Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 241/08d×

Entscheidung 7 Ob 241/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob241/08d

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexander D*****, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanswalt in Mürzzuschlag, und die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. A*****, und 2. Mag. Philipp T*****, beide vertreten durch Mag. Paul Wolf und Mag. Daniela Zupanz, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagten Parteien 1. J***** OEG, 2. Johannes I***** und 3. Adolf I*****, sämtliche vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und 500 EUR, über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Juli 2008, GZ 3 R 157/08k-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 12. Februar 2008, GZ 4 C 1066/07g-10, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 640,54 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 106,76 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsvorgängerin des Klägers im Eigentum eines Grundstücks schloss mit einer Liftgesellschaft m.b.H., die beabsichtigte, eine Sesselliftanlage samt zwei Abfahrtstrassen links und rechts der künftigen Bergstation zu errichten, 1963 aus 1964, eine Vereinbarung, mit der unter anderem „die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer Sesselliftanlage durch Bau von Liftstützen und Überspannung mittels Seils und den dazugehörigen Sesseln" und „die Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen links und rechts von der Bergstation des Sesselliftes über das Grundstück" eingeräumt wurden. 2005, 2006 und 2007 veranstaltete der Erstnebenintervenient (in Hinkunft: Verein) je ein Mountainbike Downhill Rennen im Bereich der Liftanlage, wobei eine über das Grundstück des Klägers führende Abfahrtstrasse befahren wurde. Für die Benützung des Lifts durch die Radfahrer samt Rädern schloss der Verein jeweils mit der Erstbeklagten (Betreiberin der Liftanlage der Liftgesellschaft m.b.H.) Pauschalentgeltsvereinbarungen für das gesamte Wochenende ab, die „nur" die Beförderung zum Gegenstand hatten, „nicht aber eine Abfahrtsroute." Der Zweit- und der Drittbeklagte (die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten) unterstützten den Verein beim Aufbau der Rennstrecke.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, auf seinem Grundstück durch Dritte Mountainbikerennen veranstalten zu lassen sowie den 2007 dabei für Einbringen von Material und Neubesamung entstandenen Schaden von 500 EUR zu ersetzen.

Die beigetretenen Nebenintervenienten behaupteten, zwischen dem Verein und der Erstbeklagten sei ein Vertrag über die Nutzung von Liftanlage und Schiabfahrt abgeschlossen worden.

Die Beklagten wendeten mangelnde Passivlegitimation ein, da sie lediglich zahlendes Publikum mit dem Sessellift gegen ein pauschales Entgelt von 1.700 EUR bergwärts befördert hätten. Im Übrigen stelle die Durchführung von Mountainbikerennen eine zulässige Erweiterung des Dienstbarkeitsvertrags dar, da solche Rennen seit Ende der 80-er Jahre zum gewöhnlichen Sommerbetrieb einer Liftgesellschaft gehörten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit verneinte.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Es bejahte die Passivlegitimation der Beklagten und nahm eine unzulässige Ausweitung der Servitut der Schiabfahrt an. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Nutzung einer Schiabfahrt als Mountainbikestrecke im Sommer eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstelle.

Die dagegen erhobene ordentliche Revision der Beklagten erblickt darin ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage sowie weiters in der Frage der Passivlegitimation der Beklagten. Sie streben die Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an.

Dem tritt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung entgegen. Die Nebenintervenienten beteiligten sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

1.1. Primär ist zu prüfen, ob die Benützung des Grundstücks des Klägers im Bereich der Schiabfahrt durch Radfahrer anlässlich eines Mountainbike Downhill Rennens im Rahmen der mit der Vereinbarung von 1963 aus 1964, eingeräumten „Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" erfolgte, also von diesem Titel gedeckt ist, oder ob es sich dabei um eine unzulässige Ausweitung der Servitut entgegen Paragraph 484, ABGB handelte.

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt nicht vor:

1.2. Bei der Servitut der Schiabfahrt handelt es sich um eine unregelmäßige (Grund-)Dienstbarkeit gemäß Paragraph 479, ABGB (6 Ob 148/03p = RIS-Justiz RS0117991), die ausnahmsweise nicht zugunsten und zum Vorteil eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person (auch einer juristischen Person [RIS-Justiz RS0011562]) eingeräumt wird (RIS-Justiz RS0011622) und auch durch einen Pächter ausgeübt werden kann (7 Ob 58/06i = RIS-Justiz RS0120875). Der Grundsatz der schonenden Auslegung im Sinne des Paragraph 484, ABGB gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten (RIS-Justiz RS0011599).

