Aus den Entscheidungsgründen:
Der nach Auffassung des OGH für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites allein maßgebliche Sachverhalt ist unbestritten. Danach sind die klagende Partei und die L-Fabrik, die in dem für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum von 1969 bis Mitte 1972 eine offene Handelsgesellschaft mit den Beklagen als Gesellschaftern war, gemeinsam Inhaber von Wasserrechten am sogenannten W-Bach und verpflichtet, zur Erzielung eines gleichmäßigen Wasserquantums von
10.5 m3/sec die im Wasserbuch genannten Objekte und Uferschutzbauten gemeinsam zu erhalten. Den Fall, in dem an einer Wasserbenutzungsanlage mehrere, auf selbständigen Verleihungsakten beruhende Wasserrechte bestehen (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 228) und daher mehrere Wasserberechtigte zur Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage verpflichtet sind, regelt die Bestimmung des § 50 Abs. 3 WRG 1959, die im Wesen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 WRG 1934 i.d.F. der Wasserrechtsnovelle 1945 entspricht. Mangels gütlicher Übereinkunft hat die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid zu regeln (Satz 1), Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, jedoch ist auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (Satz 2). Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen (Satz 3). Diese Privat-("gütliche Übereinkunft") und öffentliches Recht (Bescheid der Wasserrechtsbehörde) ineinander verzahnende Bestimmung ist, wirtschaftlich gesehen, durchaus vernünftig. Wie sich aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die öffentlich-rechtliche Pflicht, ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Da ein Streit unter mehreren Wasserberechtigten über die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten dem öffentlichen Interesse abträglich sein kann, sieht § 50 Abs. 3 WRG 1959 vor, daß diese Aufteilung auch durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde geregelt werden kann. Die Instandhaltungspflicht ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von größter Bedeutung und darf nicht wegen eines Streites über die Kostenaufteilung etwa ausgesetzt oder vernachlässigt werden (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht 192 Anm. 161). Das Gesetz zieht es aber vor, daß sich die Wasserberechtigten untereinander gütlich einigen und damit eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde überflüssig wird. Nur wenn keine solche gütliche Übereinkunft erfolgt, greift demnach die Wasserrechtsbehörde ein. Kommt eine gütliche Übereinkunft zustande, gibt es wiederum zwei Möglichkeiten. Wird die Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechtes zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens hat dann im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, weil Gegenstand des Übereinkommens ein Rechtsverhältnis bildete, zu dessen Regelung in Ermangelung eines solchen die Wasserrechtsbehörde zuständig gewesen wäre (§ 111 Abs. 3 WRG 1959 = § 93 Abs. 3 WRG 1934). Die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen (Krizek, 229). Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur, Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Da das Gesetz der gültigen Übereinkunft der Wasserberechtigten den Vorzug gibt, kann eine solche auch eine zuvor bescheidmäßig getroffene Regelung ersetzen, jedenfalls dann, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben und daher auf jeden Fall eine neue Regelung zu treffen ist. Ohne Rücksicht darauf, um welche Regelung es sich also bei der im Wasserbuch eingetragenen ursprünglichen Kostenregelung handelte, wurde sie also durch das inhaltlich unbestrittene, durch die Schreiben vom 15. Jänner und 16. Jänner 1951 zustandegekommene sogenannte Bachabkommen ersetzt. Da die damit zustandegekommene gütliche Übereinkunft nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens erfolgte, waren Ansprüche daraus, wie die Untergerichte auch bereits bindend darlegten, im Rechtsweg zu verfolgen.10.5 m3/sec die im Wasserbuch genannten Objekte und Uferschutzbauten gemeinsam zu erhalten. Den Fall, in dem an einer Wasserbenutzungsanlage mehrere, auf selbständigen Verleihungsakten beruhende Wasserrechte bestehen (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 228) und daher mehrere Wasserberechtigte zur Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage verpflichtet sind, regelt die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959, die im Wesen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, WRG 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945 entspricht. Mangels gütlicher Übereinkunft hat die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid zu regeln (Satz 1), Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, jedoch ist auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (Satz 2). Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen (Satz 3). Diese Privat-("gütliche Übereinkunft") und öffentliches Recht (Bescheid der Wasserrechtsbehörde) ineinander verzahnende Bestimmung ist, wirtschaftlich gesehen, durchaus vernünftig. Wie sich aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die öffentlich-rechtliche Pflicht, ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Da ein Streit unter mehreren Wasserberechtigten über die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten dem öffentlichen Interesse abträglich sein kann, sieht Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 vor, daß diese Aufteilung auch durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde geregelt werden kann. Die Instandhaltungspflicht ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von größter Bedeutung und darf nicht wegen eines Streites über die Kostenaufteilung etwa ausgesetzt oder vernachlässigt werden (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht 192 Anmerkung 161). Das Gesetz zieht es aber vor, daß sich die Wasserberechtigten untereinander gütlich einigen und damit eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde überflüssig wird. Nur wenn keine solche gütliche Übereinkunft erfolgt, greift demnach die Wasserrechtsbehörde ein. Kommt eine gütliche Übereinkunft zustande, gibt es wiederum zwei Möglichkeiten. Wird die Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechtes zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens hat dann im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, weil Gegenstand des Übereinkommens ein Rechtsverhältnis bildete, zu dessen Regelung in Ermangelung eines solchen die Wasserrechtsbehörde zuständig gewesen wäre (Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 = Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934). Die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen (Krizek, 229). Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur, Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Da das Gesetz der gültigen Übereinkunft der Wasserberechtigten den Vorzug gibt, kann eine solche auch eine zuvor bescheidmäßig getroffene Regelung ersetzen, jedenfalls dann, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben und daher auf jeden Fall eine neue Regelung zu treffen ist. Ohne Rücksicht darauf, um welche Regelung es sich also bei der im Wasserbuch eingetragenen ursprünglichen Kostenregelung handelte, wurde sie also durch das inhaltlich unbestrittene, durch die Schreiben vom 15. Jänner und 16. Jänner 1951 zustandegekommene sogenannte Bachabkommen ersetzt. Da die damit zustandegekommene gütliche Übereinkunft nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens erfolgte, waren Ansprüche daraus, wie die Untergerichte auch bereits bindend darlegten, im Rechtsweg zu verfolgen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben nun die Parteien, wenn sie sich aus gerechtfertigten und wichtigen Gründen an die getroffene gütliche Übereinkunft nicht mehr halten können oder wollen? Die Wasserberechtigten können selbstverständlich eine andere gütliche Übereinkunft treffen, die die vorhergehende ersetzt. Sie können aber auch trotz Bestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung die Wasserrechtsbehörde anrufen, die eine Entscheidung zu treffen hat, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, sich wesentlich geändert haben. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Wasserrechtsbehörde hiebei die Möglichkeit hat, die Kosten der Instandhaltung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint, ohne zwingende Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten neu aufzuteilen (Motivbericht zu § 45 der Wasserrechtsnovelle 1945, abgedruckt bei Hartig - Grabmayr, 192 f. Anm. 16). Privatrechtliche Abmachungen stehen also der Erlassung eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs. 3 Satz 3 WRG 1959 nicht entgegen (Hartig - Grabmayr, 193 Anm. 19). Auch wenn sich die Voraussetzungen, unter denen eine vertragliche Regelung erfolgte, ändern, kann also die Wasserrechtsbehörde eingreifen und einen neuen Verteilungsschlüssel festsetzen (Krzizek, 229). Die Wasserrechtsbehörde kann damit zumindest was die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des § 50 Abs. 1 WRG 1959 betrifft, die Titel getroffener Vereinbarungen der mehreren Wasserberechtigten außer Kraft setzen, was nur nicht ausschließt, daß die Wasserberechtigten allenfalls getroffene gegenteilige privatrechtliche Verpflichtungen untereinander im Rechtsweg durch Regreß geltend machen können (Hartig - Grabmayr, 193 Anm. 16 und 20); hiebei wird es sich allerdings um Vereinbarungen handeln müssen, die über eine bloße gültige Übereinkunft nach § 50 Abs. 3 Satz 1 WRG 1959, die nur einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde unnötig machen, hinausgehen, was vom Bachabkommen wohl nicht gesagt werden kann.Welche rechtlichen Möglichkeiten haben nun die Parteien, wenn sie sich aus gerechtfertigten und wichtigen Gründen an die getroffene gütliche Übereinkunft nicht mehr halten können oder wollen? Die Wasserberechtigten können selbstverständlich eine andere gütliche Übereinkunft treffen, die die vorhergehende ersetzt. Sie können aber auch trotz Bestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung die Wasserrechtsbehörde anrufen, die eine Entscheidung zu treffen hat, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, sich wesentlich geändert haben. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Wasserrechtsbehörde hiebei die Möglichkeit hat, die Kosten der Instandhaltung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint, ohne zwingende Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten neu aufzuteilen (Motivbericht zu Paragraph 45, der Wasserrechtsnovelle 1945, abgedruckt bei Hartig - Grabmayr, 192 f. Anmerkung 16, ). Privatrechtliche Abmachungen stehen also der Erlassung eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 3 WRG 1959 nicht entgegen (Hartig - Grabmayr, 193 Anmerkung 19, ). Auch wenn sich die Voraussetzungen, unter denen eine vertragliche Regelung erfolgte, ändern, kann also die Wasserrechtsbehörde eingreifen und einen neuen Verteilungsschlüssel festsetzen (Krzizek, 229). Die Wasserrechtsbehörde kann damit zumindest was die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 betrifft, die Titel getroffener Vereinbarungen der mehreren Wasserberechtigten außer Kraft setzen, was nur nicht ausschließt, daß die Wasserberechtigten allenfalls getroffene gegenteilige privatrechtliche Verpflichtungen untereinander im Rechtsweg durch Regreß geltend machen können (Hartig - Grabmayr, 193 Anmerkung 16, und 20); hiebei wird es sich allerdings um Vereinbarungen handeln müssen, die über eine bloße gültige Übereinkunft nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 WRG 1959, die nur einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde unnötig machen, hinausgehen, was vom Bachabkommen wohl nicht gesagt werden kann.
