Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird; im übrigen sind beide Rekurse im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt, der Rekurs der Klägerin aber auch in der Sache selbst.
1. Zum Nichtigkeitseinwand der Beklagten:
Die Beklagten behaupten, das Verfahren sei nichtig, weil zumindest teilweise über eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache erkannt worden sei. Der streitgegenständliche Bereich des Grundstücks Nr. 4068/2 sei Teil einer öffentlichen Straße, und zwar der unbefestigte Teil der zum Seebad führenden Landesstraße.
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes schließt an die befestigte, zum See führende Straße ein etwa 25 cm breiter Schotterstreifen an, welcher niveaugleich in eine mit Bäumen bepflanzte Wiese übergeht. Das ist, wie aus dem Lageplan ./A ersichtlich, das Grundstück Nr. 4068/2. Dabei handelt es sich somit keinesfalls um einen Teil der Landesstraße, sondern um ein, wie ebenfalls unbekämpft festgestellt wurde, im Privateigentum der Klägerin stehendes Grundstück. Daß sich das Begehren gegen ein Befahren jenes Grundstücksteiles richtet, der an den ersten und zweiten Bootshafen grenzt und nicht befestigte Fahrbahn ist, bedeutet nicht, daß diese Fahrbahn Teil der Landesstraße sein müßte. Den gesamten Verfahrensergebnissen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; die Beklagten haben weder in erster noch in zweiter Instanz behauptet, nicht das Privatgrundstück der Klägerin, sondern nur die öffentliche Straße zu befahren.
2. Zu den Rekursausführungen in der Sache selbst:
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Anmaßung einer Servitut; sie ist eine Eigentumsfreiheitsklage im Sinne des § 523 ABGB. Die Eigentumsfreiheitsklage steht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht zu (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 9 ff zu § 523).Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Anmaßung einer Servitut; sie ist eine Eigentumsfreiheitsklage im Sinne des Paragraph 523, ABGB. Die Eigentumsfreiheitsklage steht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht zu (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 9 ff zu Paragraph 523,).
Die Beklagten behaupten einerseits, eine Dienstbarkeit ersessen zu haben; andererseits machen sie geltend, daß die Klägerin ihr Recht schikanös ausübe. Zur behaupteten Ersitzung verweisen die Beklagten auf die Rechtsprechung zu Ski-Dienstbarkeiten. In vergleichbaren Fällen sei ausgesprochen worden, daß Weiterungen der Dienstbarkeit zu dulden sind, die durch die Entwicklung des Fremdenverkehrs verursacht werden.
Nach § 484 ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie sind vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, einzuschränken (ua SZ 37/62). Skiservituten werden durch bloße Vermehrung der Zahl der Skifahrer auf einem schmalen, zum Aufstieg und zur Schußabfahrt benützten Weg nicht erweitert (SZ 50/53), wohl aber durch räumliche Ausdehnung oder höhere Intensität der mechanischen Benützung (EvBl 1978/165; s. auch SZ 45/39; Petrasch in Rummel aaO § 484 Rz 2). Eine solche Weiterung braucht der Grundeigentümer nicht hinzunehmen, wenn er dadurch fühlbar belastet wird (SZ 45/39). Die Behauptung, daß jede Erweiterung einer Ski-Dienstbarkeit zu dulden sei, wenn sie durch die Entwicklung des Fremdenverkehrs verursacht wird, trifft daher nicht zu.Nach Paragraph 484, ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie sind vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, einzuschränken (ua SZ 37/62). Skiservituten werden durch bloße Vermehrung der Zahl der Skifahrer auf einem schmalen, zum Aufstieg und zur Schußabfahrt benützten Weg nicht erweitert (SZ 50/53), wohl aber durch räumliche Ausdehnung oder höhere Intensität der mechanischen Benützung (EvBl 1978/165; s. auch SZ 45/39; Petrasch in Rummel aaO Paragraph 484, Rz 2). Eine solche Weiterung braucht der Grundeigentümer nicht hinzunehmen, wenn er dadurch fühlbar belastet wird (SZ 45/39). Die Behauptung, daß jede Erweiterung einer Ski-Dienstbarkeit zu dulden sei, wenn sie durch die Entwicklung des Fremdenverkehrs verursacht wird, trifft daher nicht zu.
Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Titel, auf dem sie beruht (SZ 41/55). Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich daher nach der Nutzung, welche die gesamte Ersitzungszeit hindurch und damit auch schon zu deren Beginn bestanden hat. War dies eine private Nutzung, dann besteht die Dienstbarkeit nur in diesem Umfang und nicht auch für eine erst während der Ersitzungszeit begonnene gewerbliche Nutzung (s. SZ 56/46; dazu auch Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 [9]). Die Beklagten können sich daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht auf die ersessene Dienstbarkeit einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks der Klägerin berufen.
Zur behaupteten schikanösen Rechtsausübung hat das Berufungsgericht zutreffend auf die nunmehrige Rechtsprechung verwiesen, wonach Rechtsmißbrauch schon dann vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht oder der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49 mwN; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1295 Rz 59). Die Weigerung der Klägerin, ihr Grundstück von den Beklagten durch Befahren und Zu-Wasser-Lassen von Booten nutzen zu lassen, ist Rechtsausübung; sie findet ihre Grenze nur im Rechtsmißbrauch. Anders als in den den E SZ 27/78 und MR 1991, 121 zugrunde liegenden Fällen schließt die Klägerin die Beklagten nicht von einer Nutzung aus, die sie anderen (einem anderen) gestattet; daher ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin verpflichtet ist, mit den Beklagten zu kontrahieren. Somit ist auch nicht entscheidend, ob die Möglichkeit, die gemeindeeigene Kran- und Slipanlage zu benützen, eine - wegen des behaupteten Fehlens der notwendigen Gewerbeberechtigung - in rechtlicher und - wegen der eingeschränkten Betriebszeiten und der Kosten - in tatsächlicher Hinsicht zumutbare Alternative ist. Maßgebend ist allein, ob die Klägerin schikanös im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, wenn sie den Beklagten die Ausübung der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 4068/2 untersagt. Dazu ist zu erwägen:Zur behaupteten schikanösen Rechtsausübung hat das Berufungsgericht zutreffend auf die nunmehrige Rechtsprechung verwiesen, wonach Rechtsmißbrauch schon dann vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht oder der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49 mwN; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1295, Rz 59). Die Weigerung der Klägerin, ihr Grundstück von den Beklagten durch Befahren und Zu-Wasser-Lassen von Booten nutzen zu lassen, ist Rechtsausübung; sie findet ihre Grenze nur im Rechtsmißbrauch. Anders als in den den E SZ 27/78 und MR 1991, 121 zugrunde liegenden Fällen schließt die Klägerin die Beklagten nicht von einer Nutzung aus, die sie anderen (einem anderen) gestattet; daher ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin verpflichtet ist, mit den Beklagten zu kontrahieren. Somit ist auch nicht entscheidend, ob die Möglichkeit, die gemeindeeigene Kran- und Slipanlage zu benützen, eine - wegen des behaupteten Fehlens der notwendigen Gewerbeberechtigung - in rechtlicher und - wegen der eingeschränkten Betriebszeiten und der Kosten - in tatsächlicher Hinsicht zumutbare Alternative ist. Maßgebend ist allein, ob die Klägerin schikanös im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, wenn sie den Beklagten die Ausübung der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 4068/2 untersagt. Dazu ist zu erwägen:
Als Grundeigentümerin muß der Klägerin ein Interesse zugestanden werden, die Ersitzung einer Dienstbarkeit zu verhindern (MietSlg 30.060; s. auch SZ 34/49). Ein Interesse als Hafenbetreiberin an der Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes bezieht sich die Verpflichtung der R*****gesellschaft mbH, die Einhaltung schiffahrtspolizeilicher Auflagen zu überwachen, auf die im Hafen liegenden Boote; sie gilt daher nicht für Boote, die in Rust bloß zu Wasser gelassen werden. Ein auf die Überwachungsaufgabe des Hafenbetreibers gegründetes Interesse der Klägerin, Boote nur im Hafenbereich zu Wasser zu lassen, ist daher zu verneinen.
