Rechtssatz RS0056195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056195
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Bei einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG müssen die Parteien ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich, und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diese Voraussetzung nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt der jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach § 111 Abs 3 WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach § 117 in Verbindung mit § 111 Abs 3 WRG zu beurteilen.Bei einem Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG müssen die Parteien ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich, und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diese Voraussetzung nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt der jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
- 1 Ob 305/00k
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
Auch
- 1 Ob 115/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056195
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_002