Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037617×

Rechtssatz RS0037617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037617

Geschäftszahl

1Ob663/89; 4Ob573/94; 9Ob36/03i

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Rechtssatz

Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. Diese Klage ist demnach dem Bietinteressenten gegen den Ausschreibenden zuzubilligen, wenn dieser dem Bewerber bei öffentlichen Ausschreibungen von Arbeiten die Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen aus unsachlichen Motiven verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 663/89
    Veröff: ecolex 1990,144 = JBl 1990,520
  • 4 Ob 573/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 573/94
    Auch
  • 9 Ob 36/03i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 36/03i
    Vgl auch; nur: Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. (T1); Beisatz: Eine vorbeugende Leistungsklage kommt - wenn überhaupt - jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, also im Falle eines besonderen rechtlichen Interesses, das dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass der Verpflichtete in Zukunft geschuldete Leistungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringt und die Nachholung der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts mehr bringt, sodass es dem Berechtigten ohne eine solche Klage in Wahrheit nicht möglich wäre, sein Recht durchzusetzen. (T2); Beisatz: Ob ein derartiges besonderes rechtliches Interesse gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037617

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19891129_OGH0002_0010OB00663_8900000_002