Rechtssatz RS0062349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062349
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Rechtssatz
Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 108/95
Veröff: SZ 68/150
- 7 Ob 244/13b
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 244/13b
Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 529 zweiter Satz ABGB sind darunter „im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben“ zu verstehen. Mangels anderweitiger Regelung sind lediglich die ersten gesetzlichen Erben begünstigt. Diese kommen in einem solchen Fall selbst dann zum Zug, wenn der Servitutsberechtigte seinen Nachlass testamentarisch anderen Personen als seinen gesetzlichen Erben zugewendet hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062349
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00108_9500000_002