Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zur Verbücherung eines "vererblichen" Fruchtgenußrechtes iSd § 529 ABGB zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zur Verbücherung eines "vererblichen" Fruchtgenußrechtes iSd Paragraph 529, ABGB zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß gegen die Rekurslegitimation des Ferdinand H***** keine Bedenken bestehen. Die Judikatur in Grundbuchssachen billigt zwar grundsätzlich nur dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller sowie denjenigen Personen ein Beschwerderecht zu, deren grundbücherliche Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (NZ 1991, 321/222 mwN), was auf Ferdinand H*****, der einerseits die Vormerkung der Übertragung seines Eigentumsrechtes auf Rainer H***** ausdrücklich unbekämpft ließ, andererseits das in Rede stehende bücherliche Fruchtgenußrecht im Umfang der Abweisung erst erwerben sollte, nicht zutrifft; Art und Ausmaß seiner Beschwer rechtfertigen jedoch im konkreten Fall die Zuerkennung der Rechtsmittellegitimation, weil Ferdinand H***** durch die Teilabweisung des Eintragungsgesuches in ähnlicher Weise betroffen ist wie der Antragsteller selbst.
Da für die Antragslegitimation in Grundbuchssachen mangels besonderer Vorschriften die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten haben (NZ 1973, 186 ua) und Ferdinand H***** durch die Einverleibung des gegenständlichen Fruchtgenußrechtes ein bücherliches Recht erhalten soll, hätte er das betreffende Eintragungsgesuch auch selbst einbringen können. Ihm stand auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Rechtstitels ein Anwartschaftsrecht auf diese Dienstbarkeit zu. Durch die Einbringung des Verbücherungsantrages seitens des Belasteten wurde ihm gemäß §§ 29 Abs 1, 93 GBG ein Rang für die Eintragung seines Rechtes verschafft, den er sich - im Falle der Abweisung des Eintragungsgesuches - nur durch die Erhebung eines Rekurses bewahren kann (§ 128 GBG). Warum man ihm dieses Rechtsmittelrecht versagen sollte, wenn sein Recht nicht oder fehlerhaft eingetragen wurde und der Belastete nichts dagegen unternimmt, ist nicht einzusehen. Eine derartige Rechtsschutzlücke könnte bücherliche Rangnachteile zur Folge haben, wenn etwa die vom Grundbuchsgericht verkürzte Dauer eines Fruchtgenußrechtes gegen den Willen des Belasteten korrigiert werden soll (vgl die einen Fall des § 97 GBG behandelnde, aber durchaus verallgemeinerungsfähige Anmerkung von Hofmeister zu NZ 1992, 158/238). Wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert. Daß damit letztlich die bücherliche Rechtsposition eines Dritten gesichert werden soll, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, macht dabei keinen Unterschied (§ 881 Abs 1 ABGB). Zu Recht hat demnach schon die zweite Instanz den Rekurs des Ferdinand H***** materiell erledigt und nicht zurückgewiesen.Da für die Antragslegitimation in Grundbuchssachen mangels besonderer Vorschriften die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten haben (NZ 1973, 186 ua) und Ferdinand H***** durch die Einverleibung des gegenständlichen Fruchtgenußrechtes ein bücherliches Recht erhalten soll, hätte er das betreffende Eintragungsgesuch auch selbst einbringen können. Ihm stand auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Rechtstitels ein Anwartschaftsrecht auf diese Dienstbarkeit zu. Durch die Einbringung des Verbücherungsantrages seitens des Belasteten wurde ihm gemäß Paragraphen 29, Absatz eins, 93, GBG ein Rang für die Eintragung seines Rechtes verschafft, den er sich - im Falle der Abweisung des Eintragungsgesuches - nur durch die Erhebung eines Rekurses bewahren kann (Paragraph 128, GBG). Warum man ihm dieses Rechtsmittelrecht versagen sollte, wenn sein Recht nicht oder fehlerhaft eingetragen wurde und der Belastete nichts dagegen unternimmt, ist nicht einzusehen. Eine derartige Rechtsschutzlücke könnte bücherliche Rangnachteile zur Folge haben, wenn etwa die vom Grundbuchsgericht verkürzte Dauer eines Fruchtgenußrechtes gegen den Willen des Belasteten korrigiert werden soll vergleiche die einen Fall des Paragraph 97, GBG behandelnde, aber durchaus verallgemeinerungsfähige Anmerkung von Hofmeister zu NZ 1992, 158/238). Wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert. Daß damit letztlich die bücherliche Rechtsposition eines Dritten gesichert werden soll, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, macht dabei keinen Unterschied (Paragraph 881, Absatz eins, ABGB). Zu Recht hat demnach schon die zweite Instanz den Rekurs des Ferdinand H***** materiell erledigt und nicht zurückgewiesen.
