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Entscheidung 10 Ob 81/16h×

Entscheidung 10 Ob 81/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011556 Rechtssatz 04.03.1980Zivilrecht
Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erbe …
RS0011563 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Auch ein Wegerecht kann den Gegenstand einer unregelmäßigen Servitut bilden und durch Ersitzung erworben werden. Wird die Gestattung des Durchganges über den Grund der Beklagten ausdrücklich nur für sich selbst in Anspruch genommen, so wird damit eine unreg …
RS0011597 Rechtssatz 27.10.1964Zivilrecht
Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grund …
RS0011604 Rechtssatz 12.03.1958Zivilrecht
Die unregelmäßige Servitut kann wegen der Verschiedenartigkeit der zur Anwendung kommenden Rechtssätze gegenüber der regelmässigen nicht als eine solche geringeren Umfanges angesehen werden.
RS0011613 Rechtssatz 04.03.1980Zivilrecht
Sind das Recht der Nutzung nach dem Inhalt der grundbücherlichen Eintragung und in Übereinstimmung mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Erbübereinkommen nicht zugunsten einer bestimmten Person, sondern zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschend …
RS0011617 Rechtssatz 23.10.1991Zivilrecht
Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des § 529 ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger eingeräumt werden.
RS0012094 Rechtssatz 19.11.1947Zivilrecht
Die konfessorische Klage kann als Feststellungsklage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundes, als Leistungsklage aber gegen jeden Störer gerichtet werden.
RS0015003 Rechtssatz 13.04.1967Zivilrecht
Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.
RS0037601 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Das Eventualbegehren kann nicht in einer bloßen Einschränkung des Hauptbegehrens, die in diesem inbegriffen ist, bestehen.
RS0041058 Rechtssatz 24.06.1981Zivilrecht
Die Grunddienstbarkeit ist zur unregelmäßigen Servitut im Sinne des § 479 ABGB ein aliud.
RS0101793 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie …
RS0115003 Rechtssatz 29.03.2001Zivilrecht
Zur Ersitzung einer Grunddienstbarkeit reicht bereits die Ausübung des entsprechenden Rechtes durch einen der Miteigentümer (so bereits 7 Ob 133/98d).
RS0124048 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis werden durch den Verfahrensgegenstand, also nicht nur den Inhalt des Sachantrags, sondern auch das diesen begründende Tatsachenvorbringen abgesteckt.
RS0126482 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Ein ideeller Miteigentümer kann keine Grunddienstbarkeit erwerben, und ein ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein.