Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einigen Entscheidungen festgehalten, dass die Dienstbarkeit des Gebrauchs iSd §§ 478, 504 ABGB an nicht zu Wohnzwecken geeigneten Räumlichkeiten begründet werden kann (8 Ob 137/75 = SZ 48/78 [Garage]; vgl auch 1 Ob 593/92; 10 Ob 2470/96z [Werkstättenräume]). Es wurde auch schon die Möglichkeit der Ersitzung von Personalservituten bejaht (EvBl 1957/402 [Fruchtgenussrecht]; 4 Ob 1524/87 [Wohnrecht]; vgl Meissel in KBB2 § 1455 Rz 3). Es entspricht ferner der geltenden Rechtslage, dass alle persönlichen (§ 478 ABGB), auch unregelmäßigen (§ 479 ABGB) Dienstbarkeiten im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten erlöschen (§ 529 ABGB; RIS-Justiz RS0011556, RS0011587). Insoweit zeigt das Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einigen Entscheidungen festgehalten, dass die Dienstbarkeit des Gebrauchs iSd Paragraphen 478, 504, ABGB an nicht zu Wohnzwecken geeigneten Räumlichkeiten begründet werden kann (8 Ob 137/75 = SZ 48/78 [Garage]; vergleiche auch 1 Ob 593/92; 10 Ob 2470/96z [Werkstättenräume]). Es wurde auch schon die Möglichkeit der Ersitzung von Personalservituten bejaht (EvBl 1957/402 [Fruchtgenussrecht]; 4 Ob 1524/87 [Wohnrecht]; vergleiche Meissel in KBB2 Paragraph 1455, Rz 3). Es entspricht ferner der geltenden Rechtslage, dass alle persönlichen (Paragraph 478, ABGB), auch unregelmäßigen (Paragraph 479, ABGB) Dienstbarkeiten im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten erlöschen (Paragraph 529, ABGB; RIS-Justiz RS0011556, RS0011587). Insoweit zeigt das Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Doch auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan:
Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu (4 Ob 600/79 = EvBl 1980/173; RIS-Justiz RS0011556). Gemäß § 473 ABGB dient die Grunddienstbarkeit der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts (RIS-Justiz RS0011597), wobei an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0011593). Die Servitutsersitzung setzt ein solches Interesse voraus (RIS-Justiz RS0034213). Dabei ist zu beachten, dass sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst, nicht aber auf persönliche Vorteile seines Eigentümers bezieht (RIS-Justiz RS0011593 [T1]).Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu (4 Ob 600/79 = EvBl 1980/173; RIS-Justiz RS0011556). Gemäß Paragraph 473, ABGB dient die Grunddienstbarkeit der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts (RIS-Justiz RS0011597), wobei an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0011593). Die Servitutsersitzung setzt ein solches Interesse voraus (RIS-Justiz RS0034213). Dabei ist zu beachten, dass sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst, nicht aber auf persönliche Vorteile seines Eigentümers bezieht (RIS-Justiz RS0011593 [T1]).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich beim hier strittigen Recht auf Nutzung eines nicht bewohnbaren Raums im Nachbargebäude um eine persönliche Dienstbarkeit handle, ist - wie sich schon aus den zu den §§ 478, 504 ABGB zitierten Entscheidungen ersehen lässt - Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Rechtsansicht.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich beim hier strittigen Recht auf Nutzung eines nicht bewohnbaren Raums im Nachbargebäude um eine persönliche Dienstbarkeit handle, ist - wie sich schon aus den zu den Paragraphen 478, 504, ABGB zitierten Entscheidungen ersehen lässt - Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Rechtsansicht.
