Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Der die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffende Zulassungsausspruch wird mit der oben wiedergegebenen Rechtsfrage begründet, die sich im Zusammenhang mit der Revision gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils nicht stellt. Die Revision des Klägers kann daher nur zulässig sein, wenn er eine andere als die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage geltend macht, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt. Dies ist aber nicht der Fall.Der die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffende Zulassungsausspruch wird mit der oben wiedergegebenen Rechtsfrage begründet, die sich im Zusammenhang mit der Revision gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils nicht stellt. Die Revision des Klägers kann daher nur zulässig sein, wenn er eine andere als die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage geltend macht, die die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfüllt. Dies ist aber nicht der Fall.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Mit den dazu erstatteten Ausführungen bekämpft der Kläger in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Das Berufungsgericht hat die Klagebegehren des Klägers lt. den Punkten 2 und 3 der Klage zu Recht als "vorbeugende Leistungsklage" qualifiziert (zum derartige Klagen betreffenden Meinungsstand etwa Rechberger in Rechberger, ZPO² § 406 Rz 8ff mwN).Das Berufungsgericht hat die Klagebegehren des Klägers lt. den Punkten 2 und 3 der Klage zu Recht als "vorbeugende Leistungsklage" qualifiziert (zum derartige Klagen betreffenden Meinungsstand etwa Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 406, Rz 8ff mwN).
Die Meinung des Klägers, die mit diesen Begehren geltend gemachten Verpflichtungen seien nach seinem Vorbringen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung verletzt worden, ist nicht richtig. Geltend gemacht wurde die Verletzung des Rechtes des Klägers auf Ausfolgung einer hinreichenden Anzahl von Schlüsseln für die bestehenden Tore. Insofern hat der Kläger ein Leistungsbegehren erhoben, dessen Zulässigkeit nicht in Frage steht und dem die Vorinstanzen auch stattgegeben haben (dazu unten). Die hier in Rede stehenden vorbeugenden Begehren betreffen hingegen Verpflichtungen der Beklagten, die überhaupt nur unter Voraussetzungen zum Tragen kommen, die derzeit nicht bestehen und von denen überhaupt nicht sicher ist, ob sie jemals bestehen werden.
Auch der Revisionswerber verkennt nicht, dass eine vorbeugende Leistungsklage unter diesen Umständen - wenn überhaupt - jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt, also im Falle eines besonderen rechtlichen Interesses, dass dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass der Verpflichtete in Zukunft geschuldete Leistungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringt und die Nachholung der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts mehr bringt, sodass es dem Berechtigten ohne eine solche Klage in Wahrheit nicht möglich wäre, sein Recht durchzusetzen (vgl dazu die schon vom Erstgericht zitierte Entscheidung JBl 1992 520; ferner Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 57f sowie Burgstaller,Auch der Revisionswerber verkennt nicht, dass eine vorbeugende Leistungsklage unter diesen Umständen - wenn überhaupt - jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt, also im Falle eines besonderen rechtlichen Interesses, dass dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass der Verpflichtete in Zukunft geschuldete Leistungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringt und die Nachholung der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts mehr bringt, sodass es dem Berechtigten ohne eine solche Klage in Wahrheit nicht möglich wäre, sein Recht durchzusetzen vergleiche dazu die schon vom Erstgericht zitierte Entscheidung JBl 1992 520; ferner Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 57f sowie Burgstaller,
Die Klage auf künftige Leistung, JBl 1989, 545 [548ff]). Ob ein derartiges besonderes rechtliches Interesse gegeben ist - oder hier vorrangig - ob die klagende Partei ein solches besonderes rechtliches Interesse überhaupt schlüssig behauptet hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein. Streitpunkt zwischen den Parteien ist vor allem die Frage, ob dem Kläger mehr als eine Schlüsselgarnitur zusteht bzw. auf wie viele Schlüsselgarnituren er Anspruch hat. Diese Frage ist ohnedies Gegenstand des vom Kläger zu Punkt 1a erhobenen Begehrens. Dass die Beklagten trotz der mit der Entscheidung über dieses Begehren verbundenen Klarstellung des Anspruchs im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die nicht abzusehen ist und von der nicht einmal feststeht, ob sie stattfinden wird, abermals den (dann schon grundsätzliche geklärten) Anspruch des Klägers bestreiten werden, kann keineswegs unterstellt werden und wurde vom Kläger auch nicht schlüssig behauptet. Zudem kann hier wohl auch nicht davon die Rede sein, dass im Falle einer neuerlichen Rechtsverletzung etwa nach Montage eines geänderten Sperrsystems die Rechtsdurchsetzung mangels Nachholbarkeit der Leistung anders als durch eine vorbeugende Leistungsklage nicht möglich sei.
Zur Abweisung des unter Punkt 4 der Klage erhobenen Begehrens enthält die Revision keinerlei Vorbringen.
