Rechtssatz RS0057191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057191
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (§ 1 AußStrG) im streitigen Verfahren.Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (Paragraph eins, AußStrG) im streitigen Verfahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
- 1 Ob 305/00k
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
Auch
- 1 Ob 164/21f
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 164/21f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057191
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_003