Dem Interesse der Klägerin steht das Interesse der Beklagten gegenüber, Kajütboote - und zwar vor allem die von ihnen reparierten oder zu reparierenden Boote - ohne Bindung an die Betriebszeiten der gemeindeeigenen Kran- und Slipanlage und ohne Zahlung der Krangebühr von S 300 je Boot unter Verwendung ihres Kranwagens zu Wasser zu lassen und wieder herauszuheben. Dieses Interesse ist ein wirtschaftliches Interesse; es reicht selbst dann nicht aus, ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Interesse der Klägerin und dem der Beklagten zu begründen, wenn das Verbot der Klägerin die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet. Auch dann muß das Interesse der Klägerin, als Grundeigentümerin das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, höher als das Interesse der Beklagten bewertet werden. Rechtsinstitute wie Enteignung, Notwegerecht und Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum zu Notzeiten wären, wie das Erstgericht unter Hinweis auf Bydlinski (Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand, FS Klecatsky (1980) 129 [38 f]) zutreffend ausführt, überflüssig, wenn die bloße Berufung auf das Schikaneverbot zu einer Einschränkung des Eigentumsrechtes führen könnte, welche die wirtschaftliche Betätigung eines anderen ermöglicht (hier: des Kranens und Slipens von Booten) oder sogar nur erleichtert (hier:
Reparieren der Kunststoffteile von Booten; Segelbootvermietung).
Daß der Zweitbeklagte das Grundstück der Klägerin seit 1957 für gewerbliche Zwecke nutzt, ist bei der Interessengegenüberstellung nicht zu berücksichtigen. Die Nutzungsdauer kann der Rechtsausübung der Klägerin nur dann entgegengehalten werden, wenn sie die gesetzliche Ersitzungszeit erreicht; eine Berücksichtigung kürzerer Zeiträume würde die im Gesetz festgelegten Ersitzungszeiten unterlaufen.
Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Erstbeklagte nunmehr über eine Gewerbeberechtigung für das Kranen und Slipen verfügt. Auch der Erwerb einer solchen Gewerbeberechtigung kann nicht dazu führen, die Klägerin für verpflichtet zu halten, die Ausübung des Gewerbes auf ihrem Grundstück zu dulden. Es wäre Sache des Erstbeklagten gewesen, vor dem Erwerb der Gewerbeberechtigung sicherzustellen, daß er das Gewerbe auf einem geeigneten Grundstück ausüben kann; daß die Klägerin die notwendige Rechtseinräumung verweigert, ist nicht schikanös. Der Grundeigentümer muß - jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen - nicht dulden, daß andere sein Grundstück, sei es zu gewerblichen oder zu anderen Zwecken, nutzen; er ist nicht verpflichtet, die dafür notwendige Zustimmung zu erteilen.
Die Klägerin verfolgt nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt mit ihrem Unterlassungsbegehren berechtigte Interessen. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, so augenscheinlich eine Schädigung der Beklagten zu bezwecken, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Der behauptete Rechtsmißbrauch liegt nicht vor.
Ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin mangels Schikane berechtigt, dann ist es unerheblich, ob die Beklagten die Boote auch auf dem Grundstück Nr. 4078/2 zu Wasser lassen können. Bemerkt sei nur, daß aus der Widmung als öffentliches Gut allein noch nicht auf das Bestehen der (rechtlichen) Möglichkeit geschlossen werden kann, die Boote auch auf diesem Grundstück zu Wasser zu lassen. Die Teilnahme am Gemeingebrauch gestattet nicht jede Nutzung; Gemeingebrauch ist vielmehr die jedem zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, § 287 Rz 4; s. auch SZ 34/49). Nach den Verfahrensergebnissen gestattet die Klägerin nur, Boote in der gemeindeeigenen Kran- und Slipanlage zu Wasser zu lassen; das Grundstück Nr. 4078/1 ist weder diesem Zweck gewidmet, noch ist eine solche Nutzung üblich. Selbst wenn daher die Beklagten trotz des zwischen dem ersten und dem zweiten Bootshafen errichteten Steges Kajütboote auch auf dem Grundstück Nr. 4078/1 zu Wasser lassen können, müssen sie damit rechnen, daß ihnen die Klägerin dies untersagt, will sie doch erreichen, daß nur die gemeindeeigene Kran- und Slipanlage genutzt wird.Ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin mangels Schikane berechtigt, dann ist es unerheblich, ob die Beklagten die Boote auch auf dem Grundstück Nr. 4078/2 zu Wasser lassen können. Bemerkt sei nur, daß aus der Widmung als öffentliches Gut allein noch nicht auf das Bestehen der (rechtlichen) Möglichkeit geschlossen werden kann, die Boote auch auf diesem Grundstück zu Wasser zu lassen. Die Teilnahme am Gemeingebrauch gestattet nicht jede Nutzung; Gemeingebrauch ist vielmehr die jedem zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Paragraph 287, Rz 4; s. auch SZ 34/49). Nach den Verfahrensergebnissen gestattet die Klägerin nur, Boote in der gemeindeeigenen Kran- und Slipanlage zu Wasser zu lassen; das Grundstück Nr. 4078/1 ist weder diesem Zweck gewidmet, noch ist eine solche Nutzung üblich. Selbst wenn daher die Beklagten trotz des zwischen dem ersten und dem zweiten Bootshafen errichteten Steges Kajütboote auch auf dem Grundstück Nr. 4078/1 zu Wasser lassen können, müssen sie damit rechnen, daß ihnen die Klägerin dies untersagt, will sie doch erreichen, daß nur die gemeindeeigene Kran- und Slipanlage genutzt wird.
Die Beklagten behaupten, der Anregung des Berufungsgerichtes folgend, daß hinsichtlich des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist aber nicht von Amts wegen wahrzunehmen; einen entsprechenden Einwand haben die Beklagten in erster Instanz (ebensowenig wie im Berufungsverfahren) nicht erhoben. Dazu kommt, daß die Beklagten und damit auch der Zweitbeklagte an ihrer Auffassung festgehalten haben und festhalten, zur Nutzung des Grundstücks der Klägerin berechtigt zu sein. Selbst wenn sie daher eingewendet hätten, daß hinsichtlich des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1983, 106; ÖBl 1982, 24 uva) ein Wegfall der Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Da das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen war, hatte der Oberste Gerichtshof auch den vom Berufungsgericht unerledigt gelassenen Kostenrekurs der Klägerin zu erledigen; dieser ist teilweise berechtigt: Die Klägerin hat in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ihr Begehren eingeschränkt. Sie hatte ursprünglich begehrt, den Beklagten das Befahren des Grundstücks Nr. 4068/2 mit Fahrzeugen jeder Art, ebenso wie das Slipen (Ins-Wasser-Lassen) von Booten in den Neusiedlersee von diesem Grundstück aus ab sofort zu untersagen. In seiner endgültigen Fassung erfaßt das Begehren der Klägerin das Befahren des Grundstücks Nr. 4068/2, soweit es an den ersten und den zweiten Bootshafen grenzt und nicht befestigte Fahrbahn ist, ebenso wie das Slipen (Ins-Wasser-Lassen) von Kajütbooten in und vom Neusiedlersee von diesem Grundstück aus, beides zu gewerblichen Zwecken und mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Kranfahrzeugen. Die Klägerin hat das Begehren demnach in dreifacher Hinsicht eingeschränkt:
hinsichtlich der Fläche, die nicht befahren werden darf, hinsichtlich der Boote, die zu Wasser gelassen und herausgehoben werden, und hinsichtlich des Zwecks, zu dem das geschieht. Das Erstgericht hat diese Einschränkung zu Recht als wesentlich und, weil nicht näher bestimmbar, als der Hälfte des Streitwertes entsprechend gewertet; es hat die Kosten daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. Entgegen dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Erstgericht aber, wie die Klägerin in ihrem Kostenrekurs zu Recht beanstandet, die Barauslagen nicht verhältnismäßig mit dem Teil zugesprochen, der dem Ausmaß des Obsiegens jeder Partei entspricht. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher dahin abzuändern, daß beiden Parteien die Barauslagen je zur Hälfte zugesprochen werden.hinsichtlich der Fläche, die nicht befahren werden darf, hinsichtlich der Boote, die zu Wasser gelassen und herausgehoben werden, und hinsichtlich des Zwecks, zu dem das geschieht. Das Erstgericht hat diese Einschränkung zu Recht als wesentlich und, weil nicht näher bestimmbar, als der Hälfte des Streitwertes entsprechend gewertet; es hat die Kosten daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufgehoben. Entgegen dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Erstgericht aber, wie die Klägerin in ihrem Kostenrekurs zu Recht beanstandet, die Barauslagen nicht verhältnismäßig mit dem Teil zugesprochen, der dem Ausmaß des Obsiegens jeder Partei entspricht. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher dahin abzuändern, daß beiden Parteien die Barauslagen je zur Hälfte zugesprochen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin stehen die Kosten der Berufungsbeantwortung und des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu, nicht aber die ihres Kostenrekurses, weil der ersiegte Betrag unter S 1.000 liegt und der Klägerin weder Barauslagen erwachsen sind noch von ihr verzeichnet wurden (§ 11 RatG).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Klägerin stehen die Kosten der Berufungsbeantwortung und des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu, nicht aber die ihres Kostenrekurses, weil der ersiegte Betrag unter S 1.000 liegt und der Klägerin weder Barauslagen erwachsen sind noch von ihr verzeichnet wurden (Paragraph 11, RatG).