Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung geben Anlaß festzuhalten, daß die Revisionsausführungen über eine dem Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit nicht dem Neuerungsverbot widersprechen. Wenn auch der Beklagte in seinem Vorbringen erster Instanz den Begriff Servitut nicht verwendet hat, so hat er doch mit seinem - eingangs wiedergegebenen - Vorbringen ein zur Beurteilung in dieser Richtung ausreichendes sachliches Substrat unterbreitet. Schon das Erstgericht hat daher das Vorbringen des Beklagten auch in dieser Richtung geprüft und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß dem Räumungsbegehren des Klägers die Dienstbarkeit des Beklagten entgegensteht, die er gegen sich gelten lassen muß.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Mutter der Streitteile im Jahre 1962 dem Beklagten gestattete, auf der von ihr benützten Liegenschaft neben ihrem Wohnhaus eine Garage zu errichten, und ihm zusicherte, er dürfe diese immer und ausschließlich benützen, ohne hiefür Entgelt leisten zu müssen. Eine derartige Vereinbarung ist als Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (§§ 480, 504 ABGB) zu beurteilen. Der Umstand, daß die Mutter der Streitteile im Zeitpunkt dieser Vereinbarung noch nicht bücherliche Eigentümerin des Grundstückes war, macht diese Vereinbarung entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - nicht ungültig. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß etwa das mangelnde Verfügungsrecht über die Sache, ja selbst die mangelnde Existenz der Sache, einen Kaufvertrag darüber nicht ungültig macht (5 Ob 258/71; 8 Ob 193/67 u. a.). Hiezu kommt, daß der Beklagte, als die Mutter der Streitteile - wie von den Vertragspartnern offenbar erwartet schließlich bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft wurde, die ihm immerwährend und ausschließlich zugesicherte Garagenbenützung wie schon vorher, seit vielen Jahren - weiterhin unentgeltlich ausübte, ohne daß die Klägerin dem entgegengetreten wäre.Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Mutter der Streitteile im Jahre 1962 dem Beklagten gestattete, auf der von ihr benützten Liegenschaft neben ihrem Wohnhaus eine Garage zu errichten, und ihm zusicherte, er dürfe diese immer und ausschließlich benützen, ohne hiefür Entgelt leisten zu müssen. Eine derartige Vereinbarung ist als Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (Paragraphen 480, 504, ABGB) zu beurteilen. Der Umstand, daß die Mutter der Streitteile im Zeitpunkt dieser Vereinbarung noch nicht bücherliche Eigentümerin des Grundstückes war, macht diese Vereinbarung entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - nicht ungültig. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß etwa das mangelnde Verfügungsrecht über die Sache, ja selbst die mangelnde Existenz der Sache, einen Kaufvertrag darüber nicht ungültig macht (5 Ob 258/71; 8 Ob 193/67 u. a.). Hiezu kommt, daß der Beklagte, als die Mutter der Streitteile - wie von den Vertragspartnern offenbar erwartet schließlich bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft wurde, die ihm immerwährend und ausschließlich zugesicherte Garagenbenützung wie schon vorher, seit vielen Jahren - weiterhin unentgeltlich ausübte, ohne daß die Klägerin dem entgegengetreten wäre.
In seinen Entscheidungen, MietSlg. 18.138 und 17.032, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB, wenn es nicht durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, mit obligatorischer Wirkung zwischen den Vertragspartnern bestehen kann, daß die Stellung des Wohnungsberechtigten in einem solchen Falle allerdings durch eine bücherliche Verfügung des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann. Die gleichen Grundsätze haben für die als Dienstbarkeit des Gebrauches (§ 504 ABGB) zu wertende Garagenbenützung des Beklagten zu gelten. Ausschlaggebend ist somit, ob dem Kläger als bücherlichem Rechtsnachfolger der Bestellerin der Dienstbarkeit der gute Glaube an den Buchstand zuzubilligen ist. Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung (vgl. die unter Nr. 1, 2 und 3 zu § 481 ABGB in MGA 29 mitgeteilten Entscheidungen) und Lehre (Klang[2] III, 561; Ehrenzweig I/2, § 249 V 4 und § 258 II 1 a und 2; Gschnitzer, Sachenrecht, 152) entwickelten Grundsatz, wonach eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam ist, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hatte oder wenn diese offenkundig war. Da der Kläger an der Errichtung der Garage aus Mitteln des Beklagten mitgewirkt hat und nach der Sachlage über die Person des Benützers und die Art und Ausübung der Garagenbenützung sich im klaren war, muß eine solche Offenkundigkeit angenommen werden. In seiner Entscheidung JBl. 1963, 377, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Servitut schlüssig dadurch begrundet werden kann, daß der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zwecks Ausübung derselben duldet, weil er wissen mußte, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn er Gefahr gelaufen wäre, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In gleicher Weise mußte der Kläger, der an der in Massivbauweise erfolgten Errichtung der Garage aus Mitteln des Beklagten mitgewirkt hatte und, wie oben dargelegt, über die Sachlage informiert war, wissen, daß der Beklagte solche Mittel nicht eingesetzt hätte, wenn die ihm zugesicherte Garagenbenützung jederzeit widerrufbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann dem Kläger der Schutz des Vertrauens auf den Buchstand nicht zugute kommen.In seinen Entscheidungen, MietSlg. 18.138 und 17.032, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Wohnungsrecht im Sinne des Paragraph 521, ABGB, wenn es nicht durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, mit obligatorischer Wirkung zwischen den Vertragspartnern bestehen kann, daß die Stellung des Wohnungsberechtigten in einem solchen Falle allerdings durch eine bücherliche Verfügung des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann. Die gleichen Grundsätze haben für die als Dienstbarkeit des Gebrauches (Paragraph 504, ABGB) zu wertende Garagenbenützung des Beklagten zu gelten. Ausschlaggebend ist somit, ob dem Kläger als bücherlichem Rechtsnachfolger der Bestellerin der Dienstbarkeit der gute Glaube an den Buchstand zuzubilligen ist. Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung vergleiche die unter Nr. 1, 2 und 3 zu Paragraph 481, ABGB in MGA 29 mitgeteilten Entscheidungen) und Lehre (Klang[2] römisch drei, 561; Ehrenzweig I/2, Paragraph 249, römisch fünf 4 und Paragraph 258, römisch zwei 1 a und 2; Gschnitzer, Sachenrecht, 152) entwickelten Grundsatz, wonach eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam ist, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hatte oder wenn diese offenkundig war. Da der Kläger an der Errichtung der Garage aus Mitteln des Beklagten mitgewirkt hat und nach der Sachlage über die Person des Benützers und die Art und Ausübung der Garagenbenützung sich im klaren war, muß eine solche Offenkundigkeit angenommen werden. In seiner Entscheidung JBl. 1963, 377, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Servitut schlüssig dadurch begrundet werden kann, daß der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zwecks Ausübung derselben duldet, weil er wissen mußte, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn er Gefahr gelaufen wäre, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In gleicher Weise mußte der Kläger, der an der in Massivbauweise erfolgten Errichtung der Garage aus Mitteln des Beklagten mitgewirkt hatte und, wie oben dargelegt, über die Sachlage informiert war, wissen, daß der Beklagte solche Mittel nicht eingesetzt hätte, wenn die ihm zugesicherte Garagenbenützung jederzeit widerrufbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann dem Kläger der Schutz des Vertrauens auf den Buchstand nicht zugute kommen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.