Der am 9. 8. 1975 in I verstorbene Vater der Streitteile Dr. Paul A hinterließ ein Testament vom 20. 8. 1968, in dem er die beiden Beklagten zu seinen Erben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23. 9. 1976, 14 A 164/75-23, wurde sein Nachlaß auf Grund dieses Testamentes den Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars zu Erben erklärt hatten, je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Nachlaßinventar betrugen die Aktiven 2 749 582.70 S und die Passiven 66 692.10 S. Die Nachlaßaktiven setzten sich aus zwei Liegenschaften, der EZ 1548 II KG mit einem Schätzwert von 2 523 646 S und der EZ 207 II KG mit einem Schätzwert von 122 733 S, sowie Fahrhabe im Wert von 97 300 S und einem Pensionsrest von 5 903.70 S zusammen. Die Pflichtteilsforderung des Klägers wurde im Verlassenschaftsverfahren auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Eugen M ermittelten Schätzwerte mit 288 571.93 S zuzüglich 4 vH Zinsen ab dem Todestag des Erblassers ausgewiesen. Zur (vermeintlichen) Abgeltung dieses Pflichtteilsanspruches bezahlten die Beklagten dem Kläger am 31. 5. 1976 den Betrag von 300 000 S.Der am 9. 8. 1975 in römisch eins verstorbene Vater der Streitteile Dr. Paul A hinterließ ein Testament vom 20. 8. 1968, in dem er die beiden Beklagten zu seinen Erben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23. 9. 1976, 14 A 164/75-23, wurde sein Nachlaß auf Grund dieses Testamentes den Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars zu Erben erklärt hatten, je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Nachlaßinventar betrugen die Aktiven 2 749 582.70 S und die Passiven 66 692.10 S. Die Nachlaßaktiven setzten sich aus zwei Liegenschaften, der EZ 1548 römisch zwei KG mit einem Schätzwert von 2 523 646 S und der EZ 207 römisch zwei KG mit einem Schätzwert von 122 733 S, sowie Fahrhabe im Wert von 97 300 S und einem Pensionsrest von 5 903.70 S zusammen. Die Pflichtteilsforderung des Klägers wurde im Verlassenschaftsverfahren auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Eugen M ermittelten Schätzwerte mit 288 571.93 S zuzüglich 4 vH Zinsen ab dem Todestag des Erblassers ausgewiesen. Zur (vermeintlichen) Abgeltung dieses Pflichtteilsanspruches bezahlten die Beklagten dem Kläger am 31. 5. 1976 den Betrag von 300 000 S.
Mit der am 14. 7. 1978 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zur Ergänzung seines Pflichtteils von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung des Betrages von 1 000 000 S samt 4 vH Zinsen seit 1. 4. 1978. Er habe die im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Schätzwerte nie anerkannt, den im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens an ihn ohne jede Bedingung bezahlten Betrag von 300 000 S lediglich als Teilzahlung auf seine Pflichtteilsansprüche entgegengenommen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nie verzichtet. Bei Berechnung seines Pflichtteilsanspruches seien außer dem Nachlaß des Erblassers noch die von diesem zu seinen Lebzeiten vorgenommenen - im einzelnen auch dargestellten - Schenkungen an ihn selbst, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte zu berücksichtigen. Ausgehend von den von ihm eingeholten Schätzungsgutachten über den Wert der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften und der geschenkten Liegenschaften gelangte der Kläger unter Hinzurechnung des Pensionsrestes und des Inventars sowie nach Abzug der Verlassenschaftspassiven zu einem "Reinnachlaß" von 13 141 387.60 S, wovon er seinen Pflichtteil unter Bedachtnahme auf seinen "Vorempfang" mit 1 753 371.30 S berechnete, Zinsen vom 9. 8. 1975 bis 31. 5. 1976 dazurechnete und davon die am 31. 5. 1976 geleistete Akontozahlung von 300 000 S abzog. Den von ihm vorerst begehrten Gesamtbetrag von 1 622 917.80 S schränkte er jedoch auf 1 Mio. S ein.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die am 31. 5. 1976 an den Kläger geleistete Zahlung von 300 000 S sei dessen Pflichtteil in der Höhe von 288 571.93 S zur Gänze getilgt worden. Da der Kläger diese Zahlung vorbehaltlos angenommen habe, habe er auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet. Der Erstbeklagte habe in dem ihm im Jahre 1973 geschenkten Haus Investitionen in der Höhe von 422 835.57 S getätigt. Um diesen Betrag mindere sich der Wert des Geschenkes. Daß der Erstbeklagte in den Jahren 1960 bis 1973 die Wohnung im ersten Stock dieses Hauses habe benützen dürfen, könne ihm nicht als Schenkung angerechnet werden. Zumindest handle es sich dabei um eine Schenkung aus sittlicher Verpflichtung des Erblassers angesichts der Aufwendungen des Erstbeklagten auf dessen Haus und der Umsorgung des Erblassers durch den Erstbeklagten.
Demgegenüber bestritt der Kläger, daß der Erstbeklagte alle von ihm angeführten Zahlungen für das Haus selbst geleistet habe, außerdem sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus den vom Erstbeklagten getätigten Investitionen keine Wertvermehrung mehr vorhanden gewesen. Der Erstbeklagte sei auf Grund einer mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, entsprechende Aufwendungen zu erbringen, da er diese Wohnung bewohnt habe. Dieses Wohnrecht sei mit 624 000 S zu bewerten und dem Erstbeklagten als Vorempfang anzurechnen. Als Gegenleistung für die Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser habe dieser der Gattin des Erstbeklagten wertvolle Geschenke gemacht.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger den Betrag von 882 077.66 S sA zu bezahlen. Das Klagemehrbegehren von 117 922.34 S sA wies es ab. Es sprach weiters aus, daß die Zahlungen bei Exekution in die Liegenschaft EZ 1548 II KG W und EZ 207 II KG V, im Falle des Nichtzulangens dieser Liegenschaften bei Exekution in die 21/100-Anteile der zweitbeklagten Partei an der EZ 1666 II KG W und bei Nichtzulangen dieser Liegenschaft bei Exekution zugunsten jeweils der Hälfte der durch die vorangehenden Exekutionen nicht eingebrachten Teile der Klagsforderung auf die Liegenschaften EZ 1504 II KG W einerseits und EZ 1669 II und 1505/II je KG W zu leisten seien.Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger den Betrag von 882 077.66 S sA zu bezahlen. Das Klagemehrbegehren von 117 922.34 S sA wies es ab. Es sprach weiters aus, daß die Zahlungen bei Exekution in die Liegenschaft EZ 1548 römisch zwei KG W und EZ 207 römisch zwei KG römisch fünf, im Falle des Nichtzulangens dieser Liegenschaften bei Exekution in die 21/100-Anteile der zweitbeklagten Partei an der EZ 1666 römisch zwei KG W und bei Nichtzulangen dieser Liegenschaft bei Exekution zugunsten jeweils der Hälfte der durch die vorangehenden Exekutionen nicht eingebrachten Teile der Klagsforderung auf die Liegenschaften EZ 1504 römisch zwei KG W einerseits und EZ 1669 römisch zwei und 1505/II je KG W zu leisten seien.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die in den Nachlaß des Vaters der Streitteile fallenden Liegenschaften hatten - bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - einen Wert von 6 925 821 S, wobei auf die Liegenschaft EZ 1548 II KG W ein Wert von 6 533 075 S und auf die zweite Liegenschaft (EZ 207 II KG V) ein solcher von 392 746 S entfiel. Der Wert der sonstigen Aktiven (Fahrhabe und Pensionsrest) abzüglich Passiven von 66 692.10 S betrug - aufgewertet auf den Stand des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - 52 332.07 S. Der Nachlaß hatte daher insgesamt einen Wert von 6 978 153.07 S. Die Schenkungen des Erblassers an seine Kinder hatten - ebenfalls jeweils auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bezogen - einen Wert von 3 494 023 S. Davon entfielen Schenkungen an den Kläger in den Jahren 1960 und 1961 im Wert von 454 565 S. Für den Todestag des Vaters der Streitteile ergibt sich folgende Bewertung der Schenkung: a) an den Kläger 283 891.77 S; b) an den Erstbeklagten 1 507 031 S; c) an die Zweitbeklagte 878 271.50 S. In den Jahren 1960 bis 1973 tätigte der Erstbeklagte durch Zahlungen an Handwerker, teilweise aber auch durch Eigenleistungen Investitionen auf das Haus des Stammsitzes, V-S, die jedenfalls einen Aufwand von