Rechtssatz RS0082241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082241
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte, die Recht schaffen und die Behörde binden. Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind, sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu.Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte, die Recht schaffen und die Behörde binden. Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind, sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
- 1 Ob 265/99y
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 265/99y
Vgl; Beisatz: Auch Parteierklärungen, die als "Übereinkommen" in einem wasserbehördlichen Bescheid beurkundet werden, aber keine "korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen" enthalten, also von den Vertragsparteien "nicht schriftlich ausformuliert" oder nicht unterschrieben wurden, waren und sind nicht als Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG zu qualifizieren. Daher gehören selbst Streitigkeiten über solche bescheidmäßig beurkundeten Parteierklärungen, mag sich schließlich auch deren rechtsgeschäftlicher Charakter herausstellen, auf den streitigen Rechtsweg. (T1)
- 1 Ob 164/21f
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 164/21f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082241
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_004