1.3. Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Dienstbarkeitsrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011752 [T2], RS0116523), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720 [T11]). Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden (RIS-Justiz RS0107851).

Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen (RIS-Justiz RS0097856 [T8], RS0011691 [T13], RS0016368 [T1] und [T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RIS-Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (RIS-Justiz RS0011691 [T8]). Solange die ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es jedenfalls an einer eigenmächtigen Erweiterung. Soweit dürfen die Modalitäten ihrer Ausübung auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden (RIS-Justiz RS0016370 [T2], RS0097852, RS0097856 [T6], RS0016368 [T12], RS0016364 [T5], RS0016366 [T10], RS0011691 [T2], RS0011725 [T15]). Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (RIS-Justiz RS0011733 [T10], RS0011691 [T14], RS0011741 [T9], RS0011720 [T16], RS0016368 [T14]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, in die auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind (4 Ob 217/08b = RIS-Justiz RS0011733 [T16]). Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten (5 Ob 709/81 = SZ 54/154).

1.4.1. Die Vereinbarung der „Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" (die von der Einräumung der „Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes eine Sesselliftanlage durch Bau von Liftstützen und Überspannung mittels Seils und den dazugehörigen Sesseln" zu trennen ist) bedeutet nichts anderes als die Einräumung der Servitut der Schiabfahrt im räumlichen Bereich der dafür vorgesehenen Trasse(n), also einer ungemessenen Servitut. Nach dem Wortlaut - eine davon abweichende Parteienabsicht wurde von den Parteien gar nicht behauptet - wurde der Liftgesellschaft m.b.H. für Benutzer ihres Lifts das Recht eingeräumt, die beiden Abfahrtstrassen für den Schilauf, also während des Winters bei Schneeauflage mit den dafür vorgesehenen Sportgeräten, zu nutzen. Ob davon auch das Recht der maschinellen Pistenpräparierung und/oder der Aufbringung von Kunstschnee umfasst ist, braucht hier nicht erörtert zu werden; allerdings muss schon darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei nicht um Nutzungen der Pisten im Sommer handelt. Die Beschränkung der Nutzung auf den Winter/die Zeit der Schneeauflage auf den Abfahrtstrassen ergibt sich nicht nur aus dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs Schiabfahrt, sondern auch aus Punkt römisch drei. der Vereinbarung, wonach die Liftgesellschaft m.b.H. berechtigt ist, die die Schiabfahrt behindernden Zäune „während der Wintersaison vorübergehend abzubauen", jedoch auch verpflichtet ist, diese „am Ende der Schisaison ... wieder ordnungsgemäß zu errichten". Damit wurde die der Liftgesellschaft m.b.H. eingeräumte Nutzung des Grundstücks der Rechtsvorgängerin des Klägers eindeutig und unmissverständlich hinsichtlich Art und Zeitdauer auf den Schilauf in der Wintersaison (im Sinn der ursprünglichen Bewirtschaftungsart) beschränkt, dies bei Betrieb nur eines Sessellifts (als ursprünglichen Bestand). Dadurch sind die Schranken definiert, die auch aus (nunmehrigen) Interessen der dienstbarkeitsberechtigten Liftgesellschaft m.b.H. nicht überschritten werden dürfen.

1.4.2. An den dargestellten Schranken der Servitut vermag auch eine schon ursprünglich für das ganze Jahr (ausgenommen die Zeit der Hirschbrunft) vereinbarte Dienstbarkeit des „Betriebs einer Sesselliftanlage", also eine Nutzung des Lifts auch im Sommer, nichts zu ändern, weil diese auch anderen Zwecken dienen kann, nämlich der weit verbreiteten Beförderung von Wanderern, um ihnen einen (mühsamen) Anstieg zu ersparen. Umgekehrt steht ein Betrieb des Lifts auch außerhalb des Winters mit einer Nutzung des dienenden Grundstücks durch den Kläger selbst während des Sommers (im Hinblick auf die jährlich wieder zu errichtenden Zäune als Viehweide) nicht im Widerspruch (wohl aber eine Verwendung als Abfahrtsstrecke für Mountainbikes). Aus einer schon bei Abschluss der Vereinbarung von beiden Vertragsparteien gewollten Ganzjahresnutzung der Liftanlage lässt sich daher auf eine Absicht der Ganzjahresnutzung der Abfahrtstrassen nicht rückschließen, zumal dies mit dem dargestellten Inhalt der Vereinbarung zur Servitut der Schiabfahrt ohnehin nicht in Einklang zu bringen ist.