Für den vorliegenden Fall wesentlich ist die Beurteilung der Frage, ob es den Parteien auch unbenommen ist, eine getroffene gütliche Übereinkunft ohne Ersetzung durch eine andere und auch ohne Anruf und Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs. 3 Satz 3 WRG 1959 durch Auflösungserklärung oder Kündigung einseitig außer Kraft zu setzen, wie es die Untergerichte grundsätzlich bejahen, wenn auch mangels Vorliegens wichtiger Gründe im konkreten Fall verneinen. Es wurde bereits hervorgehoben, daß § 50 Abs. 3 WRG deswegen jederzeit ein Eingreifen der Wasserrechtsbehörde vorsieht, weil die öffentlichrechtliche Instandhaltungspflicht unter keinen Umständen wegen eines Streites über die Kostenaufteilung ausgesetzt werden darf. Daraus muß aber geschlossen werden, daß das Gesetz eine Regelungsvakanz ausschließen wollte. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 3 WRG 1959 ist auch so formuliert, daß eine nicht einverständliche Änderung der Aufteilung der Kosten nur durch die Wasserrechtsbehörde erfolgen kann. Es kann also zwar nach Abänderung einer privatrechtlichen gütlichen Übereinkunft durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde allenfalls über eine in andere Richtung gehende privatrechtliche Vereinbarung nach Zahlung der Kosten, wie sie abändernd von der Wasserrechtsbehörde aufgeteilt wurden, ein Rechtsstreit geführt werden, es kann jedoch eine gütliche Übereinkunft oder aber eben durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft gesetzt werden. Die L-Fabrik bzw. die Beklagten waren daher nicht berechtigt, gegenüber der klagenden Partei, noch dazu ohne Angabe von Gründen, die einseitige Erklärung abzugeben, daß sie das getroffene Bachabkommen und damit die im Gesetz vorgesehene gütliche Übereinkunft mit sofortiger Wirksamkeit aufkündigen. Sie konnten vielmehr nur unter Hinweis auf die geänderten Voraussetzungen eine neue gütliche Übereinkunft zu erreichen trachten oder aber bei der Wasserrechtsbehörde eine bescheidmäßige Neuregelung der Kosten beantragen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagten gleichzeitig der Wasserrechtsbehörde auch den Verzicht auf ihr Wasserrecht zur Kenntnis gebracht hätten (§ 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959), obwohl selbst in diesem Fall unter Umständen noch geprüft hätte werden müssen, ob die Beklagten damit nicht Pflichten ihrem Mitberechtigten, der klagenden Partei, gegenüber verletzt hätten (vgl. Hartig - Grabmayr 114. Anm. 3).Für den vorliegenden Fall wesentlich ist die Beurteilung der Frage, ob es den Parteien auch unbenommen ist, eine getroffene gütliche Übereinkunft ohne Ersetzung durch eine andere und auch ohne Anruf und Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 3 WRG 1959 durch Auflösungserklärung oder Kündigung einseitig außer Kraft zu setzen, wie es die Untergerichte grundsätzlich bejahen, wenn auch mangels Vorliegens wichtiger Gründe im konkreten Fall verneinen. Es wurde bereits hervorgehoben, daß Paragraph 50, Absatz 3, WRG deswegen jederzeit ein Eingreifen der Wasserrechtsbehörde vorsieht, weil die öffentlichrechtliche Instandhaltungspflicht unter keinen Umständen wegen eines Streites über die Kostenaufteilung ausgesetzt werden darf. Daraus muß aber geschlossen werden, daß das Gesetz eine Regelungsvakanz ausschließen wollte. Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, Satz 3 WRG 1959 ist auch so formuliert, daß eine nicht einverständliche Änderung der Aufteilung der Kosten nur durch die Wasserrechtsbehörde erfolgen kann. Es kann also zwar nach Abänderung einer privatrechtlichen gütlichen Übereinkunft durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde allenfalls über eine in andere Richtung gehende privatrechtliche Vereinbarung nach Zahlung der Kosten, wie sie abändernd von der Wasserrechtsbehörde aufgeteilt wurden, ein Rechtsstreit geführt werden, es kann jedoch eine gütliche Übereinkunft oder aber eben durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft gesetzt werden. Die L-Fabrik bzw. die Beklagten waren daher nicht berechtigt, gegenüber der klagenden Partei, noch dazu ohne Angabe von Gründen, die einseitige Erklärung abzugeben, daß sie das getroffene Bachabkommen und damit die im Gesetz vorgesehene gütliche Übereinkunft mit sofortiger Wirksamkeit aufkündigen. Sie konnten vielmehr nur unter Hinweis auf die geänderten Voraussetzungen eine neue gütliche Übereinkunft zu erreichen trachten oder aber bei der Wasserrechtsbehörde eine bescheidmäßige Neuregelung der Kosten beantragen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagten gleichzeitig der Wasserrechtsbehörde auch den Verzicht auf ihr Wasserrecht zur Kenntnis gebracht hätten (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959), obwohl selbst in diesem Fall unter Umständen noch geprüft hätte werden müssen, ob die Beklagten damit nicht Pflichten ihrem Mitberechtigten, der klagenden Partei, gegenüber verletzt hätten vergleiche Hartig - Grabmayr 114. Anmerkung 3, ).
