Rechtssatz RS0012924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012924
Entscheidungsdatum
05.11.2014
Rechtssatz
Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt.Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 206/74
Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
- 1 Ob 222/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 222/75
Vgl auch; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372
- 7 Ob 746/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 746/83
nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. (T1) Veröff: NZ 1984,107
- 8 Ob 518/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 518/83
nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB. (T2) Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90
- 1 Ob 259/02y
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 259/02y
Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T3); Veröff: SZ 2002/169
- 8 Ob 159/02v
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 159/02v
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Bestellung eines Kollisionskurators beziehungsweise der Erhebung einer Klage handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, bei welchen dem Noterben insoweit eine Antragslegitimation fehlt. (T4)
- 7 Ob 159/14d
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 159/14d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012924
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19750220_OGH0002_0060OB00206_7400000_003