Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht nur der Pächter oder Mieter der gesamten Liegenschaft (RIS-Justiz RS0011713) sondern auch der Pächter oder Mieter von Teilen der Liegenschaft zur Ausübung einer Dienstbarkeit legitimiert (6 Ob 320/02f; 6 Ob 705/88). Haben die Beklagten ihre Liegenschaft nicht zur Gänze, sondern lediglich zum Teil (im Umfang der Garagenabstellplätze) vermietet, besteht die für die Servitutsausübung maßgebliche Rechtsgemeinschaft aus ihnen und den Teilmietern; die Beklagten üben dabei ihr dingliches Recht aus; die Teilmieter ein abgeleitetes Recht. Entscheidend ist nur, dass für den Servitutsverpflichteten keine Verschlechterung eintritt. Bedenkt man weiters, dass eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache möglich wäre (RIS-Justiz RS0011528), kann eine abschließende rechtliche Beurteilung bereits durch Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgen. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage nach dem Entstehen von Miteigentum an der Garage und der Zufahrt kann demnach dahingestellt bleiben.
2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels. Maßgeblich ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011720; RS0107851). Schon daraus wird deutlich, dass die Auslegung von Servitutsverträgen regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist (7 Ob 12/07a; 9 Ob 136/03w).
3. Nach den Feststellungen wurde der Servitutsvertrag von den Rechtsvorgängern der Streitteile zu einem Zeitpunkt formuliert und abgeschlossen, als die Grundstücke noch nicht verbaut waren. Der Zweck des Vertrags ging dahin, die Zufahrt nach Teilung der Liegenschaft auch zum abgeschriebenen Grundstück zu ermöglichen. Im Hinblick auf diese Vorgeschichte, den Zweck der Servitutseinräumung und die damals noch nicht vorhandene Bebauung stellt die Ansicht des Berufungsgerichts keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn es davon ausging, aus dem Wortlaut des Vertrags könne nicht abgeleitet werden, dass nur der Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft über das dienende Grundstück zufahren dürfte. Vielmehr sei die Dienstbarkeit so zu verstehen, dass sie (wechselseitig) zu Gunsten der jeweils herrschenden Liegenschaft bestehen solle, ohne dass der berechtigte Personenkreis bestimmt sei.
4. Ist Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben, liegt eine „ungemessene“ Servitut vor (RIS-Justiz RS0011752). Deren Inhalt orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in der ursprünglichen Bewirtschaftungsart oder in der vorhersehbaren Art der Ausübung (RIS-Justiz RS0097856). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet wird (RIS-Justiz RS0011733). Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (5 Ob 23/08f). Eine Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf:4. Ist Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben, liegt eine „ungemessene“ Servitut vor (RIS-Justiz RS0011752). Deren Inhalt orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in der ursprünglichen Bewirtschaftungsart oder in der vorhersehbaren Art der Ausübung (RIS-Justiz RS0097856). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet wird (RIS-Justiz RS0011733). Diese gemäß Paragraph 484, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (5 Ob 23/08f). Eine Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf:
Das Berufungsgericht hat in Einklang mit dieser Rechtsprechung auf die objektiv vorhersehbare Nutzung abgestellt (5 Ob 23/08f). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang der sich aus § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 ergebende Nutzungsumfang wesentlich. Diese Regelung, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servitutsvertrags in Geltung stand, erklärt auch in Wohngebäuden die Errichtung von Büros und Kanzleien als zulässig, soweit dieser Zweck nicht überwiegt. § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 knüpft nicht daran an, ob die Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, sondern setzt die in § 2 Abs 1 Z 10 der GewO genannten freiberuflichen Tätigkeiten (etwa eines Rechtsanwalts, Notars, Ziviltechnikers oder Wirtschaftstreuhänders) mit der Gewerbeordnung unterliegenden Bürotätigkeiten (etwa eines Versicherungsvermittlers oder Agenten) gleich. War eine sich im Rahmen des § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 haltende Nutzungsart von Anfang an vorhersehbar, kann sie zu keiner unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf der Zufahrt führen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es stehe somit nicht im Widerspruch zum Dienstbarkeitsvertrag, wenn Angestellte und Kunden die Zufahrt benützen, soweit diese Nutzung im Zusammenhang mit einer § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 unterfallenden Bürotätigkeit im Wohnhaus der Beklagten erfolgt, hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis steht auch jene Vertragsbestimmung nicht entgegen, nach der die Dienstbarkeit „zu jeder Tages- und Nachtzeit unter größtmöglicher Schonung“ ausgeübt werden könne. Schon aus der Formulierung ergibt sich, dass die Vertragsparteien dabei vor allem an die Art und Weise des Zufahrens (zB Lärmerregung) gedacht haben. Wenn der Revisionswerber an seinem Standpunkt festhält, es sei bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags die Bebauung mit „Einfamilienhäusern“ geplant gewesen, unterstellt er dem Begriff „Einfamilienhaus“ neuerlich sein Verständnis der ausschließlichen Nutzung zu Wohnzwecken und negiert die nach § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungesetzes 1994 zulässige (Teil-)Nutzung zu Büro- und Kanzleizwecken. Auch damit zeigt er nicht auf, dass die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht mit den Auslegungsgrundsätzen in Widerspruch steht. Von der Einschränkung des Verkehrs auf der Zufahrt für (reine) Wohnzwecke sind die Rechtsvorgänger der Streitteile bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags wohl schon deshalb nicht ausgegangen, weil dies zu einer geminderten Nutzungsmöglichkeit beider Grundstücke und zu entsprechend geringeren Verkaufspreisen geführt hätte. Selbst wenn man - etwa anlässlich der behaupteten Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags durch die Streitteile - eine Erklärung des Klägers annehmen wollte, die Dienstbarkeit bezwecke die Zufahrt zu noch zu errichtenden „Einfamilienhäusern“, konnten dies die Beklagten nach dem redlicherweise zu unterstellenden Zweck des Dienstbarkeitsvertrags so verstehen, dass die Zufahrt von jenen Personen und in der Art nutzbar sein soll, wie es ein gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Wohngebiet errichtetes Gebäude erfordert. Der subjektiv unerkennbare einseitige Parteiwille (hier allenfalls jener der Beschränkung auf reine Wohnzwecke) hat bei der Vertragsauslegung unmaßgeblich zu bleiben (Binder in Schwimann, ABGB3 § 914 Rz 62). Ein rechtlich relevanter Feststellungsmangel liegt nicht vor.Das Berufungsgericht hat in Einklang mit dieser Rechtsprechung auf die objektiv vorhersehbare Nutzung abgestellt (5 Ob 23/08f). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang der sich aus Paragraph 22, Absatz eins, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 ergebende Nutzungsumfang wesentlich. Diese Regelung, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servitutsvertrags in Geltung stand, erklärt auch in Wohngebäuden die Errichtung von Büros und Kanzleien als zulässig, soweit dieser Zweck nicht überwiegt. Paragraph 22, Absatz eins, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 knüpft nicht daran an, ob die Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, sondern setzt die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, der GewO genannten freiberuflichen Tätigkeiten (etwa eines Rechtsanwalts, Notars, Ziviltechnikers oder Wirtschaftstreuhänders) mit der Gewerbeordnung unterliegenden Bürotätigkeiten (etwa eines Versicherungsvermittlers oder Agenten) gleich. War eine sich im Rahmen des Paragraph 22, Absatz eins, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 haltende Nutzungsart von Anfang an vorhersehbar, kann sie zu keiner unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf der Zufahrt führen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es stehe somit nicht im Widerspruch zum Dienstbarkeitsvertrag, wenn Angestellte und Kunden die Zufahrt benützen, soweit diese Nutzung im Zusammenhang mit einer Paragraph 22, Absatz eins, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 unterfallenden Bürotätigkeit im Wohnhaus der Beklagten erfolgt, hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis steht auch jene Vertragsbestimmung nicht entgegen, nach der die Dienstbarkeit „zu jeder Tages- und Nachtzeit unter größtmöglicher Schonung“ ausgeübt werden könne. Schon aus der Formulierung ergibt sich, dass die Vertragsparteien dabei vor allem an die Art und Weise des Zufahrens (zB Lärmerregung) gedacht haben. Wenn der Revisionswerber an seinem Standpunkt festhält, es sei bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags die Bebauung mit „Einfamilienhäusern“ geplant gewesen, unterstellt er dem Begriff „Einfamilienhaus“ neuerlich sein Verständnis der ausschließlichen Nutzung zu Wohnzwecken und negiert die nach Paragraph 22, Absatz eins, des Oö Raumordnungesetzes 1994 zulässige (Teil-)Nutzung zu Büro- und Kanzleizwecken. Auch damit zeigt er nicht auf, dass die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht mit den Auslegungsgrundsätzen in Widerspruch steht. Von der Einschränkung des Verkehrs auf der Zufahrt für (reine) Wohnzwecke sind die Rechtsvorgänger der Streitteile bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags wohl schon deshalb nicht ausgegangen, weil dies zu einer geminderten Nutzungsmöglichkeit beider Grundstücke und zu entsprechend geringeren Verkaufspreisen geführt hätte. Selbst wenn man - etwa anlässlich der behaupteten Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags durch die Streitteile - eine Erklärung des Klägers annehmen wollte, die Dienstbarkeit bezwecke die Zufahrt zu noch zu errichtenden „Einfamilienhäusern“, konnten dies die Beklagten nach dem redlicherweise zu unterstellenden Zweck des Dienstbarkeitsvertrags so verstehen, dass die Zufahrt von jenen Personen und in der Art nutzbar sein soll, wie es ein gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Wohngebiet errichtetes Gebäude erfordert. Der subjektiv unerkennbare einseitige Parteiwille (hier allenfalls jener der Beschränkung auf reine Wohnzwecke) hat bei der Vertragsauslegung unmaßgeblich zu bleiben (Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 914, Rz 62). Ein rechtlich relevanter Feststellungsmangel liegt nicht vor.
5. Zum Klagebegehren, Mieter von Garagenabstellplätzen seien zur Benützung der Zufahrt nicht berechtigt:
Entscheidungswesentlich ist, ob für den Kläger durch die Vermietung der Garagenabstellplätze eine Verschlechterung eintritt (siehe oben Pkt 1). Diese könnte darin liegen, dass die Zufahrt zu den den Beklagten zur Verfügung stehenden Abstellplätzen schon benutzt wurde, obwohl die Beklagten ihr Wohnhaus erst zu einem späteren Zeitpunkt errichteten. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags der Bau einer gemeinsamen Garage noch nicht absehbar war. Bedenkt man weiters, dass die Beklagten sich zum Bau der gemeinsamen Garage unter Tragung der halben Baukosten bereit erklärten, obwohl sie die Errichtung des Wohnhauses auf ihrer Liegenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht nahmen, musste der Kläger damit rechnen, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Abstellplätze bis zur Fertigstellung des Wohnhauses nicht gänzlich ungenützt lassen werden; die nachträgliche Vereinbarung über den gemeinsamen - aus Sicht der Beklagten „vorzeitigen“ - Garagenbau, darf bei der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat eine ihm durch die bisherigen Mieter entstandene unzumutbare Mehrbelastung gegenüber einer Nutzung durch die Beklagten selbst gar nicht behauptet, noch hat er vorgebracht, in Hinkunft wäre eine Mehrbelastung dadurch zu befürchten, dass Mieter von Abstellplätzen anstelle der Beklagten oder zusätzlich zu diesen die Garage benützen könnten. Ist nun für den Kläger keine Verschlechterung eingetreten oder zu befürchten, stellt (auch) die Abweisung des Klagebegehrens betreffend Mieter von Garagenabstellplätzen keine Fehlbeurteilung dar.
6. Zum Klagebegehren betreffend die Nutzung der Dienstbarkeitsfläche für „sonstige mit einer gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Zwecke“:
Vorerst ist festzuhalten, dass der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ mehrere Auslegungen zulässt. So könnte er etwa iSd § 1 Abs 2 der GewO zu verstehen sein (im Sinn einer selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betriebenen Tätigkeit zwecks Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils). Denkbar wäre aber auch, dass nur der Gewerbeordnung unterfallende Tätigkeiten - etwa die in § 2 GewO aufgezählten Tätigkeiten - gemeint sind. Das Klagebegehren erweist sich in jedem Fall als unberechtigt.Vorerst ist festzuhalten, dass der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ mehrere Auslegungen zulässt. So könnte er etwa iSd Paragraph eins, Absatz 2, der GewO zu verstehen sein (im Sinn einer selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betriebenen Tätigkeit zwecks Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils). Denkbar wäre aber auch, dass nur der Gewerbeordnung unterfallende Tätigkeiten - etwa die in Paragraph 2, GewO aufgezählten Tätigkeiten - gemeint sind. Das Klagebegehren erweist sich in jedem Fall als unberechtigt.
Soweit Nutzungen angesprochen sein sollten, die sich im Rahmen der nach § 22 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 zulässigen (auch „gewerbsmäßigen“) Nutzungen als Büro halten, sind diese nach der unbedenklichen Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht - wie bereits dargelegt - vom Dienstbarkeitsvertrag umfasst. Dass die Zufahrt auch für Zwecke verwendet werden soll, die im Widerspruch zu § 22 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 stehen (etwa für Zwecke eines zu errichtenden gewerblichen Produktionsbetriebs) haben die Beklagten nicht angekündigt. Haben sie nun durch eine solche Ankündigung die Rechtsstellung des Klägers nicht gefährdet, fehlt diesem das rechtliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung. Mangels eines (drohenden) Zuwiderhandelns gelten gleichartige Erwägungen auch für das Unterlassungsbegehren (RIS-Justiz RS0114254; Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 18, 19).Soweit Nutzungen angesprochen sein sollten, die sich im Rahmen der nach Paragraph 22, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 zulässigen (auch „gewerbsmäßigen“) Nutzungen als Büro halten, sind diese nach der unbedenklichen Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht - wie bereits dargelegt - vom Dienstbarkeitsvertrag umfasst. Dass die Zufahrt auch für Zwecke verwendet werden soll, die im Widerspruch zu Paragraph 22, des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 stehen (etwa für Zwecke eines zu errichtenden gewerblichen Produktionsbetriebs) haben die Beklagten nicht angekündigt. Haben sie nun durch eine solche Ankündigung die Rechtsstellung des Klägers nicht gefährdet, fehlt diesem das rechtliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung. Mangels eines (drohenden) Zuwiderhandelns gelten gleichartige Erwägungen auch für das Unterlassungsbegehren (RIS-Justiz RS0114254; Fasching in Fasching/Konecny² Paragraph 226, ZPO Rz 18, 19).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, waren ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO).Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, waren ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO).