Rechtssatz RS0126149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126149
Entscheidungsdatum
17.06.2010
Norm
TBO 2001 §34 Abs5
TBO 2001 §34 Abs6
Tir BauO 2001 §34 Abs5
Tir BauO 2001 §34 Abs6
Rechtssatz
§ 34 Abs 5 und 6 der Tiroler Bauordnung 2001 verfolgen nicht den Zweck, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen geradezu voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon jedoch unberührt. Diesen Regelungen kommt daher nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu.Paragraph 34, Absatz 5 und 6 der Tiroler Bauordnung 2001 verfolgen nicht den Zweck, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen geradezu voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon jedoch unberührt. Diesen Regelungen kommt daher nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126149
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0020OB00143_09G0000_001