In der Sache selbst ist von der Bestimmung des § 529 ABGB auszugehen, wonach persönliche Servituten (zu denen gemäß § 509 ABGB das Fruchtgenußrecht gehört) grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, daß derartige Dienstbarkeiten "ausdrücklich auf die Erben (des primär Berechtigten) ausgedehnt werden". In der Kommentarliterartur findet sich dazu zwar der von den Rechtsmittelwerbern zitierte Satz, daß persönliche Dienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist (Klang in Klang2 II, 612), doch ist - wie derselben Kommentarstelle entnommen werden kann - eine solche Vereinbarung nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten (vgl auch Ehrenzweig, Sachenrecht2, 327 und 352). Solange die Vereinbarung der Vererblichkeit nicht erwiesen ist, gilt die in § 529 Satz 1 ABGB aufgestellte Regel (vgl Kralik, Erbrecht, 11). Auch die Judikatur hat dieses Erfordernis der Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechtes auf die Erben festgeschrieben (EvBl 1980/173) und betont, daß ein vertraglich vorgesehener Endtermin für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben vermag (JBl 1955, 249).In der Sache selbst ist von der Bestimmung des Paragraph 529, ABGB auszugehen, wonach persönliche Servituten (zu denen gemäß Paragraph 509, ABGB das Fruchtgenußrecht gehört) grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, daß derartige Dienstbarkeiten "ausdrücklich auf die Erben (des primär Berechtigten) ausgedehnt werden". In der Kommentarliterartur findet sich dazu zwar der von den Rechtsmittelwerbern zitierte Satz, daß persönliche Dienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist (Klang in Klang2 römisch zwei, 612), doch ist - wie derselben Kommentarstelle entnommen werden kann - eine solche Vereinbarung nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in Paragraph 529, ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten vergleiche auch Ehrenzweig, Sachenrecht2, 327 und 352). Solange die Vereinbarung der Vererblichkeit nicht erwiesen ist, gilt die in Paragraph 529, Satz 1 ABGB aufgestellte Regel vergleiche Kralik, Erbrecht, 11). Auch die Judikatur hat dieses Erfordernis der Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechtes auf die Erben festgeschrieben (EvBl 1980/173) und betont, daß ein vertraglich vorgesehener Endtermin für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben vermag (JBl 1955, 249).
Diesem Erfordernis der ausdrücklichen Ausdehnung des Rechtes auf die Erben des Fruchtnießers entspricht die vorliegende Vereinbarung - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht. Schon der Umstand, daß sich der Geschenkgeber in Punkt 3. des Nachtrages vorbehielt, letztwillig ein früheres Erlöschen des Fruchtgenusses (auch mit seinem Tod) vorzusehen, läßt insoweit Auslegungsfragen offen, die das Grundbuchsgericht nicht zu lösen befugt ist (vgl SZ 64/74 ua). Dazu kommt, daß die Revisionsrekurswerber selbst davon ausgehen, die Vereinbarung lasse dem primär Fruchtgenußberechtigten die Wahl, das nach seinem Tod fortbestehende Recht anderen als den gesetzlichen Erben (Testamentserben, Legataren, Nacherben etc) zuwenden zu können (S 4 der Rechtsmittelschrift). Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen (Klang aaO). Die Betonung der Verfügungsfreiheit des ersten Fruchtnießers erweckt also zusätzliche Zweifel, daß bei der Verlängerung des Fruchtgenusses um (maximal) 7 Jahre an die in § 529 Satz 2 ABGB umschriebene Ausdehnung des Rechts auf die Erben gedacht war.Diesem Erfordernis der ausdrücklichen Ausdehnung des Rechtes auf die Erben des Fruchtnießers entspricht die vorliegende Vereinbarung - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht. Schon der Umstand, daß sich der Geschenkgeber in Punkt 3. des Nachtrages vorbehielt, letztwillig ein früheres Erlöschen des Fruchtgenusses (auch mit seinem Tod) vorzusehen, läßt insoweit Auslegungsfragen offen, die das Grundbuchsgericht nicht zu lösen befugt ist vergleiche SZ 64/74 ua). Dazu kommt, daß die Revisionsrekurswerber selbst davon ausgehen, die Vereinbarung lasse dem primär Fruchtgenußberechtigten die Wahl, das nach seinem Tod fortbestehende Recht anderen als den gesetzlichen Erben (Testamentserben, Legataren, Nacherben etc) zuwenden zu können (S 4 der Rechtsmittelschrift). Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen (Klang aaO). Die Betonung der Verfügungsfreiheit des ersten Fruchtnießers erweckt also zusätzliche Zweifel, daß bei der Verlängerung des Fruchtgenusses um (maximal) 7 Jahre an die in Paragraph 529, Satz 2 ABGB umschriebene Ausdehnung des Rechts auf die Erben gedacht war.
