Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - wenn auch nach der insoweit als den Tatsachenbereich betreffend unüberprüfbaren Ansicht der zweiten Instanz unzureichend - bekämpft hat. Insoweit war diese also nach § 473a Abs 1 zweiter Satz ZPO nicht gehalten, ihm eine Rüge freizustellen. Im Zusammenhang mit der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Einvernahme von Zeugen wird in Wahrheit ohnehin ein mit Rechtsrüge - daher auch im Revisionsverfahren geltend zu machender - sekundärer Feststellungsmangel behauptet (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 496 ZPO und Rz 5 zu § 503 ZPO). Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des § 473a ZPO und daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - wenn auch nach der insoweit als den Tatsachenbereich betreffend unüberprüfbaren Ansicht der zweiten Instanz unzureichend - bekämpft hat. Insoweit war diese also nach Paragraph 473 a, Absatz eins, zweiter Satz ZPO nicht gehalten, ihm eine Rüge freizustellen. Im Zusammenhang mit der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Einvernahme von Zeugen wird in Wahrheit ohnehin ein mit Rechtsrüge - daher auch im Revisionsverfahren geltend zu machender - sekundärer Feststellungsmangel behauptet vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO und Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO). Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO und daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die von den Vorinstanzen abgelehnte Haftung nach den §§ 364 f ABGB nicht mehr zurückkommt, weshalb auf die im Übrigen zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, es lägen hier keine Immissionen iS der nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor, nicht weiter einzugehen ist.Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die von den Vorinstanzen abgelehnte Haftung nach den Paragraphen 364, f ABGB nicht mehr zurückkommt, weshalb auf die im Übrigen zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, es lägen hier keine Immissionen iS der nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor, nicht weiter einzugehen ist.
Gekennzeichnet ist der vorliegende Fall dadurch, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seiner Liegenschaft zweifellos nicht vom Beklagten selbst verursacht wurden und die Voraussetzungen des § 1315 ABGB offenkundig nicht vorliegen, was offenbar der Grund dafür ist, dass sich der Beklagte auf eine darauf beruhende Haftung auch gar nicht berufen hat.Gekennzeichnet ist der vorliegende Fall dadurch, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seiner Liegenschaft zweifellos nicht vom Beklagten selbst verursacht wurden und die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB offenkundig nicht vorliegen, was offenbar der Grund dafür ist, dass sich der Beklagte auf eine darauf beruhende Haftung auch gar nicht berufen hat.
Demnach liegt auch der Schwerpunkt des Vorbringens des Klägers in erster Instanz im Vorwurf, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass mit den bei seinem Bauvorhaben eingesetzten Muldenkippern die Liegenschaft des Klägers beansprucht werde, und es schuldhaft unterlassen, das Entstehen der behaupteten Schäden am Vorplatz von dessen Pizzeria zu verhindern. Auf den noch in erster Instanz geltend gemachten Grund, der Beklagte habe sich geweigert, seinem Versicherungsmakler bekanntzugeben, wer auf den Vorplatz gefahren sei, ist der Kläger schon in seiner Berufung nicht mehr zurückgekommen, weshalb es dazu keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf.
Zu Recht wendet sich zunächst der Beklagte in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Haftung könne aus der nach stRsp bestehenden Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (vgl dazu etwa die Nachweise bei Reischauer in Rummel2, § 1294 ABGB Rz 5) abgeleitet werden. Dabei geht es jeweils darum, jenen Personenkreis, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird, vor Gefahren zu schützen. Damit ist aber der Beklagte als bloßer Eigentümer eines in der Nähe der "Anlage" des Klägers gelegenen Liegenschaft nicht in den Schutzzweck dieser Verkehrssicherungspflichten einbezogen. Geschützt sind nämlich nur die befugten Benützer der Anlage (Nachweise bei Reischauer, aaO; jüngst 6 Ob 314/00w; 6 Ob 333/01i; 1 Ob 269/00s). Soweit in der Rsp auch bereits ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet (SZ 60/256 = JBl 1988, 318; 6 Ob 314/00w; 1 Ob 269/00s), geht es dabei in Wahrheit um das im Folgenden zu behandelnde Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf nach einhelliger Meinung (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 4) die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht.Zu Recht wendet sich zunächst der Beklagte in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Haftung könne aus der nach stRsp bestehenden Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vergleiche dazu etwa die Nachweise bei Reischauer in Rummel2, Paragraph 1294, ABGB Rz 5) abgeleitet werden. Dabei geht es jeweils darum, jenen Personenkreis, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird, vor Gefahren zu schützen. Damit ist aber der Beklagte als bloßer Eigentümer eines in der Nähe der "Anlage" des Klägers gelegenen Liegenschaft nicht in den Schutzzweck dieser Verkehrssicherungspflichten einbezogen. Geschützt sind nämlich nur die befugten Benützer der Anlage (Nachweise bei Reischauer, aaO; jüngst 6 Ob 314/00w; 6 Ob 333/01i; 1 Ob 269/00s). Soweit in der Rsp auch bereits ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet (SZ 60/256 = JBl 1988, 318; 6 Ob 314/00w; 1 Ob 269/00s), geht es dabei in Wahrheit um das im Folgenden zu behandelnde Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf nach einhelliger Meinung (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 4) die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht.
