Rechtssatz RS0023320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023320
Geschäftszahl
8Ob193/67; 8Ob137/75; 4Ob44/24k
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). Derselbe Grundsatz gilt auch für einen Vertrag sui generis, der einem Kaufvertrag ähnlich ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 193/67
Entscheidungstext OGH 10.10.1967 8 Ob 193/67
- 8 Ob 137/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 8 Ob 137/75
Veröff: SZ 48/78
GlRS VwGH vom 24.04.1980, 177/79
nur: Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). (T1) Beisatz: Ebenso Sachen, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. (T2) Veröff: AnwBl 1981,181
GlRS VwGH vom 25.06.1981, 16/0148/79
nur T1; Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1982,253 = AnwBl 1982,395
- 4 Ob 44/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 44/24k
vgl; nur: Auch Sachen, die noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein. (T3)
Beisatz: Hier: Ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, an dem noch kein Wohnungseigentum begründet worden ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023320
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19671010_OGH0002_0080OB00193_6700000_001