommt insbesondere das Recht der Dienstbarkeit der Wasserleitung (§ 497 ABGB) oder des Wasserbezuges in Betracht; darüber, ob und in welchem Umfang ein solches Recht besteht, zu entscheiden ist allein Sache der Gerichte (SZ 46/82; SZ 36/79; EvBl. 1958/307 u. a.; Klang in Klang[2] II, 574). Die Kompetenz der Verwaltungsbehörde ist nur dann zu bejahen, wenn es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz entstandene und zu beurteilende Wasserrechte handelt (SZ 36/79; SZ 13/216 u. a.). Die Wasserrechtsbehörde wäre etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte ginge, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 entstanden oder durch Vergleich (gütliche Übereinkunft) vor der Wasserrechtsbehörde begrundet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht (vgl. EvBl. 1976/93; SZ 36/79). Im vorliegenden Fall leiten, wie das Rekursgericht richtig hervorhebt, die Kläger ihren Anspruch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Beklagten ab. Es geht darum, ob die Kläger berechtigt sind, aus einer Wasserversorgungsanlage, die über den Grund der Beklagten verläuft, Wasser für ihre Zwecke zu entnehmen. Nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG sind das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser Privatgewässer, die, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Gründeigentümer gehören (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG). gleiches gilt für das in Brunnen enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser (§ 3 Abs. 1 lit. c WRG). Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ist allerdings keine unbegrenzte, wie sich schon aus § 364 Abs. 1 ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den §§ 8, 9, 10 und 15 auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält (Krzizek, Komm. zum Wasserrechtsgesetz, 24). Aus dem unbestrittenen Sachverhalt und dem Vorbringen der Kläger selbst ergibt sich, daß die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage, an die die Kläger angeschlossen werden wollen, nur für die Anwesen K 34 und 35, nicht aber auch für die Kläger erteilt wurde. Es handelte sich hiebei, wie schon dem Inhalt des Bescheides der Wasserrechtsbehörde zu entnehmen ist, um eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG, wonach insbesondere alle Wasserentnahmen, die in einem unangemessenen Verhältnis zum Grundbesitz stehen und einem anderen Zweck als zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Eigentümers dienen, einschließlich der Errichtung und Änderung der hiefür bestimmten Anlagen (Wasserbenützungsanlagen) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen (Krzizek a. a. O., 65). Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren macht die Wasserbenützungsanlage aber entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses noch nicht zu einer nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen. Es gilt vielmehr immer noch der Grundsatz, daß das Grundwasser der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft des Eigentümers unterworfen ist, die nur durch Bedachtnahme auf öffentliche Interessen, auf eine zweckmäßige Wasserwirtschaft, wegen der zunehmenden Bedeutung des Grundwassers für die Wasserversorgung und wegen der durch eine uneingeschränkte Entnahme des Grundwassers möglichen Veränderungen des Grundwasserstandes ihre natürliche (Haager - Vanderhag, Komm. zum Wasserrechtsgesetz, 190) und durch das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren auch ihre gesetzliche Schranke findet. Wasserrechtsgesetz und ABGB schließen einander aber nicht aus (Haager - Vanderhag a. a. O., 191). Ob die Herstellung von Anlagen nach § 3 Abs. 1 lit. c WRG einer wasserrechtlichen oder sonstigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist vielmehr für die Qualität als Privatgewässer ohne Bedeutung (Krzizek a. a. O., 27). Der Eigentümer der Quelle war daher berechtigt, die Beklagten zu verpflichten, das aus seiner Quelle abgeleitete Wasser auch den Klägern zur Verfügung zu stellen. Darüber, ob den Klägern daraus ein privatrechtlicher Anspruch erwachsen ist (und auch darüber, ob er allein den Beklagten gegenüber geltend gemacht werden darf), hat ausschließlich das Gericht zu erkennen. Die alleinige Beschränkung des Wasserrechtsgesetzes 1959, daß nämlich die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handelt, zum Teil der Wasserrechtsbehörde zusteht (§ 98 Abs. 2 WRG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Gewiß werden die Kläger nur berechtigt sein, die von ihnen gewünschte Anlage zu errichten, wenn neben der allenfalls durch Urteil zu ersetzenden Zustimmung der Beklagten auf privatrechtlicher Basis auch noch eine Bewilligung der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorliegt. Daß der begehrte Anspruch auch noch der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedarf, ist jedoch nicht anders zu beurteilen wie das Ausstehen einer grundverkehrsbehördlichen, baubehördlichen, gewerbebehördlichen oder anderen verwaltungsbehördlichen Genehmigung in anderen Fällen, in denen die Verwirklichung eines privatrechtlichen Anspruches aus öffentlich-rechtlichen Rücksichten auch noch der Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde bedarf. Das schließt die Geltendmachung des Anspruches aus dem Privatrechtstitel vor den Gerichten aber nicht aus. Die Gerichte haben nur bei ihrer Entscheidung auch über die Einwendung der Beklagten, daß der Stattgebung des Klagebegehrens der Mangel einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung entgegenstehe, zu erkennen, es ist aber deswegen noch nicht der Rechtsweg ausgeschlossen. Das an sich richtige Vorbringen der Beklagten, daß die Errichtung der von den Klägern gewünschten Anlage auch noch der wasserrechtsbehördlichen Genehmigung bedürfe, betrifft also nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges. Mit Recht verwarf daher das Rekursgericht die Einrede seiner Unzulässigkeit.Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist, wie schon das Rekursgericht darlegte, in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 46/82; SZ 45/117 und 139; EvBl. 1972/157 und 204; SZ 36/79 u. v. a.; Fasching römisch eins, 63). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (SZ 46/82; EvBl. 1972/204 u. a.). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird; auch in diesem Fall ist das Klagebegehren bei Berechtigung der Einwendung sachlich mit Urteil abzuweisen, nicht aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (SZ 47/40 und die dort zitierte zahlreiche Judikatur). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden und für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig vergleiche Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, 287). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 46/82). Als Privatrechtstitel kommt insbesondere das Recht der Dienstbarkeit der Wasserleitung (Paragraph 497, ABGB) oder des Wasserbezuges in Betracht; darüber, ob und in welchem Umfang ein solches Recht besteht, zu entscheiden ist allein Sache der Gerichte (SZ 46/82; SZ 36/79; EvBl. 1958/307 u. a.; Klang in Klang[2] römisch zwei, 574). Die Kompetenz der Verwaltungsbehörde ist nur dann zu bejahen, wenn es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz entstandene und zu beurteilende Wasserrechte handelt (SZ 36/79; SZ 13/216 u. a.). Die Wasserrechtsbehörde wäre etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte ginge, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 entstanden oder durch Vergleich (gütliche Übereinkunft) vor der Wasserrechtsbehörde begrundet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht vergleiche EvBl. 1976/93; SZ 36/79). Im vorliegenden Fall leiten, wie das Rekursgericht richtig hervorhebt, die Kläger ihren Anspruch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Beklagten ab. Es geht darum, ob die Kläger berechtigt sind, aus einer Wasserversorgungsanlage, die über den Grund der Beklagten verläuft, Wasser für ihre Zwecke zu entnehmen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG sind das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser Privatgewässer, die, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Gründeigentümer gehören (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG). gleiches gilt für das in Brunnen enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, WRG). Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ist allerdings keine unbegrenzte, wie sich schon aus Paragraph 364, Absatz eins, ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den Paragraphen 8, 9, 10 und 15 auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält (Krzizek, Komm. zum Wasserrechtsgesetz, 24). Aus dem unbestrittenen Sachverhalt und dem Vorbringen der Kläger selbst ergibt sich, daß die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage, an die die Kläger angeschlossen werden wollen, nur für die Anwesen K 34 und 35, nicht aber auch für die Kläger erteilt wurde. Es handelte sich hiebei, wie schon dem Inhalt des Bescheides der Wasserrechtsbehörde zu entnehmen ist, um eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG, wonach insbesondere alle Wasserentnahmen, die in einem unangemessenen Verhältnis zum Grundbesitz stehen und einem anderen Zweck als zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Eigentümers dienen, einschließlich der Errichtung und Änderung der hiefür bestimmten Anlagen (Wasserbenützungsanlagen) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen (Krzizek a. a. O., 65). Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren macht die Wasserbenützungsanlage aber entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses noch nicht zu einer nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen. Es gilt vielmehr immer noch der Grundsatz, daß das Grundwasser der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft des Eigentümers unterworfen ist, die nur durch Bedachtnahme auf öffentliche Interessen, auf eine zweckmäßige Wasserwirtschaft, wegen der zunehmenden Bedeutung des Grundwassers für die Wasserversorgung und wegen der durch eine uneingeschränkte Entnahme des Grundwassers möglichen Veränderungen des Grundwasserstandes ihre natürliche (Haager - Vanderhag, Komm. zum Wasserrechtsgesetz, 190) und durch das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren auch ihre gesetzliche Schranke findet. Wasserrechtsgesetz und ABGB schließen einander aber nicht aus (Haager - Vanderhag a. a. O., 191). Ob die Herstellung von Anlagen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, WRG einer wasserrechtlichen oder sonstigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist vielmehr für die Qualität als Privatgewässer ohne Bedeutung (Krzizek a. a. O., 27). Der Eigentümer der Quelle war daher berechtigt, die Beklagten zu verpflichten, das aus seiner Quelle abgeleitete Wasser auch den Klägern zur Verfügung zu stellen. Darüber, ob den Klägern daraus ein privatrechtlicher Anspruch erwachsen ist (und auch darüber, ob er allein den Beklagten gegenüber geltend gemacht werden darf), hat ausschließlich das Gericht zu erkennen. Die alleinige Beschränkung des Wasserrechtsgesetzes 1959, daß nämlich die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handelt, zum Teil der Wasserrechtsbehörde zusteht (Paragraph 98, Absatz 2, WRG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Gewiß werden die Kläger nur berechtigt sein, die von ihnen gewünschte Anlage zu errichten, wenn neben der allenfalls durch Urteil zu ersetzenden Zustimmung der Beklagten auf privatrechtlicher Basis auch noch eine Bewilligung der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorliegt. Daß der begehrte Anspruch auch noch der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedarf, ist jedoch nicht anders zu beurteilen wie das Ausstehen einer grundverkehrsbehördlichen, baubehördlichen, gewerbebehördlichen oder anderen verwaltungsbehördlichen Genehmigung in anderen Fällen, in denen die Verwirklichung eines privatrechtlichen Anspruches aus öffentlich-rechtlichen Rücksichten auch noch der Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde bedarf. Das schließt die Geltendmachung des Anspruches aus dem Privatrechtstitel vor den Gerichten aber nicht aus. Die Gerichte haben nur bei ihrer Entscheidung auch über die Einwendung der Beklagten, daß der Stattgebung des Klagebegehrens der Mangel einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung entgegenstehe, zu erkennen, es ist aber deswegen noch nicht der Rechtsweg ausgeschlossen. Das an sich richtige Vorbringen der Beklagten, daß die Errichtung der von den Klägern gewünschten Anlage auch noch der wasserrechtsbehördlichen Genehmigung bedürfe, betrifft also nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges. Mit Recht verwarf daher das Rekursgericht die Einrede seiner Unzulässigkeit.