1.4.3. Die ins Treffen geführte Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung „für sämtliche durch den Betrieb der Anlage und deren Benützer (Sommer und Winter) verursachten Schäden" betrifft schon dem Wortlaut nach die Sesselliftanlage, die (fast) ganzjährig betrieben werden darf, weshalb dem Zusatz in Klammer keine entscheidende Bedeutung zukommt. Im Übrigen handelt es sich auch dabei um eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), weshalb Feststellungsmängel zu verneinen sind.

1.4.4. Die Argumentation, die vereinbarte Bezahlung einer jährlichen Pauschalentschädigung umfasse auch die im Zuge der von der Vertragsparteien beabsichtigten Sommernutzung entstehende Mehrbelastung, ist weder ein Hinweis auf die Einräumung eines über die Servitut der Schiabfahrt hinausgehendes Recht noch ein Hinweis darauf, dass dadurch auch Schäden durch nicht von der Dienstbarkeit gedeckte Verwendung abgegolten sein sollte.

1.4.5. Selbst wenn man ein Gehrecht der Nutzer der Liftanlage (im Sommer) über die Schiabfahrtstrassen annehmen wollte, wäre den Beklagten nicht geholfen, weil ein Gehrecht nach Paragraphen 492, 493, ABGB jedenfalls nicht auch das Recht, mit einem Fahrrad zu fahren, umfasst (RIS-Justiz RS0011742).

1.4.6. Darauf, dass bereits 1963 aus 1964, die konkrete Möglichkeit der Sommernutzung der Abfahrtstrassen durch Mountainbiker (auch für die Rechtsvorgängerin des Klägers) voraussehbar war, haben sich die Beklagten (zu Recht) gar nicht berufen. Aus der eine derartige Radsportausübung erst ermöglichende technischen Entwicklung der Fahrräder in jüngerer Vergangenheit ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil Gegenstand der vereinbarten Nutzung der Abfahrtstrasse eine ganz andere Sportart ist, nämlich der Winterschilauf.

1.4.7. Daran, dass eine Ganzjahresnutzung gegenüber der vereinbarten ausschließlichen Winternutzung eine erhebliche und schwere und deshalb unzumutbare Belastung des (dienenden Grundstücks des) Klägers darstellt, kann nicht ernstlich gezweifelt werden. Zu bedenken ist nämlich, dass dadurch eine erkennbar beabsichtigte Sommernutzung der Weideflächen im Wesentlichen ausgeschlossen, jedenfalls aber massiv eingeschränkt wäre. Auf die darüber hinaus durch das Rennen verursachten Bodenschäden kommt es bei der Prüfung der Erweiterung der Servitut dann aber gar nicht mehr an, sodass Feststellungsmängel dazu auszuschließen sind. Der dazu erhobene Vorwurf der Revision, der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, zur Wiederherstellung der Schäden seien Einebungs- und Einsäarbeiten notwendig gewesen, muss im Übrigen als aktenwidrig zurückgewiesen werden vergleiche AS 31).

Abgesehen davon haben die Beklagten jene Interessen, die sie erstmals in der Revision (zur Begründung deren Zulässigkeit) geltend machten, nämlich wirtschaftliche Interessen der Liftbetreiber an der Sommernutzung aus Rentabilitätsgründen und wegen Einschränkung der Wintersaison durch den Klimawandel, in erster Instanz nicht ins Treffen geführt, sodass darauf im Revisionsverfahren schon deshalb nicht Bedacht genommen werden kann (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).

1.5. Überschreitet aber eine Sommernutzung der Abfahrtstrassen durch Mountainbike Downhill Rennen die ursprünglichen Schranken sowohl der Servitut der Schiabfahrt als auch jene eines allenfalls mit der ganzjährigen Nutzung der Liftanlage verbundenen Gehrechts und führt dies - wie hier - zu einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes, liegt darin eine gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässige Ausweitung der Servitut. Dagegen kann sich der Grundstückseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB zur Wehr setzen.

2.1. Für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 523, ABGB ist auch derjenige passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern direkt veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RIS-Justiz RS0011737 [T5] und [T11]). Auch vom mittelbaren Störer - das ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (RIS-Justiz RS0103058 [T2]). Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln (RIS-Justiz RS0103058 [T7]). Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt (RIS-Justiz RS0011737 [T16]).

