Rechtssatz RS0015003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015003
Geschäftszahl
1Ob60/67; 10Ob81/16h
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Rechtssatz
Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch Paragraph 1238, ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015003
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19670413_OGH0002_0010OB00060_6700000_001