über 100 000 S, möglicherweise an die 300 000 S, mit sich brachten, wobei diese Investitionen teilweise dem gesamten Haus, teilweise (zirka zu 1/4) nur der bereits damals bewohnten Wohnung des Erstbeklagten zugute kamen. Diese Investitionen bewirkten unter Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis heute einerseits und der technisch-wirtschaftlichen Altersabminderung andererseits für den heutigen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) eine bleibende Werterhöhung von über 200 000 S bis allenfalls 500 000 S. Der Erstbeklagte erbrachte diese Leistungen aber nicht mit dem Willen, von seinem Vater, der damals noch Eigentümer der Liegenschaft war, je Ersatz zu verlangen. In geringerem Ausmaß (10 000 S bis 15 000 S) bezahlte auch die Zweitbeklagte Rechnungen für Investitionen auf das Haus, bevor ihr ein Anteil geschenkt wurde. Auch sie tat dies nicht mit dem Willen, von ihrem Vater Ersatz zu verlangen; dieser hatte ihr vielmehr gesagt, wenn er ihr schon die Liegenschaft schenken werde, müsse sie diese Rechnungen selbst bezahlen. Von 1960 bis zum Schenkungszeitpunkt im Jahre 1973 und darüber hinaus wohnte der Erstbeklagte in der Wohnung im I. Stock, ohne dafür Miete zu bezahlen. Die Wohnung hat eine Fläche von mehr als 150 m2. Ein solches Wohnrecht würde bei einer Liegenschaftsschätzung mit einem Abzug von zirka 234 000 S bewertet werden. Zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten fanden keine Vereinbarungen darüber statt, unter welchen Bedingungen und infolge welcher Gegenleistungen allenfalls der Erstbeklagte die Wohnung benützen könne. Lediglich zu Beginn hatte der Erblasser dem Erstbeklagten gesagt, es sehe dort fürchterlich aus, er könne dort wohnen, er müßte es sich aber selber herrichten. Der Erstbeklagte pflegte und betreute gemeinsam mit seiner Gattin den Erblasser in seinen letzten Lebensjahren im Krankheitsfall, er nahm ihn auch auf Urlaub und auf Ausflüge mit, wobei er die Urlaube und Ausflüge finanzierte. Nach Vorliegen des Gutachtens des Dipl.-Ing. Eugen M im Verlassenschaftsverfahren bezahlten die beiden Beklagten unter Anerkennung der Richtigkeit dieses Gutachtens einen Betrag von 300 000 S, wobei sie ihrem damaligen Vertreter den Auftrag erteilten, dem pflichtteilsberechtigten Kläger diesen Betrag ohne jede Bedingung auszufolgen. Der Kläger hat im Verlassenschaftsverfahren das Gutachten des Dipl.-Ing. M nicht anerkannt, sondern dessen Revidierung verlangt. Er hat nie erklärt, daß er sich mit der Zahlung von 300 000 S in seinen Pflichtteilsansprüchen befriedigt erachte. Die Zahlung wurde auch nicht an eine solche Bedingung geknüpft.Die in den Nachlaß des Vaters der Streitteile fallenden Liegenschaften hatten - bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - einen Wert von 6 925 821 S, wobei auf die Liegenschaft EZ 1548 römisch zwei KG W ein Wert von 6 533 075 S und auf die zweite Liegenschaft (EZ 207 römisch zwei KG römisch fünf) ein solcher von 392 746 S entfiel. Der Wert der sonstigen Aktiven (Fahrhabe und Pensionsrest) abzüglich Passiven von 66 692.10 S betrug - aufgewertet auf den Stand des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - 52 332.07 S. Der Nachlaß hatte daher insgesamt einen Wert von 6 978 153.07 S. Die Schenkungen des Erblassers an seine Kinder hatten - ebenfalls jeweils auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bezogen - einen Wert von 3 494 023 S. Davon entfielen Schenkungen an den Kläger in den Jahren 1960 und 1961 im Wert von 454 565 S. Für den Todestag des Vaters der Streitteile ergibt sich folgende Bewertung der Schenkung: a) an den Kläger 283 891.77 S; b) an den Erstbeklagten 1 507 031 S; c) an die Zweitbeklagte 878 271.50 S. In den Jahren 1960 bis 1973 tätigte der Erstbeklagte durch Zahlungen an Handwerker, teilweise aber auch durch Eigenleistungen Investitionen auf das Haus des Stammsitzes, V-S, die jedenfalls einen Aufwand von über 100 000 S, möglicherweise an die 300 000 S, mit sich brachten, wobei diese Investitionen teilweise dem gesamten Haus, teilweise (zirka zu 1/4) nur der bereits damals bewohnten Wohnung des Erstbeklagten zugute kamen. Diese Investitionen bewirkten unter Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis heute einerseits und der technisch-wirtschaftlichen Altersabminderung andererseits für den heutigen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) eine bleibende Werterhöhung von über 200 000 S bis allenfalls 500 000 S. Der Erstbeklagte erbrachte diese Leistungen aber nicht mit dem Willen, von seinem Vater, der damals noch Eigentümer der Liegenschaft war, je Ersatz zu verlangen. In geringerem Ausmaß (10 000 S bis 15 000 S) bezahlte auch die Zweitbeklagte Rechnungen für Investitionen auf das Haus, bevor ihr ein Anteil geschenkt wurde. Auch sie tat dies nicht mit dem Willen, von ihrem Vater Ersatz zu verlangen; dieser hatte ihr vielmehr gesagt, wenn er ihr schon die Liegenschaft schenken werde, müsse sie diese Rechnungen selbst bezahlen. Von 1960 bis zum Schenkungszeitpunkt im Jahre 1973 und darüber hinaus wohnte der Erstbeklagte in der Wohnung im römisch eins. Stock, ohne dafür Miete zu bezahlen. Die Wohnung hat eine Fläche von mehr als 150 m2. Ein solches Wohnrecht würde bei einer Liegenschaftsschätzung mit einem Abzug von zirka 234 000 S bewertet werden. Zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten fanden keine Vereinbarungen darüber statt, unter welchen Bedingungen und infolge welcher Gegenleistungen allenfalls der Erstbeklagte die Wohnung benützen könne. Lediglich zu Beginn hatte der Erblasser dem Erstbeklagten gesagt, es sehe dort fürchterlich aus, er könne dort wohnen, er müßte es sich aber selber herrichten. Der Erstbeklagte pflegte und betreute gemeinsam mit seiner Gattin den Erblasser in seinen letzten Lebensjahren im Krankheitsfall, er nahm ihn auch auf Urlaub und auf Ausflüge mit, wobei er die Urlaube und Ausflüge finanzierte. Nach Vorliegen des Gutachtens des Dipl.-Ing. Eugen M im Verlassenschaftsverfahren bezahlten die beiden Beklagten unter Anerkennung der Richtigkeit dieses Gutachtens einen Betrag von 300 000 S, wobei sie ihrem damaligen Vertreter den Auftrag erteilten, dem pflichtteilsberechtigten Kläger diesen Betrag ohne jede Bedingung auszufolgen. Der Kläger hat im Verlassenschaftsverfahren das Gutachten des Dipl.-Ing. M nicht anerkannt, sondern dessen Revidierung verlangt. Er hat nie erklärt, daß er sich mit der Zahlung von 300 000 S in seinen Pflichtteilsansprüchen befriedigt erachte. Die Zahlung wurde auch nicht an eine solche Bedingung geknüpft.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger durch die Annahme der Zahlung von 300 000 S auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe. Dem Kläger gebühre 1/6 des Nachlasses als Pflichtteil. Nach § 785 ABGB seien bei der Berechnung des Nachlasses auch Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen, wobei allerdings Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben hätten, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht habe. Der Vermögenswert des Rechtes, das der Erblasser dem Erstbeklagten dadurch zugestanden habe, daß er ihn von 1960 bis 1973 in der Wohnung im I. Stock des Hauses gratis wohnen ließ, sei nicht als Schenkung in Anschlag zu bringen, weil diese ohne Schmälerung des Stammvermögens des Schenkers gemacht worden sei und es im Anbetracht der vom Erstbeklagten auf der Liegenschaft des Erblassers getätigten Investitionen einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen habe, den Erstbeklagten gratis in der Wohnung wohnen zu lassen. Andererseits seien auch die vom Erstbeklagten gemachten Investitionen auf der Liegenschaft bei der Berechnung des Schenkungswertes nicht von Bedeutung, weil diese Aufwendungen ohne den Willen, hiefür Rückersatz zu verlangen, getätigt worden seien. Es handle sich also um Schenkungen, die dem Erblasser gemacht worden seien und den Wert der Liegenschaft des Erblassers erhöht hätten. Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles sei der Wert des Nachlasses nicht zur Zeit des Todes des Erblassers, sondern zur Zeit der wirklichen Zuteilung, das sei nach der Rechtsprechung der Schluß der Verhandlung erster Instanz, maßgeblich; es sei also die Wertsteigerung zwischen Todestag und Zuteilung zu berücksichtigen. Aus diesem Gründe gebührten dem Noterben allerdings keine Zinsen vom Pflichtteilsbetrag bis zur wirklichen Zuteilung. Auch bei Anrechnung der Schenkungen sei zwar das Geschenk in dem Zustand zu berücksichtigen, in dem es sich zum Schenkungszeitpunkt befand, der sich so ergebende Schätzwert sei aber auf den Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung aufzuwerten. Die Aufwertung der nicht in Liegenschaftsvermögen bestehenden Aktiven und Passiven des Nachlasses habe nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen, da dieser Änderungen des inneren Geldwertes berücksichtige. Ausgehend von diesen Überlegungen errechne sich der Pflichtteil des Klägers im Ausmaß eines Sechstels des Nachlasses mit 1 163 025.50 S. Ein Sechstel aller Schenkungen des Erblassers an seine Kinder ergebe den Betrag von 582 337.16 S. Davon seien die (ebenfalls aufgewerteten) Schenkungen an den Kläger (454 565 S) in Abzug zu bringen. Um den Betrag von 127 772.16 S sei der Pflichtteil des Klägers (1 163 025.50 S) auf 1 290 797.60 S zu erhöhen. Unter Bedachtnahme auf die Zahlung der Beklagten an den Kläger von 300 000 S, welchen Betrag das Erstgericht um die von Mai 1976 bis April 1982 erfolgte Steigerung des Verbraucherpreisindex II um 36.24 vH auf 408 720 S aufwertete, ermittelte das Erstgericht den von den Beklagten dem Kläger zu bezahlenden Betrag mit 882 077.66 S. Da für die Ansprüche des Klägers vorerst das Nachlaßvermögen, erst in zweiter Linie das geschenkte Vermögen hafte, sei in den Spruch der Entscheidung die Einschränkung der Exekutionsmöglichkeiten für den Kläger unter Bedachtnahme auf § 951 ABGB aufzunehmen gewesen.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger durch die Annahme der Zahlung von 300 000 S auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe. Dem Kläger gebühre 1/6 des Nachlasses als Pflichtteil. Nach Paragraph 785, ABGB seien bei der Berechnung des Nachlasses auch Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen, wobei allerdings Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben hätten, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht habe. Der Vermögenswert des Rechtes, das der Erblasser dem Erstbeklagten dadurch zugestanden habe, daß er ihn von 1960 bis 1973 in der Wohnung im römisch eins. Stock des Hauses gratis wohnen ließ, sei nicht als Schenkung in Anschlag zu bringen, weil diese ohne Schmälerung des Stammvermögens des Schenkers gemacht worden sei und es im Anbetracht der vom Erstbeklagten auf der Liegenschaft des Erblassers getätigten Investitionen einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen habe, den Erstbeklagten gratis in der Wohnung wohnen zu lassen. Andererseits seien auch die vom Erstbeklagten gemachten Investitionen auf der Liegenschaft bei der Berechnung des Schenkungswertes nicht von Bedeutung, weil diese Aufwendungen ohne den Willen, hiefür Rückersatz zu verlangen, getätigt worden seien. Es handle sich also um Schenkungen, die dem Erblasser gemacht worden seien und den Wert der Liegenschaft des Erblassers erhöht hätten. Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles sei der Wert des Nachlasses nicht zur Zeit des Todes des Erblassers, sondern zur Zeit der wirklichen Zuteilung, das sei nach der Rechtsprechung der Schluß der Verhandlung erster Instanz, maßgeblich; es sei also die Wertsteigerung zwischen Todestag und Zuteilung zu berücksichtigen. Aus diesem Gründe gebührten dem Noterben allerdings keine Zinsen vom Pflichtteilsbetrag bis zur wirklichen Zuteilung. Auch bei Anrechnung der Schenkungen sei zwar das Geschenk in dem Zustand zu berücksichtigen, in dem es sich zum Schenkungszeitpunkt befand, der sich so ergebende Schätzwert sei aber auf den Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung aufzuwerten. Die Aufwertung der nicht in Liegenschaftsvermögen bestehenden Aktiven und Passiven des Nachlasses habe nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen, da dieser Änderungen des inneren Geldwertes berücksichtige. Ausgehend von diesen Überlegungen errechne sich der Pflichtteil des Klägers im Ausmaß eines Sechstels des Nachlasses mit 1 163 025.50 S. Ein Sechstel aller Schenkungen des Erblassers an seine Kinder ergebe den Betrag von 582 337.16 S. Davon seien die (ebenfalls aufgewerteten) Schenkungen an den Kläger (454 565 S) in Abzug zu bringen. Um den Betrag von 127 772.16 S sei der Pflichtteil des Klägers (1 163 025.50 S) auf 1 290 797.60 S zu erhöhen. Unter Bedachtnahme auf die Zahlung der Beklagten an den Kläger von 300 000 S, welchen Betrag das Erstgericht um die von Mai 1976 bis April 1982 erfolgte Steigerung des Verbraucherpreisindex römisch zwei um 36.24 vH auf 408 720 S aufwertete, ermittelte das Erstgericht den von den Beklagten dem Kläger zu bezahlenden Betrag mit 882 077.66 S. Da für die Ansprüche des Klägers vorerst das Nachlaßvermögen, erst in zweiter Linie das geschenkte Vermögen hafte, sei in den Spruch der Entscheidung die Einschränkung der Exekutionsmöglichkeiten für den Kläger unter Bedachtnahme auf Paragraph 951, ABGB aufzunehmen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil, das in seinem abweisenden Teil unangefochten geblieben war, dahin ab, daß es den Beklagten die Zahlung des dem Kläger vom Erstgericht zugesprochenen Betrages sA nicht zur ungeteilten Hand, sondern je zur Hälfte auftrug.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß sich die von den Beklagten getätigten Investitionen auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers nicht auswirkten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe es zwar keine ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten darüber gegeben, unter welchen Bedingungen und gegen welche Gegenleistungen der Erstbeklagte die Wohnung benützen könnte. Es sei aber auch festgestellt, daß der Erblasser zum Erstbeklagten gesagt habe, er könne im Haus wohnen, er müsse es sich aber selber herrichten. Die Investitionen hätten also im wesentlichen dazu gedient, das Haus und die für den Erstbeklagten bestimmte Wohnung bewohnbar zu machen. Der Erstbeklagte habe diese Aufwendungen auch nicht mit dem Willen erbracht, von seinem Vater, dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, dafür je Ersatz zu verlangen. Die Investitionen müßten somit im Zusammenhang mit der dem Erstbeklagten eingeräumten Möglichkeit gesehen werden, im Hause unentgeltlich zu wohnen. Berücksichtige man den vom Erstgericht festgestellten Wert eines solchen Wohnrechtes, so seien die vom Erstbeklagten im Haus getätigten Investitionen dadurch, daß er dort 13 Jahre lang unentgeltlich habe wohnen können, etwa ausgeglichen, zumal eine Werterhöhung der Liegenschaft durch diese Investitionen von wesentlich mehr als 200 000 S auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Rahmenfeststellungen nicht erwiesen sei. Es entspreche im übrigen auch den familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erstbeklagten und dem Erblasser, daß vom Erstbeklagten für das Wohnen im Hause des Erblassers nichts verlangt worden sei, daß er aber dafür notwendige Reparaturen und Verbesserungen ohne Rückersatzanspruch bezahlt habe und daß detaillierte Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen worden seien. Insbesondere bei Berücksichtigung der festgestellten Äußerungen des Erblassers sei es daher gerechtfertigt, die vom Erstbeklagten getätigten Investitionen in einem sachlichen Zusammenhang mit der ihm eingeräumten Möglichkeit des unentgeltlichen Wohnens im Hause des Erblassers, und zwar im Verhältnis von Leistung und angemessener Gegenleistung, zu sehen, sodaß diesbezüglich bereits ein Ausgleich erfolgt sei und weder das Wohnrecht noch die Investitionen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers zu berücksichtigen seien. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung, wonach die Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils mit deren Wert zur Zeit des Erbanfalles zu berücksichtigen seien und die Aufwertung bis zu diesem Zeitpunkt nur nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen habe, habe das Erstgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung mit Recht den für die Ausmittlung des Pflichtteiles maßgeblichen Zeitpunkt mit der "wirklichen Zuteilung" iS des § 786 ABGB, das sei dem Zeitpunkt der Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten gebühre, also mit der gerichtlichen Entscheidung (oder Vergleich), angenommen. Im Falle einer urteilsmäßigen Entscheidung über die Höhe des Pflichtteiles seien somit nach herrschender Auffassung Änderungen des Wertes des Nachlaßvermögens bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen, wie dies das Erstgericht auch zutreffend getan habe. Berücksichtige man, daß bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen habe, so sei für die Ermittlung der Wertänderung der in den Nachlaß fallenden Liegenschaften die Anwendung des vom Erstgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten herangezogenen Mischindex gerechtfertigt, weil der Verbraucherpreisindex der Wertänderung von Liegenschaften nicht ausreichend Rechnung trage. Der Sachverständige habe durch mehrmalige Ergänzung des Gutachtens die inzwischen eingetretenen Wertänderungen, und zwar sowohl Werterhöhungen als auch Wertminderungen, berücksichtigt, womit auch dem Grundsatz Rechnung getragen werde, daß der Pflichtteilsberechtigte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilzunehmen habe. Bei Liegenschaften seien insbesondere zwischen Empfang und Erbanfall eingetretene Verwertungschancen und sonstige wertändernde Umstände mit zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zur Ermittlung der Höhe der Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen damit zutreffend von dem auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgewerteten Wert der Schenkungen ausgegangen und habe es auf dieser Basis daher mit Recht eine Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen im Betrag von 127 772.16 S ermittelt. Zu Unrecht seien allerdings die Beklagten verpflichtet worden, diesen Betrag zur ungeteilten Hand zu zahlen. Auch der Pflichtteilsberechtigte stehe einem Nachlaßgläubiger gleich. Mehrere Erben hafteten ihm daher gemäß den Bestimmungen der §§ 820 f. ABGB. Da die Beklagten von der Rechtswohltat des Inventars Gebrauch gemacht hätten, hafteten sie dem Kläger für seinen Pflichtteil nach der Einantwortung nur nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, im vorliegenden Fall also je zur Hälfte. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß anstelle der vom Erstgericht vorgesehenen solidarischen Haftung der Beklagten eine solche für je einen Hälfteanteil trete.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß sich die von den Beklagten getätigten Investitionen auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers nicht auswirkten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe es zwar keine ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten darüber gegeben, unter welchen Bedingungen und gegen welche Gegenleistungen der Erstbeklagte die Wohnung benützen könnte. Es sei aber auch festgestellt, daß der Erblasser zum Erstbeklagten gesagt habe, er könne im Haus wohnen, er müsse es sich aber selber herrichten. Die Investitionen hätten also im wesentlichen dazu gedient, das Haus und die für den Erstbeklagten bestimmte Wohnung bewohnbar zu machen. Der Erstbeklagte habe diese Aufwendungen auch nicht mit dem Willen erbracht, von seinem Vater, dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, dafür je Ersatz zu verlangen. Die Investitionen müßten somit im Zusammenhang mit der dem Erstbeklagten eingeräumten Möglichkeit gesehen werden, im Hause unentgeltlich zu wohnen. Berücksichtige man den vom Erstgericht festgestellten Wert eines solchen Wohnrechtes, so seien die vom Erstbeklagten im Haus getätigten Investitionen dadurch, daß er dort 13 Jahre lang unentgeltlich habe wohnen können, etwa ausgeglichen, zumal eine Werterhöhung der Liegenschaft durch diese Investitionen von wesentlich mehr als 200 000 S auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Rahmenfeststellungen nicht erwiesen sei. Es entspreche im übrigen auch den familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erstbeklagten und dem Erblasser, daß vom Erstbeklagten für das Wohnen im Hause des Erblassers nichts verlangt worden sei, daß er aber dafür notwendige Reparaturen und Verbesserungen ohne Rückersatzanspruch bezahlt habe und daß detaillierte Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen worden seien. Insbesondere bei Berücksichtigung der festgestellten Äußerungen des Erblassers sei es daher gerechtfertigt, die vom Erstbeklagten getätigten Investitionen in einem sachlichen Zusammenhang mit der ihm eingeräumten Möglichkeit des unentgeltlichen Wohnens im Hause des Erblassers, und zwar im Verhältnis von Leistung und angemessener Gegenleistung, zu sehen, sodaß diesbezüglich bereits ein Ausgleich erfolgt sei und weder das Wohnrecht noch die Investitionen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers zu berücksichtigen seien. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung, wonach die Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils mit deren Wert zur Zeit des Erbanfalles zu berücksichtigen seien und die Aufwertung bis zu diesem Zeitpunkt nur nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen habe, habe das Erstgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung mit Recht den für die Ausmittlung des Pflichtteiles maßgeblichen Zeitpunkt mit der "wirklichen Zuteilung" iS des Paragraph 786, ABGB, das sei dem Zeitpunkt der Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten gebühre, also mit der gerichtlichen Entscheidung (oder Vergleich), angenommen. Im Falle einer urteilsmäßigen Entscheidung über die Höhe des Pflichtteiles seien somit nach herrschender Auffassung Änderungen des Wertes des Nachlaßvermögens bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen, wie dies das Erstgericht auch zutreffend getan habe. Berücksichtige man, daß bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß Paragraph 306, ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen habe, so sei für die Ermittlung der Wertänderung der in den Nachlaß fallenden Liegenschaften die Anwendung des vom Erstgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten herangezogenen Mischindex gerechtfertigt, weil der Verbraucherpreisindex der Wertänderung von Liegenschaften nicht ausreichend Rechnung trage. Der Sachverständige habe durch mehrmalige Ergänzung des Gutachtens die inzwischen eingetretenen Wertänderungen, und zwar sowohl Werterhöhungen als auch Wertminderungen, berücksichtigt, womit auch dem Grundsatz Rechnung getragen werde, daß der Pflichtteilsberechtigte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilzunehmen habe. Bei Liegenschaften seien insbesondere zwischen Empfang und Erbanfall eingetretene Verwertungschancen und sonstige wertändernde Umstände mit zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zur Ermittlung der Höhe der Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen damit zutreffend von dem auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgewerteten Wert der Schenkungen ausgegangen und habe es auf dieser Basis daher mit Recht eine Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen im Betrag von 127 772.16 S ermittelt. Zu Unrecht seien allerdings die Beklagten verpflichtet worden, diesen Betrag zur ungeteilten Hand zu zahlen. Auch der Pflichtteilsberechtigte stehe einem Nachlaßgläubiger gleich. Mehrere Erben hafteten ihm daher gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 820, f. ABGB. Da die Beklagten von der Rechtswohltat des Inventars Gebrauch gemacht hätten, hafteten sie dem Kläger für seinen Pflichtteil nach der Einantwortung nur nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, im vorliegenden Fall also je zur Hälfte. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß anstelle der vom Erstgericht vorgesehenen solidarischen Haftung der Beklagten eine solche für je einen Hälfteanteil trete.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.