Der letztlich noch vorgebrachte Einwand, daß sich eine Erstreckung des Fruchtgenußrechtes auf "die Erben" gar nicht verbüchern lasse, weil der Berechtigte bestimmt - unter Angabe des Geburtsdatums - bezeichnet werden müßte, und deshalb die bloße Verlängerung des Fruchtgenußrechtes über den Tod des ersten Berechtigten hinaus den Intentionen des Gesetzgebers entspreche, ja sogar die bessere Lösung sei, überzeugt nicht. In der Lehre wird zwar der Standpunkt vertreten, daß die Ausdehnung des Fruchtgenußrechtes auf die Erben in Wahrheit auf die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten für verschiedene Personen, und zwar für den oder die Erben mit unbestimmtem Anfangstermin, hinausläuft (Klang aaO; Ehrenzweig aaO, 352), was bei Ausnützung dieser gesetzlichen Möglichkeit dazu führt, daß der Fruchtgenußberechtigte nicht unmittelbar dem Grundbuch zu entnehmen ist, doch kann damit nicht der Regelungsinhalt des § 529 ABGB in Frage gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des Berechtigten ergeben sich auch aus der Anerkennung des unregelmäßigen (als Grunddienstbarkeit verbücherten) Fruchtgenußrechtes (vgl NZ 1993, 237/274). Im übrigen dient das Grundbuchsverfahren dazu, die materielle Rechtslage herzustellen. Formelle Anforderungen an Verbücherungsgrundlagen, wie sie § 31 Abs 1 GBG normiert, haben hintanzustehen, wenn sie - wie hier - generell nicht zu erfüllen sind (siehe im übrigen zum Problem des Parteibegriffs in § 31 Abs 1 GBG die Anmerkung von Hofmeister zu einer Entscheidung des LG Feldkirch in NZ 1986, 135/69). Die Verbücherung eines Fruchtgenußrechtes mit dem Beisatz, daß es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, stößt daher auf keine Bedenken, die zu einer anderen als der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung des § 529 ABGB zwingt.Der letztlich noch vorgebrachte Einwand, daß sich eine Erstreckung des Fruchtgenußrechtes auf "die Erben" gar nicht verbüchern lasse, weil der Berechtigte bestimmt - unter Angabe des Geburtsdatums - bezeichnet werden müßte, und deshalb die bloße Verlängerung des Fruchtgenußrechtes über den Tod des ersten Berechtigten hinaus den Intentionen des Gesetzgebers entspreche, ja sogar die bessere Lösung sei, überzeugt nicht. In der Lehre wird zwar der Standpunkt vertreten, daß die Ausdehnung des Fruchtgenußrechtes auf die Erben in Wahrheit auf die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten für verschiedene Personen, und zwar für den oder die Erben mit unbestimmtem Anfangstermin, hinausläuft (Klang aaO; Ehrenzweig aaO, 352), was bei Ausnützung dieser gesetzlichen Möglichkeit dazu führt, daß der Fruchtgenußberechtigte nicht unmittelbar dem Grundbuch zu entnehmen ist, doch kann damit nicht der Regelungsinhalt des Paragraph 529, ABGB in Frage gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des Berechtigten ergeben sich auch aus der Anerkennung des unregelmäßigen (als Grunddienstbarkeit verbücherten) Fruchtgenußrechtes vergleiche NZ 1993, 237/274). Im übrigen dient das Grundbuchsverfahren dazu, die materielle Rechtslage herzustellen. Formelle Anforderungen an Verbücherungsgrundlagen, wie sie Paragraph 31, Absatz eins, GBG normiert, haben hintanzustehen, wenn sie - wie hier - generell nicht zu erfüllen sind (siehe im übrigen zum Problem des Parteibegriffs in Paragraph 31, Absatz eins, GBG die Anmerkung von Hofmeister zu einer Entscheidung des LG Feldkirch in NZ 1986, 135/69). Die Verbücherung eines Fruchtgenußrechtes mit dem Beisatz, daß es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, stößt daher auf keine Bedenken, die zu einer anderen als der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung des Paragraph 529, ABGB zwingt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.