Rechtssatz RS0011556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011556
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 600/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 600/79
Veröff: EvBl 1980/173 S 516 = NZ 1981,25
- 1 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
nur: Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. (T1); nur: Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu. (T2)
- 1 Ob 20/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 20/87
nur T2
- 5 Ob 100/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 100/90
nur T2; Beisatz: Bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist dann, wenn als Berechtigter das herrschende Grundstück angeführt wird, darunter immer dessen jeweiliger Eigentümer zu verstehen, sodass Hinweise wie zugunsten "des Eigentümers" oder "des jeweiligen Eigentümers" des herrschenden Grundstückes wegzulassen sind. (T3)
- 5 Ob 108/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 108/95
Beisatz: Eine solche Vereinbarung ist nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten. Ein vertraglich vorgesehener Endtermin vermag für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben. (T4) Veröff: SZ 68/150
- 5 Ob 250/98w
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 250/98w
Auch; nur: Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. (T5); Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für unregelmäßige Servituten, die als Sonderform persönlicher Dienstbarkeiten ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten enden (JBl 1955, 249; 1978, 257). Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Todes des Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG oder ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zur Löschung besteht (SZ 31/112; 31/58). (T6); Beisatz: Die Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechts auf die Erben ist jedoch nach der Natur des Fischereirechts nicht erforderlich. (T7)
- 10 Ob 83/07i
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 83/07i
nur T2
- 2 Ob 124/09p
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 124/09p
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
nur T2; Veröff: SZ 2010/67
- 5 Ob 44/15d
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
Vgl auch
- 5 Ob 159/16t
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 159/16t
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 81/16h
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 81/16h
- 1 Ob 110/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 110/24v
vgl; nur T1; nur T2
- 1 Ob 108/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 108/24z
vgl; Beisatz wie T3
- 5 Ob 28/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
vgl; Beisatz nur wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011556
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00600_7900000_003