Da der Kläger somit keinerlei Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität geltend macht, ist seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da der Kläger somit keinerlei Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Qualität geltend macht, ist seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war die ihrem Kostenbegehren zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage zu reduzieren, weil sich die Revision des Klägers ja nur auf drei der vier Klagebegehren bezieht. Da der Kläger seine Begehren nur global mit einem Gesamtbetrag bewertet hat, muss der von ihm in der Klage angegebene Streitwert auf das zu Pkt 1 erhobene Begehren und auf die übrigen Klagebegehren aufgeteilt werden. Eine gleichmäßige Aufteilung auf alle Begehren ist hier nicht sachgerecht, weil sich das zu Punkt 4 erhobene Begehren auf alle übrigen Begehren - also auch auf jenes nach Pkt 1 - bezieht und weil die für die Entscheidung über das zu Punkt 1 erhobene Begehren zu lösende Rechtsfrage auch den zu Punkt 2 und 3 erhobenen Begehren zu Grunde liegt. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, den Streitwert von EUR 5.813,83 auf das zu Punkt 1 erhobene Begehren einerseits und auf die übrigen Begehren andererseits im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war die ihrem Kostenbegehren zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage zu reduzieren, weil sich die Revision des Klägers ja nur auf drei der vier Klagebegehren bezieht. Da der Kläger seine Begehren nur global mit einem Gesamtbetrag bewertet hat, muss der von ihm in der Klage angegebene Streitwert auf das zu Pkt 1 erhobene Begehren und auf die übrigen Klagebegehren aufgeteilt werden. Eine gleichmäßige Aufteilung auf alle Begehren ist hier nicht sachgerecht, weil sich das zu Punkt 4 erhobene Begehren auf alle übrigen Begehren - also auch auf jenes nach Pkt 1 - bezieht und weil die für die Entscheidung über das zu Punkt 1 erhobene Begehren zu lösende Rechtsfrage auch den zu Punkt 2 und 3 erhobenen Begehren zu Grunde liegt. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, den Streitwert von EUR 5.813,83 auf das zu Punkt 1 erhobene Begehren einerseits und auf die übrigen Begehren andererseits im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen.
Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch - im Sinne ihres Aufhebungsantrag - berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Kläger sämtliche Einwände, die den Bestand der Dienstbarkeit betreffen - etwa die Einwände, sie sei mangels Ausübbarkeit erloschen - verwehrt sind, weil der Bestand des Rechtes im Vorprozess rechtskräftig festgestellt wurde. Derartige Einwände hätte - soweit er dies nicht ohnedies getan hat - im Vorprozess erheben müssen. Dies gilt auch für den Hinweis auf § 10 des Wiener Garagengesetzes, sodass nicht näher erörtert werden muss, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine beim Bau von Garagen einzuhaltende Bauvorschrift handelt, die überdies bei beschränkten Fahrzeugabmessungen eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Einfahrtsbreite zulässt.Vorweg ist festzuhalten, dass dem Kläger sämtliche Einwände, die den Bestand der Dienstbarkeit betreffen - etwa die Einwände, sie sei mangels Ausübbarkeit erloschen - verwehrt sind, weil der Bestand des Rechtes im Vorprozess rechtskräftig festgestellt wurde. Derartige Einwände hätte - soweit er dies nicht ohnedies getan hat - im Vorprozess erheben müssen. Dies gilt auch für den Hinweis auf Paragraph 10, des Wiener Garagengesetzes, sodass nicht näher erörtert werden muss, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine beim Bau von Garagen einzuhaltende Bauvorschrift handelt, die überdies bei beschränkten Fahrzeugabmessungen eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Einfahrtsbreite zulässt.
Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang eines Fahrund/oder Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011741; 1 Ob 113/01a), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720; 1 Ob 113/01a). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RIS-Justiz RS0016368; RS0097856; 1 Ob 113/01a). Nach den spärlichen hier vorhandenen Tatsachengrundlagen - mehr wurde von den Parteien auch nicht behauptet - muss aber davon ausgegangen werden, dass der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit offenkundig die Absicht zu Grunde lag, für den Hauseigentümer selbst - und damit wohl auch für dessen Familie - die Voraussetzungen für die Abstellung eines Autos im Hof zu schaffen. Dass die den Vertrag schließenden Parteien darüber hinaus beabsichtigten, auch für die Mieter der herrschenden Liegenschaft Einfahrts- und Durchfahrtsrechte zu schaffen bzw dass sie eine derartige Möglichkeit auch nur ins Auge fassten, ist nicht anzunehmen. Dies ergibt sich schon aus der Größe der Garage, wobei es gar nicht darauf ankommt, ob sie Platz für nur ein Fahrzeug oder auch für ein zweites geboten hat. Vor allem war aber zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (1924) schon der Besitz eines Autos für den Hauseigentümer alles andere als eine Selbstverständlichkeit; die Notwendigkeit, Vorsorge für die Kraftfahrzeuge der Mieter eines Zinshauses zu treffen, war damals wohl nicht vorhersehbar.