Es ist allerdings grundsätzlich richtig, daß Dauerschuldverhältnisse, zu denen gewiß auch gütliche Übereinkünfte über die Aufteilung der Kosten unter mehreren Wasserberechtigten gehören, aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können; wichtige Gründe sind dabei solche Umstände, die es einer Partei üblicherweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, vor allem Verstöße gegen Treu und Glauben (JBl. 1975, 34; SZ 45/20 und 29; SZ 42/15 u.v.a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 446 und in Schuldrecht, Allgemeiner Teil 15; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] I, 147; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 194), unter Umständen aber auch eine nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als ummöglich angesehen werden müßte (SZ 31/116). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch auf gütliche Übereinkünfte nach § 50 Abs. 3 Satz 1 WRG 1959 bei Aufrechterhaltung des Wasserrechtes nicht anwendbar, weil, wie oben ausgeführt wurde, die primär öffentlich-rechtliche Pflicht zur geteilten Kostentragung mehrerer Wasserberechtigter zwar durch gütliche Übereinkunft privatrechtlich geregelt, aber zumindest ohne gleichzeitigen Verzicht auf das Wasserrecht nicht ersatzlos einseitig aufgehoben werden kann; man benötigt sie aber auch nicht, weil das Gesetz ohnehin die Möglichkeit einer Beendigung der Wirksamkeit der gütlichen Übereinkunft auch ohne Zustimmung des anderen Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, noch dazu unter weniger strengen Voraussetzungen als es bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses an sich zugelassen wird, nämlich bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, vorsieht. Hiebei ist nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung auch noch, wie es die Beklagten gerade wünschen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 WRG 1959). Die gütliche Übereinkunft kann aber auf andere als auf die dargestellte Weise auch nicht etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (s. dazu insbesondere SZ 43/63) - abgesehen davon, daß eine solche Vertragsaufhebung die Feststellung der gemeinsam dem Vertragsabschluß zugrundegelegten Voraussetzungen, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich war, voraussetzt (SZ 35/47 u.a.) - einseitig außer Kraft gesetzt werden. Die öffentlichrechtliche Instandhaltungspflicht verlangt vielmehr eine kontinuierlich geltende Regelung der Kostenaufteilung. Das Revisionsgericht will dabei nicht übersehen, daß nach der bestehenden Regelung zwischen den Streitteilen die klagende Partei die wasserrechtlichen Instandhaltungsverpflichtungen ohnehin aus eigenem erbracht hat, so daß die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit nur die Refundierung der aufgewendeten Kosten beansprucht. Sie war zur alleinigen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten aber nur auf Grund des Bachabkommens verpflichtet. Die derzeitige Lage hat sich nur daraus ergeben, daß die Beklagten ihren sich aus der gütlichen Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, ohne die allein in Betracht kommende Entscheidung über eine Neuaufteilung der Kosten bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Bis zu deren Entscheidung muß sie aber das Bachabkommen erfüllen. Die klagende Partei ist ihrer Pflicht zur Klarstellung, daß sie die (ohne Begründung abgegebene) Auflösungserklärung nicht akzeptiere, durch die Zurückweisung der Kündigung nachgekommen. Eine unbegründete sofortige Auflösungserklärung, die dazu noch nicht eine Neuaufteilung der Kosten, sondern den völligen Wegfall der Zahlungsbeteiligung der L-Fabrik bzw. der Beklagten trotz Aufrechterhaltung des Wasserrechtes zur Folge haben sollte, konnte die klagende Partei auch ohne nachteilige Rechtsfolgen für sich auf diese Weise beantworten; sie war also keineswegs etwa von sich aus verpflichtet, eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu beantragen, zumal sie gar nicht der Meinung war, daß die Voraussetzungen dafür vorlagen.Es ist allerdings grundsätzlich richtig, daß Dauerschuldverhältnisse, zu denen gewiß auch gütliche Übereinkünfte über die Aufteilung der Kosten unter mehreren Wasserberechtigten gehören, aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können; wichtige Gründe sind dabei solche Umstände, die es einer Partei üblicherweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, vor allem Verstöße gegen Treu und Glauben (JBl. 1975, 34; SZ 45/20 und 29; SZ 42/15 u.v.a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 446 und in Schuldrecht, Allgemeiner Teil 15; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] römisch eins, 147; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 194), unter Umständen aber auch eine nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als ummöglich angesehen werden müßte (SZ 31/116). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch auf gütliche Übereinkünfte nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 WRG 1959 bei Aufrechterhaltung des Wasserrechtes nicht anwendbar, weil, wie oben ausgeführt wurde, die primär öffentlich-rechtliche Pflicht zur geteilten Kostentragung mehrerer Wasserberechtigter zwar durch gütliche Übereinkunft privatrechtlich geregelt, aber zumindest ohne gleichzeitigen Verzicht auf das Wasserrecht nicht ersatzlos einseitig aufgehoben werden kann; man benötigt sie aber auch nicht, weil das Gesetz ohnehin die Möglichkeit einer Beendigung der Wirksamkeit der gütlichen Übereinkunft auch ohne Zustimmung des anderen Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, noch dazu unter weniger strengen Voraussetzungen als es bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses an sich zugelassen wird, nämlich bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, vorsieht. Hiebei ist nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung auch noch, wie es die Beklagten gerade wünschen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 2 WRG 1959). Die gütliche Übereinkunft kann aber auf andere als auf die dargestellte Weise auch nicht etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (s. dazu insbesondere SZ 43/63) - abgesehen davon, daß eine solche Vertragsaufhebung die Feststellung der gemeinsam dem Vertragsabschluß zugrundegelegten Voraussetzungen, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich war, voraussetzt (SZ 35/47 u.a.) - einseitig außer Kraft gesetzt werden. Die öffentlichrechtliche Instandhaltungspflicht verlangt vielmehr eine kontinuierlich geltende Regelung der Kostenaufteilung. Das Revisionsgericht will dabei nicht übersehen, daß nach der bestehenden Regelung zwischen den Streitteilen die klagende Partei die wasserrechtlichen Instandhaltungsverpflichtungen ohnehin aus eigenem erbracht hat, so daß die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit nur die Refundierung der aufgewendeten Kosten beansprucht. Sie war zur alleinigen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten aber nur auf Grund des Bachabkommens verpflichtet. Die derzeitige Lage hat sich nur daraus ergeben, daß die Beklagten ihren sich aus der gütlichen Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, ohne die allein in Betracht kommende Entscheidung über eine Neuaufteilung der Kosten bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Bis zu deren Entscheidung muß sie aber das Bachabkommen erfüllen. Die klagende Partei ist ihrer Pflicht zur Klarstellung, daß sie die (ohne Begründung abgegebene) Auflösungserklärung nicht akzeptiere, durch die Zurückweisung der Kündigung nachgekommen. Eine unbegründete sofortige Auflösungserklärung, die dazu noch nicht eine Neuaufteilung der Kosten, sondern den völligen Wegfall der Zahlungsbeteiligung der L-Fabrik bzw. der Beklagten trotz Aufrechterhaltung des Wasserrechtes zur Folge haben sollte, konnte die klagende Partei auch ohne nachteilige Rechtsfolgen für sich auf diese Weise beantworten; sie war also keineswegs etwa von sich aus verpflichtet, eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu beantragen, zumal sie gar nicht der Meinung war, daß die Voraussetzungen dafür vorlagen.