Rechtssatz RS0062346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062346
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen.1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; Paragraph 529, ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht entgegen.
2) Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht erblickt werden.
Anmerkung
Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinn des Entscheidungstextes im Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062346
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00108_9500000_001