Rechtssatz RS0114254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114254
Entscheidungsdatum
27.11.2018
Rechtssatz
Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Einem auf das Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung abstellenden Unterlassungsbegehren ist daher trotz Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stattzugeben, wenn der Beklagte nicht beweist, dass eine neuerliche Rechtsverletzung bei Aufhebung der vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch anfechtbaren Baubewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 193/00m
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 193/00m
- 3 Ob 162/00w
Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 162/00w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen. (T1)
- 6 Ob 84/05d
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T2)
- 4 Ob 50/10x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 50/10x
Auch; nur: Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. (T3)
Beisatz: Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen. (T4)
- 1 Ob 43/10w
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 43/10w
Auch; nur T3
- 4 Ob 88/11m
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
Vgl auch; nur ähnlich T3; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T5)
Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T6)
- 1 Ob 181/12t
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 181/12t
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 Ob 28/13k
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 28/13k
Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T7)
- 6 Ob 38/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
nur T3
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Beis wie T5
- 7 Ob 109/13z
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
nur T3
- 3 Ob 93/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T8)
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Auch; nur T3
- 4 Ob 219/18m
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 219/18m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114254
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20001003_OGH0002_0040OB00193_00M0000_001