Es muss daher angenommen werden, dass mit dem Vertrag über die Begründung der Dienstbarkeit das darin normierte Recht dem Hauseigentümer und seiner Familie eingeräumt wurde. Da - wie gezeigt - unter Berücksichtigung dieses Umstandes auf die jeweiligen Bedürfnisse der Liegenschaft abzustellen ist, bedeutet dies, dass der Kreis der Berechtigten - etwa im Falle der Vergrößerung der Eigentümerfamilie aber auch im Falle der Aufteilung der Eigentümerstellung auf mehrere Personen - im Rahmen der damals vorstellbaren Nutzung größer werden kann (Was im Falle einer Vielzahl von Eigentümern, insbesondere im Falle der Begründung von Wohnungseigentum zu gelten hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil dieser Fall nicht gegeben ist).
Richtig ist auch, dass der Eigentümer des Hauses sein Recht, im Hof gelegene Stellplätze zu benützen und zu diesem Zweck durch das Tor der belasteten Liegenschaft zuzufahren, an einen Dritten - etwa im Wege eines Bestandvertrages - weitergeben kann, weil ja damit keine Ausweitung des Rechtes verbunden ist, das in einem solchen Fall eben nicht vom Eigentümer selbst sondern von dessen Bestandnehmer ausgeübt werden kann. Hingegen ist der Standpunkt des Klägers, dass grundsätzlich alle Wohnungsmieter (und auch deren Familienangehörigen) in den Genuss des Servitutsrechts kommen müssen, mit der eben erläuterten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen bereits zutreffend (und auch unwidersprochen) darauf hingewiesen, dass das Versperrthalten des betroffenen Tors einem legitimen Interesse der Beklagten entspricht, sofern durch die Ausfolgung einer ausreichenden Anzahl von Schlüsseln an den Servitutsberechtigten dessen ungestörte Rechtsausübung gesichert ist. Sind mehrere Personen zur Durchfahrt berechtigt - was zwar naheliegt, aber derzeit noch nicht feststeht - reicht daher die Ausfolgung eines Schlüssels (bzw einer Schlüsselgarnitur) nicht aus. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs aufgeworfene Frage, ob der Berechtigte in einem solchen Fall das Recht hat, sich "nach seinem Ermessen" Schlüssel anfertigen bzw ausfolgen zu lassen.
Diese Frage ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen, weil mit dieser Formulierung das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten, sich Schlüssel zu beschaffen, vom tatsächlichen Bedarf völlig abgekoppelt wird. Zwar trifft es zu, dass der Besitz von Schlüsseln und auch deren Ausfolgung an (allenfalls nicht berechtigte) Dritte noch nicht gleichbedeutend ist mit einer Rechtsausübung durch nicht berechtigte Dritte. Der Standpunkt, die Beklagten könnten einer unzulässigen Ausweitungen der Servitut - wenn sie tatsächlich erfolge - ohnedies mit Klage entgegentreten, führt aber zu einer unzulässigen Lastenverteilung zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Dienstbarkeitsverpflichteten, weil er letzteren zwingen würde, durch Ausfolgung einer unbeschränkten Zahl von Schlüsseln die Voraussetzungen für eine nur schwer kontrollierbare Benützung der Zufahrt zu ermöglichen und dann im Einzelfall die Berechtigung der Zufahrenden zu kontrollieren bzw gegen unberechtigte Benützung vorzugehen. Sachgerechter - und mit dem Gebot, Dienstbarkeiten schonend auszuüben, im Einklang - ist es, vom (dadurch nicht unzumutbar belasteten) Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen, die Berechtigung der betroffenen Personen im Einzelfall nachzuweisen und auf diese Weise die Ausfolgung der tatsächlich benötigten Schlüssel zu erwirken.
Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass dem zu Punkt 1a erhobenen Klagebegehren in seiner derzeitigen Form nicht stattgegeben werden kann. Denkbar ist nur ein Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Anzahl von Schlüsseln, der aber voraussetzt, dass der Kläger die Zahl der Berechtigten angibt und deren Berechtigung nachweist. Dies ist aber bislang nicht erfolgt.
Eine sofortige Abweisung des Klagebegehrens kommt aber nicht in Betracht, weil die Parteien, die mit der hier vertretenen Rechtsauffassung bislang nicht konfrontiert wurden, nicht überrascht werden dürfen. Vielmehr muss ihnen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen, geeignetes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Anträge zu stellen.
Damit erweist sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, sodass die Sache - unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - an die erste Instanz zurückzuverweisen war.
Die endgültige Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz hängt - auch was das Verfahren über die Begehren lt. den Punkten 2 bis 4 der Klage anlangt - von der Entscheidung über das noch offene Begehren ab, weil erst dann das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen beurteilt werden kann. Insofern besteht daher im Kostenpunkt ein untrennbarer Zusammenhang, der es notwendig macht, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.