2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch als mittelbare Störer passiv legitimiert für den Unterlassungsanspruch, weil sie durch den Hinweis auf die Servitutsvereinbarung, durch die entgeltliche Zurverfügungstellung des Sessellifts für die Rennteilnehmer und durch die Mithilfe bei der Errichtung der Rennstrecke die Benützung des Grundstücks des Klägers durch die Radfahrer gefördert haben, trifft ebenfalls zu:

Dies insbesonders mit Rücksicht auf die Feststellung, a) dass den Beklagten bewusst war, dass man von der Bergstation des Lifts nur wegkommt, wenn man das Grundstück des Klägers benutzt, b) dass im Zuge der Rennen im Jahr 2006 und 2007 das Grundstück des Klägers im Bereich der Schiabfahrt befahren wird, und c) dass das Rennen auch über Grund des Klägers geführt wird, um einen Rechtsstreit mit diesem zu provozieren. Die Beklagten haben daher beim Rennen im Jahr 2007, das der Kläger zum Anlass für seine Klage nahm, nicht nur durch Handlungen (Beförderung der Rennteilnehmer; Hilfe beim Aufbau der Rennstrecke) die Voraussetzungen für den Eigentumseingriff zu Lasten des Klägers geschaffen und diesen in adäquat kausaler Weise verursacht, obwohl sie selbst zur Unterlassung derartiger Störungshandlungen - die Erstbeklagte ungeachtet der Servitutsvereinbarung - verpflichtet waren, sondern durften angesichts der feststehenden Kenntnisse keinesfalls von einer (Einholung einer) Genehmigung durch den Kläger ausgehen. Es stellt überdies eine weitere unzulässige Neuerung der Revision dar, wenn darin erstmals behauptet wird, den Beklagten sei die Anwesenheit des Klägers vor Ort (offenbar gemeint: beim Rennen 2007) bekannt gewesen.

Ob die Rennteilnehmer auch auf andere Weise zum Start gelangen hätten können, ist ohne Bedeutung, weil feststeht, dass sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Veranstalter mit dem Sessellift bergwärts befördert wurden.

2.3. Die Unterlassungsverpflichtung ist auch nicht zu weit gefasst, weil sie sich auf das Grundstück des Klägers beschränkt.

3. Die Argumentation gegen die Verpflichtung zum Schadenersatz von 500 EUR, in der der Eintritt von Schäden verneint wird, geht nicht vom bindend festgestellten Sachverhalt gegenteiligen Inhalts aus. Insoweit ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers sowie dessen Mitverschulden wegen unterlassener Untersagung der Nutzung seines Grundstücks trotz Kenntnis vom Rennen wurde in erster Instanz nicht eingewendet und kann in der Revision nicht nachgeholt werden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E90687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00241.08D.0429.000

Im RIS seit

29.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0070OB00241_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011562 Rechtssatz 05.04.1966Zivilrecht
Eine unregelmäßige Dienstbarkeit kann auch zugunsten einer juristischen Person gültig begründet werden (Cottage-Servitut).
RS0011599 Rechtssatz 15.02.1977Zivilrecht
Der Grundsatz der schonenden Auslegung im Sinne des § 484 ABGB gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten.
RS0011622 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Gemäß § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten werden als eine besondere Art der persönlichen Servituten angesehen.
RS0011691 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011725 Rechtssatz 13.11.1952Zivilrecht
Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen …
RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011737 Rechtssatz 22.09.1977Zivilrecht
Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenst …
RS0011741 Rechtssatz 25.09.1952Zivilrecht
Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang des Fahrrechtes und Gehrechtes nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart.
RS0011742 Rechtssatz 29.12.1954Zivilrecht
Das Wegerecht ( Recht des Fussteiges ) begreift wohl das Befahren des Weges mit einem Kinderwagen, in dem sich ein Kind befindet, in sich, nicht aber das Fahren mit einem Fahrrad oder das Schieben desselben.
RS0011752 Rechtssatz 21.12.1989Zivilrecht
Eine gemessene Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist.
RS0016364 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise Ersitzung der Dienstbarkeit.
RS0016366 Rechtssatz 12.11.1974Zivilrecht
Die Ausübung der Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt.
RS0016368 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend.
RS0016370 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar.
RS0097852 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeuge …
RS0097856 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.
RS0103058 Rechtssatz 24.01.1996Zivilrecht
Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu …
RS0107851 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Ausleg …
RS0116523 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut.
RS0117991 Rechtssatz 11.09.2003Zivilrecht
Die (unregelmäßige) Dienstbarkeit der Schiabfahrt umfasst nicht das Recht, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben.
RS0120875 Rechtssatz 21.06.2006Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Grunddienstbarkeiten auch durch einen Pächter ausgeübt werden können, gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten.