Rechtssatz RS0115416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115416
Entscheidungsdatum
05.05.2011
Rechtssatz
Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach Paragraph 1042, ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 213/00k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
Veröff: SZ 74/124
- 2 Ob 114/03h
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit eines Aufwandersatzanspruches nach § 1042 ABGB setzt nicht nur voraus, dass ein Aufwand für einen anderen getätigt worden, sondern auch, dass eine fremde Obliegenheit erfüllt worden ist. Der Umfang des Anspruches richtet sich ganz nach der fremden Schuld. (T1)
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67
- 2 Ob 157/10t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
Auch; nur: Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. (T2); Veröff: SZ 2011/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115416
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_004