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Rechtssatz RS0056195×

Rechtssatz RS0056195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056195

Geschäftszahl

1Ob2/95; 1Ob305/00k; 1Ob115/14i

Entscheidungsdatum

18.09.2014

Rechtssatz

Bei einem Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG müssen die Parteien ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich, und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diese Voraussetzung nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt der jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
    Auch
  • 1 Ob 115/14i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_002