Eine solche Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. In der Rsp wurde auch bereits (JBl 1967, 34) eine Baustelle als Gefahrenquelle qualifiziert, wohl aber nur im Zusammenhang mit unmittelbar von dieser ausgehenden Gefahren. Allerdings kann in einem Fall wie dem vorliegenden nichts anderes gelten, wenn die konkret verwirklichte Gefahr nicht von der Baustelle selbst bzw den darauf verrichteten Arbeiten ausgeht, sondern von dem zum Betrieb der Baustelle erforderlichen Verkehr mit schweren Lkws. Nach stRsp hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97 = ZVR 1965/62 mwN; zuletzt 2 Ob 47/01b = JBl 2002, 250 und 7 Ob 24/02h; RIS-Justiz RS0022778; Reischauer aaO); allgemein vorausgesetzt wird für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist (ZVR 1980/94; SZ 52/33 = JBl 1979, 485, zuletzt 7 Ob 24/02h; RIS-Justiz RS0022778).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Durch die vom Beklagten unternommenen Bauarbeiten auf einem seiner Grundstücke veranlasste er die Zufahrt jener schweren Fahrzeuge, mit denen der Schaden an der Liegenschaft des Klägers verursacht wurde. Es steht auch fest, dass die örtlichen Gegebenheiten dem Beklagten klar waren oder ihm jedenfalls klar sein mussten, was auf Grund der räumlichen Nähe der Baustelle (150 bis 200 m zur Pizzeria des Klägers) ohnehin evident ist. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Reversieren mit sehr schweren Lkws auf einem gepflasterten Gasthausparkplatz zu Beschädigungen an der Pflasterung führen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, ist das Umkehren größerer Fahrzeuge weder auf dem Grundstück des Beklagten noch in dessen unmittelbarer Nähe auf öffentlichen Verkehrsflächen leicht und ohne Zeitaufwand möglich; ein problemloses Reversieren wäre nur im etwa 2 km entfernten Dorfzentrum möglich gewesen. Es musste daher der Beklagte damit rechnen, dass die zur Heranschaffung von Baumaterial verwendeten Fahrzeuge aus Gründen der Zeitersparnis und Bequemlichkeit auf den Parkplatz des Beklagten gelenkt werden würden. Insofern stellte dieser Baustellenverkehr eine voraussehbare Gefahr für das Eigentum des Klägers dar. Diese erkennbare Gefahr hätte daher den Beklagten veranlassen müssen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Beschädigung der Liegenschaft des Klägers zu ergreifen, etwa diesen vor der drohenden Gefahr zu warnen, was ihm ermöglicht hätte, beispielsweise durch Aufstellen von Hindernissen die Zufahrt zu erschweren oder unmöglich zu machen, oder aber zumindest den Unternehmen, deren Fahrzeuge zur Baustelle zufuhren, strikte Anweisungen zu erteilen, ihren Lenkern einzuschärfen, nicht auf diesen Vorplatz zu fahren. Derartige Maßnahmen hätten die Sorgfaltspflicht keinesfalls überspannt (vgl dazu Reischauer aaO mN). Diese Maßnahmen wären auch grundsätzlich geeignet gewesen, die Verursachung der Schäden zu verhindern. Dass dies aus bestimmten Gründen nicht der Fall gewesen wäre, hat der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auf derartige Anweisungen gegenüber den Unternehmen (etwa den beigetretenen Nebenintervenienten) hat sich der Beklagte ebenso wie auf eine Warnung des Klägers auch in erster Instanz niemals berufen. Allerdings ist auch das Vorbringen des noch während des erstinstanzlichen Verfahrens beigetretenen ersten Nebenintervenienten maßgeblich, wonach dessen Fahrer (generell) die strikte Anweisung hätten, nur auf öffentlichem Grund zu reversieren. Daraus ist allerdings für den Beklagten deshalb nichts zu gewinnen, weil er nie behauptete, er habe von einer solchen Anweisung an die Arbeitnehmer aller mit schweren Lkws zuliefernden Unternehmen gewusst und sich darauf verlassen. Demnach hätte die vom Beklagten als fehlend gerügte Feststellung, wonach die Lenker der in Frage kommenden Frächter strikte Anweisung gehabt hätten, nur auf öffentlichen Verkehrsflächen zu fahren und Rangiermanöver eben dort durchzuführen, am gewonnenen Ergebnis nichts ändern können. Dass diese Feststellung nicht getroffen wurde, ist daher kein Mangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Durch die vom Beklagten unternommenen Bauarbeiten auf einem seiner Grundstücke veranlasste er die Zufahrt jener schweren Fahrzeuge, mit denen der Schaden an der Liegenschaft des Klägers verursacht wurde. Es steht auch fest, dass die örtlichen Gegebenheiten dem Beklagten klar waren oder ihm jedenfalls klar sein mussten, was auf Grund der räumlichen Nähe der Baustelle (150 bis 200 m zur Pizzeria des Klägers) ohnehin evident ist. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Reversieren mit sehr schweren Lkws auf einem gepflasterten Gasthausparkplatz zu Beschädigungen an der Pflasterung führen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, ist das Umkehren größerer Fahrzeuge weder auf dem Grundstück des Beklagten noch in dessen unmittelbarer Nähe auf öffentlichen Verkehrsflächen leicht und ohne Zeitaufwand möglich; ein problemloses Reversieren wäre nur im etwa 2 km entfernten Dorfzentrum möglich gewesen. Es musste daher der Beklagte damit rechnen, dass die zur Heranschaffung von Baumaterial verwendeten Fahrzeuge aus Gründen der Zeitersparnis und Bequemlichkeit auf den Parkplatz des Beklagten gelenkt werden würden. Insofern stellte dieser Baustellenverkehr eine voraussehbare Gefahr für das Eigentum des Klägers dar. Diese erkennbare Gefahr hätte daher den Beklagten veranlassen müssen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Beschädigung der Liegenschaft des Klägers zu ergreifen, etwa diesen vor der drohenden Gefahr zu warnen, was ihm ermöglicht hätte, beispielsweise durch Aufstellen von Hindernissen die Zufahrt zu erschweren oder unmöglich zu machen, oder aber zumindest den Unternehmen, deren Fahrzeuge zur Baustelle zufuhren, strikte Anweisungen zu erteilen, ihren Lenkern einzuschärfen, nicht auf diesen Vorplatz zu fahren. Derartige Maßnahmen hätten die Sorgfaltspflicht keinesfalls überspannt vergleiche dazu Reischauer aaO mN). Diese Maßnahmen wären auch grundsätzlich geeignet gewesen, die Verursachung der Schäden zu verhindern. Dass dies aus bestimmten Gründen nicht der Fall gewesen wäre, hat der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auf derartige Anweisungen gegenüber den Unternehmen (etwa den beigetretenen Nebenintervenienten) hat sich der Beklagte ebenso wie auf eine Warnung des Klägers auch in erster Instanz niemals berufen. Allerdings ist auch das Vorbringen des noch während des erstinstanzlichen Verfahrens beigetretenen ersten Nebenintervenienten maßgeblich, wonach dessen Fahrer (generell) die strikte Anweisung hätten, nur auf öffentlichem Grund zu reversieren. Daraus ist allerdings für den Beklagten deshalb nichts zu gewinnen, weil er nie behauptete, er habe von einer solchen Anweisung an die Arbeitnehmer aller mit schweren Lkws zuliefernden Unternehmen gewusst und sich darauf verlassen. Demnach hätte die vom Beklagten als fehlend gerügte Feststellung, wonach die Lenker der in Frage kommenden Frächter strikte Anweisung gehabt hätten, nur auf öffentlichen Verkehrsflächen zu fahren und Rangiermanöver eben dort durchzuführen, am gewonnenen Ergebnis nichts ändern können. Dass diese Feststellung nicht getroffen wurde, ist daher kein Mangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
Die hier vertretene Rechtsansicht führt auch entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu einer uferlosen Haftung für jeglichen Schaden, den ein beliebiger Lieferant auf der Zustellfahrt an irgendwelchen Sachen oder Personen verursacht. Nur wenn die räumlichen Gegebenheiten, wie im vorliegenden Fall, mangels entsprechender Vorkehrungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Benützung und daraus entstehenden Beschädigung eines fremden Grundstücks führen, kann die für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip vorausgesetzte Schaffung einer Gefahrenquelle eintreten. Auf die Übertragung der aus der Schaffung der Gefahrenquelle entstandenen Sicherungspflicht an die Frächter kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil Derartiges weder behauptet noch festgestellt wurde. Demnach haftet er auch, ohne dass es auf ein Auswahlverschulden ankäme.
Dass im Übrigen die gefundene Lösung auch sachgerecht ist, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte, wie festgestellt, gegenüber dem vom Kläger gesandten Versicherungsvertreter die Bekanntgabe der Halter der Baufahrzeuge verweigerte, wodurch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen diesen gegenüber zumindest erschwert wurde. Es entspricht daher auch dem Bedürfnis nach der Möglichkeit effektiver Rechtsdurchsetzung, mit der Haftung den in der Regel leichter eruierbaren Schaffer der Gefahrenquelle zu belasten, der ja die Namen seiner Vertragspartner kennt oder zumindest leicht ermitteln kann.
Daher ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.