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Rechtssatz RS0082619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082619

Geschäftszahl

1Ob113/75 (1Ob115/75)

Entscheidungsdatum

02.07.1975

Rechtssatz

Trifft die Wasserrechtsbehörde eine neue Entscheidung nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG, so kann sie Kosten der Instandhaltung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint, ohne zwingende Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten neu aufteilen. Privatrechtliche Abmachungen stehen der Erlassung eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 3 WRG 1959 nicht entgegen. Das schließt nicht aus, daß die Wasserberechtigten allenfalls getroffene gegenteilige privatrechtliche Verpflichtungen untereinander im Rechtsweg durch Regreß geltend machen können; hiebei wird es sich allerdings um Vereinbarungen handeln müssen, die über eine bloße gütliche Übereinkunft nach Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 WRG 1959, die nur einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde unnötig machen, hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 113/75
    Veröff: SZ 48/77 = EvBl 1976/93 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082619

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_004