Grundsätzlich können auch persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Eigentümers eines herrschenden Grundstücks in Form sogenannter unregelmäßiger Dienstbarkeiten bestellt und im Grundbuch eingetragen werden; in diesem Fall ist eine Verbücherung aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich (1 Ob 125/01s = SZ 74/95; 5 Ob 40/06b; 6 Ob 139/09y; RIS-Justiz RS0011621, RS0115508). Bei einem Gebrauchsrecht gemäß § 504 ABGB könnte dies jedoch durchaus zweifelhaft sein, da dieses Recht auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sein muss (Hofmeister in NZ 1993/274 [GBSlg] Glosse zu 5 Ob 130/92; dazu auch 1 Ob 125/01s; vgl allerdings Koch in KBB2 § 504 Rz 1).Grundsätzlich können auch persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Eigentümers eines herrschenden Grundstücks in Form sogenannter unregelmäßiger Dienstbarkeiten bestellt und im Grundbuch eingetragen werden; in diesem Fall ist eine Verbücherung aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich (1 Ob 125/01s = SZ 74/95; 5 Ob 40/06b; 6 Ob 139/09y; RIS-Justiz RS0011621, RS0115508). Bei einem Gebrauchsrecht gemäß Paragraph 504, ABGB könnte dies jedoch durchaus zweifelhaft sein, da dieses Recht auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sein muss (Hofmeister in NZ 1993/274 [GBSlg] Glosse zu 5 Ob 130/92; dazu auch 1 Ob 125/01s; vergleiche allerdings Koch in KBB2 Paragraph 504, Rz 1).
Nach der im Fall einer unregelmäßigen Dienstbarkeit anzuwendenden Beweislastregel des § 479 Satz 2 ABGB wäre dem Kläger überdies der Beweis oblegen, dass die während des Ersitzungszeitraums ausgeübte Nutzung des Raums nicht bloß eine bestimmte Person begünstigte, sondern zum Vorteil der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** geschah (vgl Hofmann in Rummel ABGB3 § 479 Rz 2). Eine darauf gerichtete, den Rechtsvorgängern der Beklagten erkennbare Rechtsausübung der Rechtsvorgänger des Klägers bzw deren Mieter (als Besitzmittler), die sich aus deren äußeren Verhalten ergeben hätte (vgl 2 Ob 252/05f mwN; RIS-Justiz RS0034138 [T1]), ist aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableitbar. Davon abgesehen hängt die Frage, ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines (bestimmten) Rechts erfolgen, von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher schon grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (3 Ob 203/07k; 1 Ob 33/09y; RIS-Justiz RS0033021).Nach der im Fall einer unregelmäßigen Dienstbarkeit anzuwendenden Beweislastregel des Paragraph 479, Satz 2 ABGB wäre dem Kläger überdies der Beweis oblegen, dass die während des Ersitzungszeitraums ausgeübte Nutzung des Raums nicht bloß eine bestimmte Person begünstigte, sondern zum Vorteil der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** geschah vergleiche Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 479, Rz 2). Eine darauf gerichtete, den Rechtsvorgängern der Beklagten erkennbare Rechtsausübung der Rechtsvorgänger des Klägers bzw deren Mieter (als Besitzmittler), die sich aus deren äußeren Verhalten ergeben hätte vergleiche 2 Ob 252/05f mwN; RIS-Justiz RS0034138 [T1]), ist aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableitbar. Davon abgesehen hängt die Frage, ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines (bestimmten) Rechts erfolgen, von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher schon grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (3 Ob 203/07k; 1 Ob 33/09y; RIS-Justiz RS0033021).
Letztlich ist eine Auseinandersetzung mit der angesprochenen Problematik hier aber schon deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Revision ohnedies den Standpunkt vertritt, es liege eine regelmäßige Grunddienstbarkeit, nämlich eine Hausservitut iSd § 475 ABGB vor. Damit zeigt er jedoch, wie erörtert, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das eine persönliche Dienstbarkeit annahm, auf.Letztlich ist eine Auseinandersetzung mit der angesprochenen Problematik hier aber schon deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Revision ohnedies den Standpunkt vertritt, es liege eine regelmäßige Grunddienstbarkeit, nämlich eine Hausservitut iSd Paragraph 475, ABGB vor. Damit zeigt er jedoch, wie erörtert, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das eine persönliche Dienstbarkeit annahm, auf.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.