Rechtssatz RS0117106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117106
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Rechtssatz
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße "Mangelschäden" (hier: Undichtheit der Bodenplatte wegen unrichtiger Materialempfehlung durch einen Baustoffhändler) fallen nicht in den Schutzbereich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 253/02s
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
Veröff: SZ 2002/158
- 1 Ob 232/05g
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 232/05g
Beisatz: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkieit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw. des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. (T1); Veröff: SZ 2005/179
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
- 8 Ob 95/16b
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 95/16b
Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117106
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00253_02S0000_001